Überprüfung der Finanzlage durch den Verantwortlichen Aktuar
Überblick
Die nachfolgenden Ausführungen legen Mindestanforderungen an die Mitglieder der DAV bei der Überprüfung der Finanzlage des Unternehmens gemäß § 141 Absatz 5 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetztes fest.
Der sachliche Anwendungsbereich dieser Veröffentlichung betrifft die in Lebensversicherungsunternehmen tätigen Aktuare. Sie gilt aber gleichermaßen für Pensionsfonds und Pensionskassen, sofern und soweit gleiche Voraussetzungen wie bei Lebensversicherungsunternehmen gegeben sind, insbesondere die Leistungen und Beiträge ohne jede Einschränkung garantiert werden.[1]
[1] Dieser Fachgrundsatz ist an die Mitglieder der DAV gerichtet; seine sachgemäße Anwendung erfordert aktuarielle Fachkenntnisse. Dieser Fachgrundsatz stellt deshalb keinen Ersatz für entsprechende professionelle aktuarielle Dienstleistungen dar. Aktuarielle Entscheidungen mit Auswirkungen auf persönliche Vorsorge und Absicherung, Kapitalanlage oder geschäftliche Aktivitäten sollten ausschließlich auf Basis der Beurteilung durch eine(n) qualifizierte(n) Aktuar DAV/Aktuarin DAV getroffen werden.
Verabschiedung
Diese Ausarbeitung ist mit der Verabschiedung durch den Vorstand der DAV am 27. Januar 2025 nach Überarbeitung in Folge der Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes wegen des Inkrafttretens von Solvency II erneut als Richtlinie in Kraft getreten. Sie ersetzt die gleichnamige Richtlinie vom 20.12.2017.