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Höchstrechnungszins

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Höchstrechnungszins in der Lebensversicherung

Spätestens zu Beginn eines Jahres prüft die Deutsche Aktuarvereinigung, inwieweit der jeweils aktuell gültige Höchstrechnungszins in der Lebensversicherung auch für das Folgejahr noch angemessen ist. Die DAV hat hierfür ein eigenes Verfahren entwickelt, das im Laufe der Zeit regelmäßig angepasst wurde.

Welchen Höchstrechnungszins empfiehlt die DAV?

Die DAV empfiehlt, den Höchstrechnungs­zins in der Lebensversicherung zum 1. Januar 2024 unverändert bei 0,25 Prozent zu belassen. Aktuell liegt er bereits auf diesem Niveau.

Wie wird der Höchstrechnungszins überprüft?

Zur Überprüfung des Höchstrechnungszinses und gegebenenfalls Ableitung eines Änderungsvorschlags orientiert sich die DAV an demjenigen Zins, den ein Lebensversicherer für seine neu abgeschlossenen Verpflichtungen in Zukunft erwirtschaften kann. Dazu wird ein repräsentatives Neuanlageportfolio eines Lebensversicherungsunternehmens mit konservativer Kapitalanlagestrategie modelliert, das im Wesentlichen aus Staatsan­leihen, staatlich garantierten Anleihen, besicherten Anleihen und Unternehmens­anleihen sowie einem geringen Anteil aus Substanzwerten wie Aktien und Immobilien besteht. Für diesen zweiten Teil wurde ein Bewertungsansatz analog zum Vorgehen der Produktinformations­stelle Altersvorsorge (PIA) gewählt. 

Unter Annahme verschiedener Zinsentwicklungen werden die aus diesem Anlageportfolio abgeleiteten Durchschnittsrenditen in die Zukunft projiziert. Zur weiteren Glättung wird außerdem das arithmetische Mittel dieser Renditen über die vergangenen fünf Jahre gebildet. Zusätzlich wird ein 40-prozentiger Abschlag als Sicherheitspuffer eingerechnet, so wie ihn der Gesetzgeber bis zur Einführung von Solvency II verlangt hat. Auch wenn diese Vorgabe an den Höchstrechnungs­zins inzwischen entfallen ist, setzt die DAV diesen vergleichsweise hohen Sicher­heitsabschlag weiterhin in ihren Analysen an. Um ein ausreichendes Sicherheits­niveau zu gewährleisten, wurde zudem beschlossen, dass auch in Tiefzinsphasen der Sicherheitsabschlag immer mindestens 0,4 Prozentpunkte betragen muss.

Wer entscheidet abschließend über den Höchstrechnungszins?

Die abschließende Entscheidung über den Höchstrechnungszins obliegt dem Bundesministerium für Finanzen durch eine Änderung der Deckungs­rückstellungs­verordnung.

Was unterscheidet den Höchstrechnungszins vom Garantiezins?

Umgangssprachlich wird der Höchstrechnungszins oft mit dem Garantiezins gleichgesetzt. Dabei handelt es sich hierbei um verschiedene Werte! Unter dem Begriff Garantiezins verstehen Experten den Wert, den Versicherungen ihren Kunden bei der Beitrags- und Leistungsberechnung mindestens zusichern. Zur langfristigen Erfüllung dieser Garantien schreibt das Handels­gesetz­buch vor, dass Unternehmen entsprechende Rückstellungen in ihrer Bilanz zu bilden haben. Diese Rückstellungen werden mit dem sogenannten Reservierungszins ermittelt, der laut gesetzlichen Vorgaben den vom Bundesfinanzministerium letztendlich festgelegten Höchstrechnungszins nicht überschreiten darf. In der Vergangenheit waren Reservierungs- und Garantiezins in der Regel gleich hoch.

Dürfen Unternehmen vom Höchstrechnungszins abweichen?

Ja, dürfen sie. Denn wie der Name bereits sagt, ist der Höchstrechnungszins das Maximum, das Unternehmen zur Berechnung ihrer Rückstellungen annehmen dürfen. Da Höchstrechnungszins und Garantiezins wie beschrieben eng miteinander verwoben sind, können Unternehmen ihren Versicherungsnehmern theoretisch auch niedrigere Garantien als die derzeit 0,25 Prozent zusagen.

Wie hat sich der Höchstrechnungszins historisch entwickelt?

Die folgende Tabelle stellt die Entwicklung des Höchstrechnungszinses seit 1903 dar. Die Werte bis 1986 wurden vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft zur Verfügung gestellt.

​1903–1922 ​3,50 Prozent
​19231941 ​4,00 Prozent
​19421986 ​3,00 Prozent
​198706/1994
​3,50 Prozent
​07/199406/2000
​4,00 Prozent
​07/20002003 ​3,25 Prozent
​20042006 ​2,75 Prozent
​20072011 ​2,25 Prozent
​20122014 ​1,75 Prozent
2015-2016
​1,25 Prozent
​2017-2021
​0,90 Prozent
​ab 2022
​0,25 Prozent



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Weitere Informationen

Ihr Ansprechpartner zum Thema Höchstrechnungszins in der DAV:

Birgit Kaiser
birgit.kaiser@aktuar.de
0221/912 554-210

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