Anwendung von IAS 19 Employee Benefits auf die betriebliche Altersversorgung in Deutschland
Überblick
Die nachfolgenden Ausführungen des Fachgrundsatzes beinhalten Richtlinien zur Anwendung des International Accounting Standard IAS 19 Employee Benefits auf die betriebliche Altersversorgung
und sonstige Personalverpflichtungen in Deutschland. In dieser Ausarbeitung wird dargelegt, wie derartige Verpflichtungen in Deutschland in einem Abschluss auf Basis der International Financial Reporting Standards (IFRS) versicherungsmathematisch bewertet und bilanziert werden. Dieser Fachgrundsatz berücksichtigt dabei neben IASP 3 die jeweils relevanten rechtlichen Rahmenbedingungen und Rechnungslegungsvorschriften mit Stand vom 25. Oktober 2022.
Diese Richtlinie ist von den auf dem Gebiet der betrieblichen Altersversorgung tätigen Aktuarinnen und Aktuaren anzuwenden, die Verpflichtungen von Unternehmen aus Versorgungszusagen (oder andere langfristig fällige Personalverpflichtungen) für die jeweilige IFRS-Bilanz gemäß IAS 19 Employee Benefits bewerten. Sie gilt wegen IAS 19.3 nicht für die Berichterstattung rechtlich selbstständiger Versorgungsträger nach IAS 26 Accounting and Reporting by Retirement Be-nefit Plans gegenüber ihren Mitgliedern bzw. den Versorgungsberechtigten und Versorgungsempfängern.
Verabschiedung
Diese Richtlinie wurde durch den Vorstand der DAV am 13. Januar 2023 verabschiedet und zuvor am 10. Januar 2023 vom Vorstand des IVS bestätigt. Die Richtlinie tritt mit der Bekanntgabe auf der Internetseite der DAV in Kraft. Sie ersetzt die Richtlinie mit dem Titel „Anwendung von IAS 19 Employee Benefits (2011) auf die betriebliche Altersversorgung in Deutschland“ vom 23.06.2020. Die Anwendung erfolgt ab dem Datum der Bekanntgabe.