Gesetzesentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein Versicherungssanierungs-, -abwicklungs- und -aufsichtsänderungsgesetz (VSAAG)
Beteiligung der Versicherungsnehmer des in Schieflage geratenen Versicherers durch eine 5 % Leistungskürzung kommt im Regierungsentwurf zu spät
Reichen die durch die Beiträge aufgebauten Mittel des gesetzlichen Sicherungsfonds nicht aus, um die Fortführung der Versicherungsverträge eines auf den gesetzlichen Sicherungsfonds übertragenen Versicherungsbestandes zu gewährleisten, setzt die Aufsichtsbehörde die Verpflichtungen aus den Verträgen um maximal 5 % der vertraglich garantierten Leistungen herab.
Sofern nach vollständiger Verwendung der Jahres- und Sonderbeiträge des gesetzlichen Sicherungsfonds und nach Kürzung der garantierten Leistungen aus den Verträgen um 5 % eine Fortführung der Verträge nicht gewährleistet ist, haben sich die deutschen Lebensversicherer in einer sogenannten Selbstverpflichtungserklärung verpflichtet, dem gesetzlichen Sicherungsfonds darüber hinausgehende finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen. Diese können je Kalenderjahr und je Sicherungsfall bis zur Höhe von zwei Son-derbeiträgen angefordert werden.
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungen – bestehend aus Jahresbeiträgen, gesetzlichen Sonderbeiträgen und den zusätzlichen Beiträgen aus der Selbstverpflichtung – beträgt kumuliert 1 % der versicherungs-technischen Netto-Rückstellungen der Lebensversicherer. Das Zusammenspiel von Beiträgen, Leistungsherabsetzung und Selbstverpflichtung schafft einen fairen Ausgleich.
Änderungen nach dem neuen Gesetz
Der Regierungsentwurf hingegen sieht in § 226 Abs. 5 vor, dass – ausgehend von den erreichten 1 Promille – pro Jahr bis zu 6 Promille eingezahlt werden – im Grunde zeitlich unbegrenzt. Begrenzt wird es nur dadurch, dass ein Unternehmen, das durch die Beitragszahlung selbst in Schwierigkeiten kommen könnte, nicht mehr zahlen muss. Erst wenn alle Unternehmen nicht mehr in der Lage sind, zu zahlen, werden die Verpflichtungen des ursprünglichen notleidenden Unternehmens gekürzt.
Konsequenz
Damit verlängert sich die Haftungsstrecke enorm, so dass gesunde Unternehmen (und damit auch die Versicherungsnehmer durch eine geringere Überschussbeteiligung) deutlich länger für Fehler von riskant agierenden und in Schieflage geratenen Unternehmen haften, als es heute der Fall ist. Dies kann unseres Erachtens nicht beabsichtigt sein.
Die Umsetzung der IRRD in deutsches Recht sollte so schlank wie möglich erfolgen
Wesentliche Regelungen zur Sanierung und Abwicklung von Versicherungen sind bereits in der IRRD verbindlich festgelegt. Diese sollen hier auch nicht infrage gestellt werden, da sie die europäische Ebene betreffen. Bei einer Übertragung in deutsches Recht sollten aber zwingend schon bestehende Festlegungen im VAG berücksichtigt werden, die in ähnlicher Form im VSAG aufgegriffen werden. Freiheiten, die der Gesetzgeber bei der Umsetzung der IRRD hat, sollten benutzt werden, um Dopplungen und Mehraufwand zu vermeiden.
Davon sind insbesondere die Anforderungen an die zu erstellenden präventiven Sanierungspläne betroffen. Gemäß § 13 Abs. 4 (VSAG) sollen diese Pläne eine Reihe von Szenarien und qualitativen und quantitativen Indikatoren enthalten. Sind vergleichbare Anforderungen schon im VAG enthalten, so resultiert ein vermeidbarer Mehraufwand, der keinen zusätzlichen Nutzen generiert.
Ein Beispiel ist etwa der § 26b (VAG), in dem die Versicherungsunternehmen zur Erstellung und zur regelmäßigen Aktualisierung von Liquiditätsrisikomanagementplänen verpflichtet werden. In einem RTS (Regulatory Technical Standard -FINAL REPORT on draft Regulatory Technical Standards on liquidity risk management plans EIOPA-BoS-25/386 17 November 2025) werden explizite Vorgaben zu Szenarien, Indikatoren und Frequenz der Aktualisierung gemacht.
Die Aufsichtsbehörde wird im VAG mit weitreichenden Befugnissen ausgestattet, um bei erkannten Liquiditätsrisiken zu intervenieren, mit dem Ziel die Liquiditätsposition des Unternehmens zu stärken und ggf. negative Auswirkungen auf das Finanzsystem zu verhindern (§ 299a), § 299b).
Die in § 13b geforderte obligatorische Betrachtung von Szenarien und Indikatoren zum Liquiditätsrisiko im präventiven Sanierungsplan sollte daher entfallen. Sie ist auch in der IRRD enthalten.
