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26.05.2026 | Lebensversicherung Position & Stellungnahme
4 min Lesezeit

Altersvorsorgereformgesetz; pAV/RVO: Entsprechende Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653

Die Deutsche Aktuarvereinigung (DAV) e. V. begrüßt die Möglichkeit, zu Ihren Fragen rund um das Thema „pAV/RVO: Entsprechende Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653“ Stellung nehmen zu können. 

 

I. Zuordnung der Altersvorsorgeverträge zu Produktkategorien gemäß PRIIPs-Regulierung

Aus unserer Sicht ergeben sich bei Anwendung der PRIIP-Verordnung für zertifizierte Altersvorsorgeprodukte eine Vielzahl methodischer Fragen, die noch weiterer Klärung bedürfen.
Vor diesem Hintergrund halten wir es für sinnvoll, dass zukünftig wieder eine Produktinformationsstelle Altersvorsorge eingerichtet werden soll, die in diesem Zusammenhang methodische Klarstellungen treffen wird. Für eine fachliche Diskussion mit dem BMF und der neu eingerichteten PIA stehen wir gerne im weiteren Verlauf zur Verfügung.
Wir möchten außerdem anmerken, dass es bei der Anwendung von stochastischen Modellen, die ggf. im weiteren Verlauf für die genannten Zwecke des Altersvorsorgereformgesetzes entwickelt und festgelegt werden, Abhängigkeiten mit anderen Anwendungsbereichen gibt. Beispielsweise wird der aktuelle Branchenstandard für PRIIP der Kategorie 4 von manchen Versicherungsunternehmen auch für den unternehmensinternen Nachweis eines angemessenen Kundennutzens nach IDD und den Vorgaben des BaFin-Merkblatts 01/2023 (VA) zu wohlverhaltensaufsichtlichen Aspekten bei kapitalbildenden Lebensversicherungsprodukten verwendet.

Die PRIIPs-Regulierung sieht für Performance-Szenarien und Risikoindikatoren unterschiedliche Berechnungsmethoden für verschiedene Produktkategorien vor. Altersvorsorgeverträge werden künftig gemäß AltZertG ebenfalls nach PRIIPs gerechnet.

Die Fragen beziehen sich auf Berechnungen für einen konkreten Altersvorsorgevertrag. Die Performance-Szenarien und der Risikoindikator werden für die Erstellung des individuellen Produktinformationsblatts nach § 7 AltZertG (n. F.) benötigt.

Wählt der Altersvorsorgende die Anlagen seines Altersvorsorgevertrags selbst aus, ist für die Berechnungen die anfängliche Zusammensetzung des Anlagenportfolios zugrunde zu legen, § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 und implizit Nummer 10 AltZertG (n. F.). Dieser Fall ist bei Altersvorsorgedepot-Verträgen und Garantieprodukt-Verträgen möglich. Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass der Anbieter die Auswahl der Anlagen und das Anlagemanagement übernimmt.

Frage I.1: 
Welche Zuordnung der unterschiedlichen Kategorien von Altersvorsorgeverträgen zu den Produktkatego-rien gemäß PRIIPs-Regulierung ist aus Ihrer Sicht sachgerecht? Bitte listen Sie die relevanten Produkttypen Ihrer Branche, die nach dem Altersvorsorgereformgesetz zulässig sind, und die aus Ihrer Sicht zugehörigen Produktkategorien gemäß PRIIPs auf.

Antwort
Die Definition für Produkte der Kategorie 4 nach DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/653 (PRIIP-RTS) ist:

Kategorie 4 umfasst PRIIP, deren Werte teilweise von nicht am Markt beobachteten Faktoren abhängen, einschließlich PRIIP auf Versicherungsbasis, bei denen ein Teil der Gewinne des PRIIP-Herstellers an Kleinanleger ausgeschüttet wird.

Versicherungsprodukte in Deutschland sind üblicherweise mit einer Überschussbeteiligung ausgestattet, die nicht am Markt beobachtet werden kann, und erfüllen damit das Kriterium für Produkte der Kategorie 4. In der folgenden Aufzählung gängiger Produktkategorien von Versicherungsprodukten erläutern wir jeweils kurz, ob und in welchem Umfang diese eine Beteiligung an den Gewinnen des PRIIP-Herstellers enthalten.

  • Klassische Versicherungsprodukte
    • Bei klassischen Versicherungsprodukten partizipieren Kleinanleger am Kapitalanlageergebnis des Versicherungsunternehmens. Die jährliche Rendite des Produktes ist vollständig durch die Überschussbeteiligung des Versicherungsunternehmens bestimmt.
  • Produkte mit Wahlrecht auf Indexbeteiligung
    • Bei Produkten mit Wahlrecht auf Indexbeteiligung handelt es sich im Kern um klassische Versicherungsprodukte, bei denen die Überschussbeteiligung zur Finanzierung einer Indexpartizipation verwendet wird. Die Entwicklung des entsprechenden Index ist zwar am Markt beobachtbar. Die Höhe der Indexpartizipation („Konditionen der Indexbeteiligung“) wird aber jährlich durch die Höhe der Überschussbeteiligung neu festgelegt.
  • Fonds- bzw. indexgebundene Versicherungsprodukte
    • Bei fonds- bzw. indexgebundenen (oder anteilsgebundenen) Produkten ohne Garantie partizipieren Kleinanleger mit ihrem Guthaben an der Entwicklung von Fonds oder sonstigen Bezugswerten (Anteilen). Die Performance des Produktes ist damit grundsätzlich am Markt beobachtbar.
    • In dieser Kategorie sind auch Ausgestaltungen denkbar, in denen fonds- bzw. indexgebundene Produkte mit geeigneten Absicherungsstrategien kombiniert werden, um bspw. Garantien darzustellen. Für diese Produkte gelten unsere folgenden Ausführungen analog.
    • Allerdings enthalten auch solche Produkte ohne Garantie in der Regel eine Überschussbeteiligung, und zwar eine Beteiligung am übrigen Ergebnis des Versicherungsunternehmens („Kostenüberschussbeteiligung“). Ein Kostenüberschuss entsteht unter anderem dann, wenn die gewählten Fonds eine Rückvergütung von Fondsverwaltungsgebühren von der Fondsgesellschaft an das Versicherungsunternehmen enthalten. Diese werden dann im Rahmen der Überschussbeteiligung teilweise oder vollständig an Kleinanleger weitergegeben. Damit enthalten diese Produkte neben der Performance der betrachteten Anlagen eine „zusätzliche Renditequelle“ in Form der Beteiligung am übrigen Ergebnis. Diese zusätzliche Renditequelle ist nicht am Markt beobachtbar.
    • Spezialfall: Es ist grundsätzlich möglich, die Überschussbeteiligung auszuschließen (§ 153 Abs. 1 VVG). Dies ist bei solchen Produkten ohne Garantie denkbar und könnte beispielsweise bei Produkten, die im Rahmen des Standarddepot-Vertrags eingesetzt werden, vorkommen. In diesem Spezialfall handelt es sich um Produkte, die vollständig am Markt beobachtbar sind und bei denen Gewinne des PRIIP-Herstellers nicht an Kleinanleger ausgeschüttet werden.
  • Hybridprodukte (statische Hybridprodukte und dynamische Hybridprodukte)
    • Bei sogenannten Hybridprodukten handelt es sich um Produkte, bei denen Kleinanleger mit einem Teil ihres Guthabens an der Entwicklung eines klassischen Produktes partizipieren und mit dem Rest des Guthabens an einem Fonds/Index partizipieren (Hybrid = Mischung). Das Mischungsverhältnis zwischen Klassik und Fonds/Index kann dabei sehr unterschiedlich aus-gestaltet sein. Bei manchen Produkten wird ein Mischungsverhältnis im Wesentlichen zu Beginn festgelegt und nicht während der Laufzeit angepasst (statische Hybridprodukte), bei an-deren Produkten wird das Mischungsverhältnis abhängig vom Vertragsverlauf während der Laufzeit regelmäßig angepasst (dynamische Hybridprodukte) und kann deshalb zu Beginn der Ansparphase nicht vorhergesagt werden.
    • Für den Teil des Produktes, der bei Hybridprodukten an dem klassischen Versicherungsprodukt partizipiert, wird die jährliche Rendite des Produktes vollständig durch die Überschussbeteiligung des Versicherungsunternehmens bestimmt.
    • Für den Teil des Produktes, der in Fonds investiert bzw. an Indizes partizipiert wird, existiert eine Überschussbeteiligung höchstens im Rahmen einer Kostenüberschussbeteiligung (siehe hierzu auch fondsgebundene Versicherungsprodukte).

Der vollständige Text steht im rechten Bereich als Download zur Verfügung.

Inhalt

  • Einleitung
  • I. Zuordnung der Altersvorsorgeverträge zu Produktkategorien gemäß PRIIPs-Regulierung

Downloads

Stellungnahme_DAV_2026_Entsprechende_Anwendung_der_Delegierten_Verordnung_EU_2017_653.pdf
Christopher Kling
Christopher.Kling​@aktuar.de +49 (0) 221 912 554-223
Christopher Kling

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