Was sollten Aktuarinnen/Aktuare zur Elementarschadenversicherung wissen? Eine aktuarielle Standortbestimmung Teil 3
Wir analysieren im abschließenden dritten Teil unserer Artikelserie die aktuariellen Rahmenbedingungen für eine Naturgefahrenversicherung, die die Interessen aller beteiligten Stakeholder – Versicherungsnehmerinnen/-nehmer (VN), Staat (Bund, Länder, Kreise/Kommunen) sowie Versicherer – berück sichtigen und die gegeneinander abgewogen werden müssen. Aufgrund des besonderen Kumulrisikos bei Naturgefahren mit einer großen Anzahl von Schäden, verbunden mit einem eher hohen durchschnittlichen Schadenaufwand, muss eine Naturgefahrenversicherung von der Risikotragfähigkeit gedacht und betrieben werden. Erfahrungsbasierte Ansätze mit einer reinen Erwartungswertbildung auf Basis von Vergangenheitsdaten reichen hier nicht aus, zumal sich durch den Klimawandel die Bedingungen für den Eintritt und die Stärke bestimmter Naturgefahren ändern werden. Dies erfordert eine Abkehr von der Annahme der Stationarität historischer Daten hin zur Szenario-Technik. Schwankende Schadenaufwendungen mit starken Ausschlägen nach oben – siehe Sturzflut Bernd – sorgten für deutlich negative versicherungstechnische Ergebnisse. Auf Dauer werden diese zum Problem, da sich Anbieter aus dem Markt herausziehen könnten, wie es in den USA bei der Sturmversicherung in manchen Hochrisikogebieten zu beobachten war. Mögliche Sicherheitszuschläge bei der Prämienfestlegung müssen im Kontext der Kapitalanforderungen und damit der Risikotragfähigkeit betrachtet und bestimmt werden. Wir werden uns daher, basierend auf der im Risikomanagementprozess üblichen Vorgehensweise (Risikoidentifikation → Risikoanalyse und -bewertung → Risikobehandlung → Risikoüberwachung/Evaluation) dem Thema „Nachhaltige Naturgefahrenversicherung“ durch eine Analyse der in den folgenden Abschnitten behandelten Fragestellungen nähern.
Wer sind die betreffenden Stakeholder? Welche Interessen haben sie?
Bei jedem Versicherungsgeschäft handelt es sich um eine privatrechtliche Vertragsbeziehung zwischen Ver sicherungsnehmerinnen/-nehmern (VN) und dem Versicherungsunternehmen. VN möchten einen preisgünstigen Versicherungsschutz mit möglichst großer Absicherung erwerben. Eine Leistungs-Maximierung bei gleichzeitiger Prämien-Minimierung kann aufgrund des ökonomischen Prinzips nicht erfolgen. Daher besteht aufseiten der VN zumindest der Wunsch nach einer bezahlbaren Versicherungsprämie. Allerdings ergibt sich hierbei das Problem, dass der Begriff „bezahlbar“ nicht allgemeingültig operationalisiert werden kann. In dieser privatrechtlichen Vertragsbeziehung haben die Versicherungsunternehmen die Rolle, den Versicherungsschutz zu organisieren und insbesondere über Prämien einnahmen den Versicherungstopf zu füllen, aus dem dann die Aufwendungen für Versicherungsleistungen fließen. Versicherungsunternehmen haben naturgemäß das Interesse, dass dieser Topf immer ausreichend gefüllt ist, um daraus alle Leistungen zahlen zu können. Im Falle eines nicht ausreichend gefüllten Topfes hat der Versicherer entsprechendes Risikokapital bereitzustellen, das dann zur Deckung des Verlustes herangezogen wird. Dieses Risiko kapital haben die Eigentümer des Versicherungsunternehmens bereitzustellen, die dafür eine regelmäßige Rendite erwarten. Der Versicherer muss daher das Versicherungsgeschäft auf Dauer gesehen profitabel halten können.
Für den Staat ergibt sich ein wesentliches Interesse an einer höheren Versicherungsdichte aus der fiskalischen Planbarkeit extremer Naturereignisse. Da Bund und Länder bislang immer wieder ad hoc Aufbauhilfen in Milliarden höhe bereitstellen mussten, besteht ein starkes Motiv, zukünftige Haushaltsrisiken zu reduzieren und Lasten systematisch in ein verlässliches Versicherungs- und Rückversicherungsregime zu überführen. Weiterhin werden durch eine hohe Versicherungsdichte Privatinsolvenzen nach unversicherten Schadenereignissen mit Belastungen der Sozialkassen vermieden. Zudem fördert eine Pflichtversicherung die gesamtwirtschaftliche Resilienz und verringert Abhängigkeiten von unvorhersehbaren politischen Entscheidungen nach Großschäden.
Welche Naturgefahren sollen einbezogen werden?
Wie wir in Teil 1 dieser Artikelserie gezeigt haben, hat sich die Wohngebäudeversicherung von einer reinen Feuerversicherung hin zu einer Versicherung gegen verschiedene Gefahren entwickelt. Zu diesen Gefahren, die im Standardprodukt enthalten sind, zählen auch Sturm und Hagel. Neben Überschwemmung, Starkregen und Rückstau werden noch zusätzlich die Gefahren Erdbeben, Erdsenkung, Schneedruck und Vulkanausbruch bei der deutschen Elementarversicherung einbezogen. Auf diese Gefahren beziehen sich die Vorschläge der Politik. Die laufende Diskussion einer Pflichtversicherung beschränkt sich jedoch i. d. R. der Schadensituation der letzten Jahre folgend auf die Gefahren Überschwemmung und Starkregen. Die Abbildung 1 zeigt, dass Ereignisse mit hohem Schadenaufwand überwiegend Ereignisse aufgrund von Überschwemmung sind.
Prinzipiell ist es möglich, eine Naturgefahrenversicherung durch Wahl der einbezogenen Gefahren schmaler oder breiter zu konzipieren. Bei der Auswahl der Naturgefahren in eine Versicherungslösung sollten verschiedene Kriterien betrachtet werden, die wir im Folgenden behandeln wer den. Grundlage jeder Versicherung ist der Ausgleich im Kollektiv. Das bedeutet, dass die Schäden aus Realisierung einer Gefahr unabhängig voneinander im Zeitpunkt und der Höhe nicht mit Sicherheit vorhersehbar eintreten. Eine zusätzliche wichtige Bedingung ist hierbei, dass das Exposure in homogene Risikoklassen eingeteilt werden kann.
Bei jeder Naturgefahr ist eine Unabhängigkeit der Schäden nicht gegeben, so auch bei Sturm und Hagel. Sturmereignisse führen zu eher vielen Schäden, sogenannten Kumulen. Sturmereignisse betreffen in der Regel größere Gebiete, sodass diese Schäden als abhängig voneinander modelliert werden müssen. Allerdings weisen die Sturmereignisse durchweg niedrigere Schadendurchschnitte auf, sodass sich damit die Volatilität des Gesamtschadenaufwandes nicht so stark durchschlägt. Exemplarisch lässt sich dieser Befund am Orkan Kyrill (2007) zeigen, der Deutschland insgesamt betraf und bei einer Versicherungsdichte von fast 100 % einen deutlich niedrigeren Gesamtschadenaufwand zu verzeichnen hatte als das Sturzflutereignis Bernd (2021) mit regionaler Betroffenheit (Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen) bei einer Versicherungsdichte um 50 %. Hagelereignisse haben.
typischerweise höhere Schadendurchschnitte, allerdings weniger Schäden als Sturmereignisse, da Hagelereignisse eher auf ein kleineres Gebiet beschränkt sind. Eine Ausnahme davon bildet der Münchner Hagel 1984, der zwar nur ein relativ kleines Gebiet, aber auf ein dort vorhandenes hohes Exposure traf. Im Gegensatz zu den Gefahren Sturm und Hagel sind sowohl die Anzahl der Schäden als auch der Schadendurch schnitt bei größeren Überschwemmungsereignissen und damit die Volatilität im Gesamt schadenaufwand besonders hoch. Überschwemmungskumule sind daher nicht mit Sturm/Hagel-Kumulen vergleichbar.
Das Sturmflutrisiko betrifft weite Küstengebiete und stellt somit ein erhebliches Kumulrisiko dar. In Deutschland wird dieses Risiko primär über Küstenschutzmaßnahmen an gegangen. Aus versicherungstechnischer Sicht ist dieses Risiko schwierig einzuschätzen. Zwar gibt es schon einige Risikomodelle zur Berechnung des Kapitalbedarfs, doch könnten aufgrund des mit dem Klimawandel verbundenen Anstiegs des Meeresspiegels Sturmflutereignisse häufiger und dann auch intensiver werden. Hier sollte primär eine Risikominderung bzw. -Vermeidung durch eine gute Organisation des Küstenschutzes und eine Anpassung an Risikoänderungen1 die Zielsetzung sein. In die Diskussion wird häufig auch das Thema Versicherung gegen Grundwasser eingebracht. Primär ist Grundwasser ein haftungsrechtliches Thema, da bautechnisch die Hauswanne so abgedichtet sein sollte, dass Grundwasser nicht eindringen kann. Dass jedoch auch Grundwasser, das in Folge einer Überschwemmung und dem damit ein hergehenden temporären Anstieg des Grundwasserspiegels in die Hauswanne eindringt, aktuell nicht versichert ist, ist Kundinnen und Kunden schwer zu erklären. Die Gefahr Erdbeben bietet auch ein sehr hohes Kumulschadenpotenzial, ist jedoch nur auf wenige Gebiete in Deutschland beschränkt. Zudem ist die Schadeneintrittswahrscheinlichkeit für ein größeres Erdbeben deutlich geringer als das Auftreten einer Sturmflut. Es stellt sich zudem die Frage, ob Dürre prinzipiell ein Thema für eine Naturgefahrenversicherung wäre. Trockenheit sorgt für Niedrigwasser und somit für einen Ausfall von Transport wegen, aber auch einen Ausfall von Stromnetzen bzw. Störung der Infrastruktur wie z. B. aufgeplatzte Straßen oder verbogene Schienen bei sehr hohen Temperaturen, insbesondere wenn diese über einen längeren Zeitraum anhält. Versicherungstechnisch ist Dürre bei landwirtschaftlichen und Betriebsunterbrechungsversicherungen bedeutsam, in der Gebäudeversicherung bislang aber eher unbedeutend.
Die Einbeziehung einer großen Menge an Naturgefahren lässt eine höhere Prämie erwarten, da für jede Gefahr neben dem Topf für die eigentlichen Schadenaufwendungen, aufgrund des bereits erwähnten Kumulschadenpotenzials, entsprechendes Risikokapital bereitgestellt werden muss. Das Kumulschadenpotenzial ist für jede Naturgefahr allerdings aufgrund unterschiedlicher Frequenzen und Intensitäten verschieden, da die Naturgefahren eine unter schiedliche regionale Betroffenheit aufweisen können und sich hinsichtlich des Einzelschadenaufwands am Objekt unterscheiden. So werden Erdbebenschäden bspw. mit Rissen in den Wänden einen anderen Schadenaufwand haben als Sturmschäden, bei denen der Sturm ein paar Ziegel vom Dach geweht hat. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass bei einer Ab wägung bezüglich der Einbeziehung von Naturgefahren in ein Versicherungskonzept eine ganze Reihe von Kriterien zu berücksichtigen sind. Hierzu zählen unter anderem die Relevanz der jeweiligen Naturgefahr bezogen auf ihr Schadenpotenzial, die Möglichkeiten, das jeweilige Risiko versicherungstechnisch adäquat abzuschätzen, das Ku mulpotenzial und darüber hinaus auch die Abgrenzbarkeit gegenüber anderen Gefahren (wie Baumängeln). Man sollte jedoch nicht aus dem Auge verlieren, dass im Rahmen der derzeitigen Diskussion um eine Elementar schadenpflichtversicherung primär eine Lösung für die Gefahren Überschwemmung und Starkregen gefunden werden soll, da in Deutschland Überschwemmungs- und Starkregenereignisse bislang für eine signifikante Scha denerfahrung sorgten. Aus unserer Sicht ist es jedoch unerlässlich, den Katalog der eingeschlossenen Naturgefahren eindeutig festzulegen und dies in der Öffentlichkeit auch so zu kommunizieren.

Was soll abgesichert werden?
Die Diskussion um die Einführung einer Pflichtversicherung beschränkt sich bislang auf die privaten Wohngebäude. Dies ist verständlich, da ein Wohngebäude bei Privatleuten einen vergleichsweise erheblichen Vermögenswert dar stellt und daher oft auch zur Alterssicherung verwendet wird. Insofern ist das Ansinnen der Politik, eine Pflichtversicherung einzuführen, verständlich, da bisher nach großen Flutereignissen regelmäßig auf staatliche Hilfeleistungen gesetzt wurde, die in der Regel von der breiten Allgemeinheit mit Steuergeldern finanziert wurden, was einer Kollektivierung der Finanzierung gleichkommt. Allerdings beschränkt sich der Kreis der Abzusichernden nur auf einen kleineren Teil der Bevölkerung, den Teil der Gebäudebesitzerinnen und Gebäudebesitzer.
Der alleinige Blick auf Wohngebäude blendet wesentliche Bereiche aus. Zwar ist der Hausrat eher von einem niedrigeren Wert als das Gebäude selbst, doch werden im Schadenfall ohne Versicherung, insbesondere bei Miete rinnen und Mietern, keine Schäden am Inhalt ersetzt. Dies könnte, im Extremfall, wieder ein Eingreifen des Staates nach sich ziehen, insbesondere, da die aktuelle Regierung laut Koalitionsvertrag die Belange der Mieterinnen und Mieter im Blick haben will.
In den aktuellen Diskussionen bleibt der gewerbliche Bereich bislang gänzlich unberücksichtigt. Rechtlich wird die Schutzbedürftigkeit von privaten Personen besonders her ausgestellt, sodass hier der Absicherungsgedanke im Speziellen greift. Doch hat der gewerbliche Bereich in Deutschland eine hervorgehobene Bedeutung, die in einem nur auf private Wohngebäude fokussierten Schutz gegen Naturgefahren vollkommen ausgeblendet wird. Durch den gewerblichen Bereich werden etwa Arbeitsplätze zur Verfügung gestellt, deren Schutz es finanziell abzusichern gilt. Ein bedeutender Schadentreiber im gewerblichen Bereich ist die Betriebsunterbrechung. Diese materialisiert sich dann, wenn Lieferketten z. B. durch Zerstörung und Wegfall von Transportwegen aufgrund Hochwassers (längerfristig) unterbrochen sind oder wenn für den weiteren Produktionsprozess zentrale Bauteile nicht mehr hergestellt werden können. Das Thema Betriebsunterbrechung spielt in der Absicherung gegen Naturgefahren eine durchaus bedeutende Rolle, wenn – wie es auch das Beispiel Ahrtal zeigt – die Wiederherstellung der Verkehrswege eher langsam abläuft.
Ein weiterer Punkt, der in der derzeitigen Diskussion aus geblendet wird, ist die Absicherung von kritischer kommunaler Infrastruktur. Eine Studie der Universität Hohenheim im Auftrag des GDV2 zeigte, dass die Versicherungsdichte. Kommunaler Einrichtungen bisher eher dürftig ist. Kann eine Versicherungspflicht für kommunale Einrichtungen, die mit entsprechenden Versicherungsprämien und Selbst behalten einhergeht, Anreize für verbesserte Schadenprävention schaffen?
Daher sollte in der Diskussion einer Elementarschadenversicherung nicht einseitig nur an private Wohngebäude gedacht werden, sondern Risikovorsorge gegen Naturgefahren sollte generell ganzheitlich betrachtet werden.
Wie sollte der Deckungsumfang aussehen?
Die erweiterte Elementarschadenversicherung wird derzeit als Ergänzung zur klassischen Wohngebäudeversicherung angeboten. Daher wird gemäß der gleitenden Neuwertversicherung entschädigt und im Totalschadenfall werden die Kosten zum Wiederaufbau des Gebäudes – auch an Ort und Stelle – übernommen. Das Beispiel Sturzflut im Ahrtal in 2021 zeigt, dass die Schadenabwicklung bei solch großen Kumulereignissen tendenziell langwierig ist. Zudem sind auch eher Abwicklungsverluste zu erwarten, weil das Phänomen der Ereignisinflation eintritt: Viele Schäden müssen gleichzeitig bei knappen Wiederinstandsetzungskapazitäten reguliert werden3. Wenn aufgrund des Klimawandels solche Kumulereignisse in Frequenz und Intensität zunehmen, ist zu erwarten, dass die kalkulierten Prämieneinnahmen zur Deckung der immer teurer werdenden Schäden nicht ausreichen werden und immer wieder nach oben angepasst werden müssen. Daher ist es berechtigt zu fragen, ob sich das Versichertenkollektiv auf Dauer die Praxis einer „Vollkasko-Absicherung“ bei Gebäuden leisten kann und will. Im Falle einer Pflichtversicherung stellt sich die Frage, ob ein Vollschutz wirklich erforderlich ist. Wir halten es für wichtig, dass man sich über den Schutzzweck einer Pflichtversicherung wirklich einig ist und diesen auch der Öffentlichkeit transparent macht. „Vollkasko“ bedeutet auch, dass durch die Zusage einer größtmöglichen Leistung im Schadenfall das Interesse an einer Verbesserung hinsichtlich der Schadenprävention eher gering ist. Außerdem müssen die teurer werdenden Schäden in Form von Beitragsanpassungen an die VN weitergegeben werden. Dadurch könnte die Prämie für den Versicherungsschutz die Budgetgrenzen einzelner VN langfristig übersteigen. Dies wird häufig damit gleich gesetzt, dass der Versicherungsschutz dann nicht mehr „bezahlbar“ sei.
Aus unserer Sicht ist es daher sinnvoll, den Deckungsumfang durch Vorsehen eines Selbstbehaltes sowie einer Höchstentschädigung zu reduzieren, um ein gewisses Maß der Eigenrisikovorsorge bei den VN zu fördern sowie eine „Bezahlbarkeit“ sicherzustellen. Die Steigerung des Eigenanteils am möglichen Schaden hat dabei direkten Einfluss auf die Motivation zur Risiko-Vorsorge des VN. Denn die VN stellen einen materiellen Anteil ihrer finanziellen Rücklagen bzw. ihres Privatvermögens dauerhaft ins Risiko.
Eine Kappung der Höchstentschädigung bzw. die Einführung von Selbstbehalten anhand des Schadengrads (Schadenhöhe in Relation zur Versicherungssumme) hätte außerdem für das Versicherungsunternehmen den Vorteil, dass sie positiv auf die Höhe des Risikokapitals wirken. Das gilt insbesondere nach Standardmodell von Solvency II, das ein Großteil der deutschen Versicherungsunternehmen nutzt. Bei dem wirkt es sich nur aus, wenn die zugrunde liegende Versicherungssumme reduziert wird, was bei monetär festen Selbstbehalten in Kombination mit „Vollkasko“ Deckungen nicht der Fall ist. Dies offenbart eine systematische Diskrepanz in der aktuellen Standardformel: Während hohe Selbstbehalte ökonomisch die Volatilität im Kollektiv mindern, führen sie ohne eine formale Reduktion der Ver sicherungssumme zu keiner nennenswerten Entlastung des Solvenzkapitals. Ein reformiertes System sollte die Anerkennung solcher Strukturen, wie bspw. mittels unternehmensspezifischer Parameter (USPs), regulatorisch flankieren. Der Kapitalbedarf der Versicherungsunternehmen darf jedoch bei der Überlegung einer Versicherungspflicht nicht außer Acht gelassen werden, wie wir im Folgenden noch zeigen werden.
Wie können Präventionsmaßnahmen zur Schadenvermeidung oder zumindest zur Schadenminderung beitragen?
Präventionsmaßnahmen müssen zentraler Bestandteil einer aktuariellen Risikobewertung sein. Für eine Pflichtversicherung ist es wesentlich, dass für die zu versichernden Gebäude auch gleiche präventive Standards gelten. Staatliche Präventionsmaßnahmen müssen systematisch geplant und umgesetzt sowie in einem noch zu erstellenden Naturgefahrenportal erfasst werden. Da das Risikopotenzial von Starkregen in Zukunft zunehmen wird, müssen Präventionsmaßnahmen nicht nur auf Bundes- und Länderebene, sondern auch im kommunalen Bereich ihren Niederschlag finden. Auf kommunaler Ebene weiß man sehr wohl, welche Bachbette wieder einmal von Grünbewuchs befreit bzw. welche Flutgräben wieder einmal funktionsfähig gemacht werden müssten. Hilfreich sind auch Fließkarten des Wassers bei Starkregen, da jede Hausbesitzerin und jeder Hausbesitzer sich damit sehr schnell klar machen kann, welche Maßnahmen effektiv gegen Eintritt von Wasser in das Gebäude wirken können. Prävention kostet allerdings etwas. Daher werden Präventionsmaßnahmen nur dann umgesetzt, wenn die Kosten aus den Folgen des Unterlassens höher sind als die Kosten der Präventionsmaßnahmen. Staat und Gebäudebesitzerinnen/-besitzer müssen daher einen Anteil tragen.
Weiterhin stellt sich die grundsätzliche Frage eines Einbezuges von Gebäuden in bestimmten Hochrisikogebieten im Rahmen einer Versicherungslösung: Bauverbote in Hochrisikozonen können ein wichtiges Instrument sein, während für bestehende Gebäude („Altbestände“) Stichtagsregelungen erforderlich wären, um Härten zu vermeiden.
Im Zuge einer möglichen Pflichtversicherung für Flutschäden in Deutschland sind folglich konsistent ausgestaltete Präventionsmaßnahmen, sowohl von privater als auch staatlicher Seite, unerlässlich.

Warum ist eine Prämiendifferenzierung nach Risikozonen weiterhin aktuariell und auch aus Solidaritätsgründen sinnvoll?
Wie in der klassischen Wohngebäude- oder auch der Hausratversicherung üblich, sollte die Prämie einer Naturgefahrenversicherung mit der Versicherungssumme des Objektes skaliert werden: Wer ein größeres und/oder höherwertigeres Objekt besitzt, sollte auch mehr Prämie zahlen. Dies wird in der Diskussion gerne übersehen, wenn von einer sogenannten Einheitsprämie über alle Risikoklassen gesprochen wird. Einheitsprämie kann in der Summenversicherung nicht bedeuten, dass alle versicherten Objekte die gleiche Prämie in Euro bezahlen. Wir können in der Summenversicherung allen falls von einem Einheitsprämiensatz sprechen, wie dieser in den Mono polgebieten bzw. den GUSTAVO Kantonen der Schweiz zur Anwendung kommt.
Eine Differenzierung der Prämien nach Gefährdungsklassen (Hoch wassergefährdungsklasse (HGK) bzw. Starkregengefährdungsklasse (SGK), ...) ist aus aktuarieller Sicht geboten, da sich die Risikoklassen zunächst einmal hinsichtlich Fre quenz und Schadendurchschnitt, auch hinsichtlich Schadengrad deutlich unterscheiden. In der folgenden Abbildung 2 werden die Schadendurchschnitte dargestellt, differenziert nach den aktuellen Risikozonen Hochwassergefährdungsklasse (HGK) und Starkregengefährdungsklasse (SGK).
Es ist daher weiter zwingend notwendig, die Prämiensätze nach den Risikozonen zu differenzieren. Mit der folgenden Aufteilung des Schadensatzes

lässt sich leicht zeigen, dass die Zonen HGK und SGK so wohl auf den ersten Faktor (Schadengrad = Schadendurchschnitt/durchschnittliche VSU) als auch auf den zweiten Faktor (Frequenz = Schadenanzahl/Vertragsanzahl) und somit auf den Gesamtschadensatz wirken.
Eine sogenannte Einheitsprämie bzw. präziser ein Einheitsprämiensatz, da die zu zahlende Prämie sich auch nach der Versicherungssumme des Gebäudes richtet, könnte dazu führen, dass der Nutzen individualisiert wird (an sprechende Lage am Fluss bzw. preisgünstiges Bauland im Überschwemmungsgebiet), aber das Risiko kollektiviert wird („Wir sind ja versichert!“) und dass weiter möglicher weise vermehrt in Hochrisikolagen gebaut wird. Dies nicht nur, weil es eine schönere Aussicht am Fluss gibt, sondern auch, weil aufgrund des Wohnungsbaudrucks neue Bau gebiete auch in Risikolagen ausgewiesen werden könnten. Durch einen Einheitsprämiensatz werden auch falsche Anreize gesetzt: Nicht Risikovermeidung und -minderung stehen im Vordergrund, sondern bewusste Inkaufnahme von größeren Risiken, weil diese durch das Kollektiv abgesichert werden.
Zum anderen sollte man bedenken, dass die Schadenaufwendungen aus dem Topf bezahlt werden, den die Versicherten durch ihre Prämieneinnahmen bereitstellen. Die Grundidee von Versicherung bildet die Gefahrtragungsgemeinschaft. Dies würde dann eine erhebliche Quersubventionierung der hohen Risiken durch die Risiken mit niedrigem Risiko bedeuten. Die hohen Risiken würden dauerhaft mehr aus dem Topf nehmen als sie einzahlen. Das Prinzip der Individualversicherung wäre gestört.
Daher kann es sinnvoll sein, für eine Teilstrecke des Schadengrades, bspw. von 10 % (Selbstbehalt) bis 75 % (Höchstdeckung), eine risikobasierte Prämie anzusetzen und für eine weitere 10 %-ige Haftungsstrecke eine Prämie, die einen Solidarausgleich beinhaltet4. Dies bedeutet einen gleichen bzw. weniger stark an den Risikozonen differenzierten Prämiensatz nur für diese Haftstrecke. Damit ließe sich die Prämie in verschiedene Teile untergliedern: einen Anteil, der beim VN verbleibt, um Eigenprävention durch zuführen, einen risikobasierten Anteil, einen Solidarbeitrag sowie wieder einen Anteil, der im Katastrophenfall beim VN verbleibt.
Für die Tarifierung ist zudem entscheidend, dass verlässliche Daten zur lokalen Gefährdungslage vorliegen. Fließkarten, Naturgefahrenportale, adressgenaue Standortdaten und NatCat-Modelle, die einen physikalischen und mathematischen Unterbau haben, sind wesentliche Inputgrößen zur Identifikation der Gefährdungsklassen und für eine risikoadäquate Prämienkalkulation. Auch klassische Maßnahmen wie Renaturierungen oder der Bau von Rückhaltebecken müssen quantifizierbar sein. Zentrale Verzeichnisse solcher Maßnahmen würde es Aktuarinnen und Aktuaren ermöglichen, Präventionswirkung systematisch in Modellen zu berücksichtigen.
Besondere Relevanz hat die zunehmende Starkregenproblematik, deren lokaler Charakter traditionelle Gefahrenzonenlogiken unterläuft. Deshalb sind Informationen zur Funktionsfähigkeit von Flutgräben, zur Pflege kleiner Gewässerläufe oder zum kommunalen Risikomanagement essenziell. Diese Informationen, zusammen mit den oben bereits erwähnten Karten und Portalen, können dabei unterstützen „Risikodemenz“ bei den VN oder auch bei amtlichen Stellen zu vermeiden, also der Tendenz, Gefahren zu unterschätzen, wenn lange nichts passiert ist.
Wie beeinflusst eine Naturgefahrenversicherung den Kapitalbedarf?
Die Einführung einer obligatorischen Elementarschadenversicherung kann den Kapitalbedarf von Versicherern deutlich erhöhen. Vor diesem Hintergrund ist im Kontext einer Umgestaltung des Systems eine adäquate Abschätzung des zusätzlichen Kapitalbedarfs wichtig.
In Deutschland wendet die Mehrheit der Versicherer die sogenannte Standardformel an, um die aufsichtsrechtlichen Solvenzkapitalanforderungen unter Solvency II mit einem Konfidenzniveau von 99,5 % zu berechnen. Innerhalb der Standardformel existiert ein spezifisches Submodul zur Ermittlung des Kapitalbedarfs aus Natur ereignissen5. Für Deutschland deckt dieses Submodul die Naturgefahren Sturm, Erdbeben, Überschwemmung und Hagel ab. Andere Elementargefahren wie Erdsenkung, Waldbrand oder Sturmflut werden derzeit nicht als materiell eingestuft. Da die Standardformel eine lineare Beziehung zwischen gedeckter Versicherungssumme und Risikokapital vor Anwendung von Rückversicherung unterstellt, würde ein Anstieg der Versicherungsdichte von Elementarrisiken das benötigte Risikokapital im deutschen Markt deutlich steigen lassen6. Von besonders starken Anstiegen des Kapitalbedarfs wären vor allem regionale Versicherungsunternehmen betroffen sowie Unternehmen mit Fokus auf Sachversicherung, da hier keine große Entlastung aufgrund von Diversifikationseffekten zu erwarten ist. Solange die Rückversicherungsmärkte ausreichend Kapazität bereitstellen, lässt sich dies durch Einkauf von Rückversicherung bewältigen. Den Aspekt ausreichend verfügbarer Rückversicherung greifen wir im nächsten Ab schnitt auf.
Eine Möglichkeit für ein VU die Versicherungssumme zu reduzieren, bestünde darin, die tatsächliche Haftungs 36 DAV Journal 01/2026 strecke in den Einzelpolicen zu reduzieren. Wie bereits im Abschnitt „Deckungsumfang“ erörtert, könnte dies über die Einführung von materiellen Selbstbehalten und Haftungslimits geschehen, die von den bisherigen Marktstandards abweichen.
Zwar wird die Berechnung der Kapitalanforderungen im Submodul „Naturkatastrophenrisiko“ anhand der unternehmensindividuellen Exponierung vorgenommen, sie basiert aber ebenso auf Risikofaktoren, die anhand von Annahmen über einen marktdurchschnittlichen Versicherungsbestand mit marktüblichen Selbstbehalten, Haftungslimiten und einem typischen Spartenmix erarbeitet wurden. Je nach Ausgestaltung einer neuen obligatorischen Elementarschadenversicherung können die tatsächlichen Versicherungsbestände von den in der Standardformel zugrunde liegenden Annahmen abweichen. Dies kann zu einer erhöhten Unsicherheit bei der Abschätzung des Kapitalbedarfs führen. Solche Abweichungen können beispielsweise auftreten, wenn der Fokus verstärkt auf Wohngebäuden liegt oder neue Regelungen zu Selbstbehalten und Haftungslimiten eingeführt werden. Diese Unsicherheiten lassen sich durch eine angepasste Neukalibrierung der Standardformel beheben.
Auch wenn die Standardformel das zentrale Instrument zur Berechnung der Kapitalanforderungen darstellt, ist es sinnvoll, probabilistische Naturgefahrenmodelle als ergänzende Werkzeuge zu nutzen. Probabilistische Naturgefahrenmodelle werden von kommerziellen Anbietern, Universitäten, Rückversicherern und Rückversicherungsmaklern entwickelt. Diese Modelle, die für die Hauptgefahren in Deutschland verfügbar sind, verwenden deutlich detailliertere Methoden zur Gefahrenabbildung und berücksichtigen individuelle Bestandsmerkmale sowie Versicherungsbedingungen. So ermöglichen sie ein tief ergehendes Verständnis des individuellen Elementarrisikos und eine verbesserte Abschätzung des Kapitalbedarfs. Es soll hier zumindest erwähnt sein, dass es vor dem Hintergrund eines steigenden Kapitalbedarfs für Naturgefahren sicherlich empfehlenswert ist, die Vor- und Nachteile der Nutzung eines Partiellen Internen Modells (PIM) auf Basis von probabilistischen Naturgefahrenmodellen gegenüber der Standardformel abzuwägen.
Die probabilistischen Modelle können darüber hinaus für die oben erwähnte Neukalibrierung der Standardformel eingesetzt werden. Die Konsequenz wären neue Risiko faktoren, die den neuen Bestandsmix, aktualisierte durch schnittliche Selbstbehalte und Haftungslimite sowie die erhöhte Versicherungsdichte bzw. die regionale Verteilung des Versicherungsmarktes adäquat berücksichtigen.
Einen wichtigen Baustein zur Reduzierung eines steigen den Kapitalbedarfs aus Naturgefahren stellt die Rückversicherung dar. Rückversicherer haben in der Regel ein geografisch diversifiziertes Portfolio, das hilft, große Naturgefahrenschäden in einzelnen Ländern abzusichern. Für eine Rückdeckung können sowohl klassische proportionale und nichtproportionale Rückversicherungslösungen als auch die Einbeziehung alternativer Lösungen wie zum Bei spiel Katastrophenanleihen (CatBonds) relevant werden. Die individuelle Entscheidung über eine optimale Erweiterung von bestehenden Rückversicherungsprogrammen, die dem Bedarf eines erhöhten Elementarrisikos Rechnung trägt, bedarf immer einer ganzheitlichen Betrachtung der unternehmensspezifischen Risikolandschaft und der unternehmensspezifischen Erfolgsziele.
Hilfreich, um den Risikokapitalbedarf einzelner Versicherungsunternehmen zu deckeln, wäre außerdem das vom GDV vorgeschlagene Modell einer zentralen Elementar Rückversicherung („Elementar Re“), auf das im folgenden Kapitel näher eingegangen wird.

Durch welche Maßnahmen, wie z. B. Rückversicherung, können wir die potenziellen Kumulwirkungen absichern?
Die Flutereignisse an Ahr und Erft im Jahr 2021 haben deutlich gezeigt, dass selbst bei moderater Versicherungs dichte erhebliche versicherte Schäden entstehen können. Trotz einer Deckungsquote von lediglich rund 50 % in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen belief sich der versicherte Schadenaufwand auf etwa 11 Mrd. Euro, während der volkswirtschaftliche Gesamtschaden bei rund 40 Mrd. Euro lag. Dieses Missverhältnis verdeutlicht das zentrale aktuarielle Problem: NatCat-Risiken erzeugen hochgradige Kumuleffekte, die selbst bei heute vorhandenen Rückversicherungskapazitäten die Tragfähigkeit einzelner Versicherer oder sogar ganzer Märkte überschreiten können.
Vor diesem Hintergrund gewinnt das vom GDV vorgeschlagene Modell einer zentralen Elementar-Rückversicherung („Elementar Re“) an Relevanz7. Die Idee besteht darin, ein staatlich flankiertes Rückversicherungsvehikel zu etab lieren, das seltene Extremereignisse abfedert und damit den Kapitalbedarf der Erstversicherer kalkulierbar hält. Das Konzept sieht vor, dass Erstversicherer Verträge von hoch exponierten Wohngebäuden an Elementar Re abgeben können. Für diese Verträge soll eine preisliche Obergrenze greifen, die die „Bezahlbarkeit“ garantiert. Aus aktuarieller Sicht schafft ein solcher staatlicher Kumulpuffer mehrere Vorteile: Er stabilisiert die Risikokollektive, verhindert markt weite Kapazitätsengpässe nach Großschäden und redu ziert das Risiko eines Marktaustritts einzelner Versicherer. Zugleich ermöglicht er eine verlässlichere Modellierung oberer Quantile, da existenzbedrohende Extremereignisse nicht länger vollständig vom privatwirtschaftlichen Sektor getragen werden müssen.
Für die Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Versi cherungsmarktes scheint daher eine staatlich unterstützte Rückversicherungslösung sinnvoll. Sie begrenzt die Expo nierung der Versicherer bei extremen Ereignissen, ohne die risikoadäquaten Preisbildungsmechanismen der Erstversi cherung auszuhebeln. Aus aktuarieller Perspektive ist dies ein zentraler Baustein, um die langfristige Versicherbarkeit von Elementargefahren sicherzustellen.
Ist eine vollständige Pflichtversicherung wirklich erforderlich?
Zunächst ist festzustellen, dass nicht für alle Gebäude eine Versicherungsabsicherung die sinnvollste Lösung für eine Naturgefahrenabsicherung ist. Bei manchen Gebäuden im Hochrisikobereich ist Prävention die ökonomisch sinn vollere Lösung, z. B. bei Gebäuden vor dem Deich. Zudem besteht bei Verfügbarkeit entsprechender finanzieller Rücklagen des Gebäudeeigentümers auch bei kompletter Eigentragung des Risikos durch den Eigentümer kein Problem für die Allgemeinheit. Ein reformiertes System muss jedoch sicherstellen, dass Gebäudeeigentümer Versicherungsschutz bekommen können, wenn sie die sen wünschen. Das lässt sich auch durch die diskutierte Opt-out-Lösung erreichen. Hierbei könnte ein Mindest deckungsumfang der Versicherung staatlich vorgegeben werden, der Versicherer wird verpflichtet, ein Angebot abzugeben, das zur Sicherstellung der „Bezahlbarkeit“ auch eine Variante mit sehr hoher Selbstbeteiligung zur reinen Existenzsicherung des Eigentümers zu enthalten hat. Eine Opt-out-Lösung vermeidet auch, dass Mechanis men für die laufende Überwachung eines Versicherungs schutzes neu eingerichtet werden müssen. Diese würden ansonsten sinnvollerweise bei den für die Erhebung der Grundsteuer zuständigen Gemeinden mit entsprechen dem Verwaltungsaufwand anzusiedeln sein.
Welche weiteren Themen stellen sich noch bei der operativen Ausgestaltung eines reformierten Systems?
Neben dem Angebot einer hinreichenden Absicherung des Objektes, bei bezahlbarer Prämie, ist es für die Versicherer unerlässlich auch an den kompletten Prozess von Antragsbearbeitung bis zur Schadenregulierung zu denken. Die operative Bewältigung größerer Schadenereignisse der letzten Jahre hat gezeigt, dass hier noch Verbesserungspotenzial besteht. Bestehende Ressourcenengpässe haben zu Verzögerungen bei der Schadenregulierung mit zusätzlicher Belastung der Geschädigten geführt. Hier macht die Schweiz mit der „Schadenorganisation Erdbeben“ am Beispiel des Bergsturzes in Blatten vor, wie so ein ganzheitlicher Prozess aussehen könnte.
Zu überlegen wäre auch eine Reduktion der Versicherungssteuer für diese Deckung. Die Steuer macht die der zeitigen Versicherungslösungen in den besonders gefährdeten Lagen nochmals teurer. Zudem ist bedenkenswert, ob in Analogie zur Feuerschutzsteuer die Versicherungssteuer in eine Art Präventionsabgabe umgewandelt wird. Diese stünde dann zweckgebunden für die Durchführung von Präventionsmaßnahmen zur Verfügung.
Das System sollte eine Komponente enthalten, die allen Beteiligten die jeweiligen Naturgefahren ausreichend transparent macht (Naturgefahrenportal). Da sich die Gefahrenlage ständig verändert, sollte auch entsprechende Forschung und die praktische Umsetzung daraus resultierender Erkenntnisse gefördert werden. Hier spielen auch die bereits an anderer Stelle erwähnten Risikosimulationsmodelle eine wichtige Rolle.
Fazit
Die wirtschaftliche Bedeutung von Elementargefahren nimmt bedingt durch den Klimawandel immer weiter zu. Das derzeitige System zur Absicherung von Elementar gefahren weist eine unzureichend niedrige Versicherungsdurchdringung bei Wohngebäuden auf und sollte daher reformiert werden. Ein Blick auf im Ausland implementierte Systeme liefert einige Ideen hierzu, ein unmittelbar auch in Deutschland umsetzbares System findet sich darunter jedoch nicht. Wir halten es für vorteilhaft, die Gestaltung eines auf Dauer resilienten Systems einer Absicherung gegen Elementargefahren von der Vorstellung eines gesamtgesellschaftlichen Risikomanagements für diese Ge fahren abzuleiten.
Für eine in Deutschland umsetzbare Reform der Versicherung gegen Naturgefahren sehen wir folgende Rahmenbedingungen und Leitlinien:
- Ein reformiertes System muss den oft gegenläufigen Interessen aller beteiligten Stakeholder Rechnung tragen. Es darf nicht einseitig zulasten einer Partei ausgestaltet sein. Ein einseitiges Delegieren der Verantwortung an die Versicherer, ohne dass sowohl staatliche Stellen (Bund, Länder, Kreise und Kommunen) als auch Gebäudebesitzerinnen und -besitzer ihre Hausaufgaben gemacht haben, ist nicht fair und kann auf Dauer nicht nachhaltig sein.
- Ein reformiertes System sollte auf den bereits existierenden Strukturen aufbauen und die Erfahrungen eines wettbewerbsorientierten Versicherungsmarktes nutzen. Einem Rückzug der Versicherer aus diesem Versicherungssegment sollte entgegengewirkt werden. • Eine reine Versicherungslösung ist jedoch unzureichend. Es müssen damit konsistent ausgestaltete, präventive Maßnahmen einhergehen. Jeder beteiligte Stakeholder hat hierbei Aufgaben zu übernehmen, sei es der Staat mit Bauverboten und infrastruktureller Prävention, die VN mit individuellen gebäudebezogenen Präventionsmaßnahmen und Teiltragung des Risikos sowie die Versicherer mit einem Angebot, bei dem ein substanzieller Teil des Objektes abgesichert ist.
- Die laufende Diskussion einer Pflichtversicherung beschränkt sich meist auf die Gefahren Überschwemmung und Starkregen. Vor dem Hintergrund der Schadenerfahrung der jüngeren Vergangenheit muss ein reformiertes System primär für diese Gefahren eine resiliente Lösung bereitstellen. Man sollte aber nicht aus dem Auge verlieren, dass eine Naturgefahrenversicherung durch Wahl der jeweils einbezogenen Gefahren schmaler oder breiter aufgestellt werden kann. Wir halten es für vorteilhaft, Vor- und Nachteile eines Einbezuges weiterer Gefahren unter Berücksichtigung versicherungstechnischer Kriterien abzuwägen. Aus unserer Sicht ist es unerlässlich, den Katalog der in das reformierte System einzubeziehenden Gefahren auch in der öffentlichen Diskussion transparent zu machen.
- Zusätzlich zur Ausgestaltung eines zukunftsstabilen Systems sollte auch analysiert werden, wie der Über gang vom bestehenden System erfolgen soll. Für die Bewältigung potenzieller Härtefälle sollten Lösungen geschaffen werden.
- Die öffentliche Diskussion sollte sich nicht auf die Absicherung von Wohngebäuden im Privateigentum beschränken. Konsistent auszugestaltende flankierende präventive Maßnahmen haben alle Arten von Gebäuden zu umfassen. Risikovorsorge muss aus unserer Sicht ganzheitlich gesehen werden.
- Wegen absehbarer Gefahrerhöhungen dürfte der der zeit vorgesehene Vollschutz nach gleitendem Neuwert immer teurer werden, sodass ein resilientes System einen reduzierten Deckungsumfang aufweisen sollte (Höherer Selbstbehalt u. a. zur Förderung von Eigen vorsorge, Höchstentschädigung etc.). Dieser sollte sich an dem im System vorgesehenen Schutzzweckorientieren.
- Aus aktuarieller Sicht ist weiterhin eine Prämiendifferenzierung nach Gefährdungsklassen geboten, da sich Risiken hinsichtlich Schadenfrequenz und Schadengrad deutlich unterscheiden. Eventuelle Einheitsprämiensätze würden zu intransparenten Quersubventionierungen und damit zu Akzeptanzproblemen aufseiten vieler Versiche rungsnehmer führen. Weiterhin setzen diese Anreize, präventive Maßnahmen zu unterlassen. Sofern gewisse politisch motivierte Quersubventionierungseffekte im System einbezogen werden sollten, sollte hierfür ein anderweitiger und transparenter Mechanismus gefunden werden.
- Ein resilientes System sollte auch auf Dauer die Verfügbarkeit von Rückversicherungsschutz zur Absicherung extremer Ereignisse sicherstellen können.
Aufgrund der besonderen Herausforderungen, auch hin sichtlich einer konsistenten, ganzheitlichen Prozessgestaltung, halten wir es für notwendig, dass sich alle beteiligten Akteurinnen und Akteure dieser Herausforderungen gemeinsam annehmen und nach Lösungen suchen, die für alle Seiten tragfähig sind. Dann kann eine Absicherung gegen Naturgefahren gelingen.


