Was sollten Aktuarinnen/Aktuare zur Elementarschadenversicherung wissen? Eine aktuarielle Standortbestimmung Teil 2
Wir haben im ersten Teil dieser Serie die Historie sowie den Status quo einer Elementarschadenversicherung in Deutschland beschrieben. Demnach kann man sich bereits jetzt gegen die meisten Naturgefahren versichern. Dies gilt jedenfalls für den überwiegenden Teil der Risikoadressen. Dieses dürfte auch jeder Hausbesitzerin/jedem Hausbesitzer bekannt sein. Dennoch erhöht sich die Versicherungsdichte pro Jahr nur geringfügig – außer nach größeren Nat Cat-Ereignissen, nach denen eine Steigerung der Nachfrage nach Elementarversicherung zu verzeichnen ist. Da keine Pflichtversicherung besteht, hat man das Recht, sich gegen den Abschluss einer Versicherung zu entscheiden.
In diesem zweiten Teil werfen wir einen Blick auf bestehende ausländische Nat Cat-Versicherungssysteme und wollen schauen, wie dort die Versicherungslösungen ausgestaltet sind. Wir wollen dann die jeweiligen Charakteristika der Systeme herausarbeiten und diese dann mit dem bestehenden deutschen System vergleichen. In der bereits laufenden Diskussion, ob eine Elementarpflichtversicherung eingeführt werden soll, werden einige ausländische Systeme mit deren jeweiligen Vorteilen angeführt, ohne jedoch einen Blick auf die durchaus bestehenden Nachteile zu werfen. Insbesondere interessiert uns die Frage, ob die ausländischen Versicherungslösungen auf die deutsche Situation übertragen werden können.
Einleitung

EIOPA veröffentlicht regelmäßig ein Dashboard zum “Insurance Protection Gap for Natural Catastrophes”, d. h., über den Anteil der Risiken, die keine geeignete Versicherung gegen Naturgefahren haben. Das Dashboard zeigt, in welchen Ländern Europas der Anteil der Risiken mit einer Versicherung gegen eine bestimmte Gefahr hoch bzw. niedrig ist. Ein niedriger Anteil bedeutet: Nur wenige Risiken haben eine Versicherung, die sie gegen Vermögensverluste bei Eintritt eines Schadens durch Naturgefahren absichert.
In Abbildung 1 wird dies am Beispiel von Frankreich und Deutschland dargestellt. Die Ergebnisse der EIOPA können als ersten Indikator für mögliche Lücken im Absicherungsbedarf gegen Naturgefahren verwendet werden.
Beim Vergleich haben wir uns auf die Systeme von Großbritannien, Frankreich und der Schweiz beschränkt, da deren Systeme in der Diskussion um die Einführung einer Elementarpflichtversicherung herangezogen werden, um die jeweiligen Argumente der Beteiligten zu untermauern. Der Einfachheit halber verwenden wir für die Naturgefahrenversicherung den deutschen Begriff Elementarschadenversicherung, auch wenn sich der Deckungsumfang, wie unten erläutert durchaus unterscheidet.
Analysenmerkmale
Folgende Fragen leiten uns, wenn wir die genannten Nat Cat-Programme aus Großbritannien, der Schweiz und Frankreich betrachten und deren Kernelemente darstellen:
- Seit wann gibt es das Programm?
- Warum wurde das Programm eingeführt?
- Besteht eine Versicherungspflicht?
- Wie ist die Rolle der Versicherer?
- Welche Aufgaben ergeben sich für die staatlichen Stellen?
- Welche Obliegenheiten haben Versicherungsnehmerinnen und -nehmer?
- Welche Risiken werden einbezogen?
- Gegen welche Gefahren kann man sich versichern?
- Was ist der Trigger für eine (Versicherungs-)Leistung, hier Definition des Schadenereignisses?
- Gibt es einen Anspruch auf Entschädigung?
- Wenn ja, welche Entschädigungsleistung wird fällig?
- Gibt es für die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer eine Selbstbeteiligung?
- Wird die Leistung gekappt (Schadenhöchstgrenze fest/ variabel)?
- Wie sieht die Preisgestaltung aus?
- Wie wird Prävention berücksichtigt?
- Wie wird das Versicherungsprogramm finanziert?

Beispiel Großbritannien: Flood Re
Das britische Versicherungssystem für Naturgefahren Flood Re1 wurde 2016 nach Verabschiedung des Water Act 2014 eingeführt. Hintergrund war ein Marktversagen, denn für Haushalte in hochwassergefährdeten Gebieten waren Versicherungen kaum noch bezahlbar oder gar nicht verfügbar. Den Versicherungsnehmerinnen/-nehmern sollte Zugang zu bezahlbaren Gebäude- und Hausratversicherungen gesichert und gleichzeitig innerhalb von 25 Jahren ein Übergang zu risikoadäquater Preisgestaltung ermöglicht werden.
Die Branche verpflichtete sich gegenüber dem Staat eine Lösung für einen Zeitraum anzubieten, während diesem es dem Staat ermöglicht wird, eine sinnvolle Prävention aufzubauen. Es handelt sich bei Flood Re um einen Rückversicherungspool, der von Versicherern betrieben und finanziert wird. Versicherer erhalten hiermit die Möglichkeit, die risikoreichsten Hochwasserschadensobjekte zu einer festgesetzten und in der Höhe begrenzten Prämie auf den Pool zu übertragen.
Die Versicherten werden wie gewohnt vom Erstversicherer für die Hochwasserschäden entschädigt, der dann die Kosten gegenüber dem Rückversicherungspool geltend macht. Die Beteiligung an dieser Rückversicherung ist freiwillig und Versicherer haben nach wie vor die Möglichkeit, derartige Risiken auf dem allgemeinen Rückversicherungsmarkt zu versichern. Jedoch müssen alle auf dem Markt tätigen Versicherer, die Haus- und Wohngebäudeversicherungen („household insurance“) anbieten, am System teilnehmen und eine jährliche Abgabe („Levy“) entrichten. In Abbildung 2 wird dargestellt, an wen welche Prämien gezahlt werden bzw. wer welche Entschädigungszahlungen leistet.

Der Staat schuf den rechtlichen Rahmen und überwacht das System, trägt aber im Normalbetrieb keine finanziellen Mittel bei. Das Programm gilt für private Wohngebäude und Hausrat im gesamten Vereinigten Königreich, schließt jedoch zum Teil kleine Unternehmen und sehr teure Immobilien (über einem Wert von 320.000 Pfund) sowie Neubauten ab 2009 aus. Letzterer Ausschluss dient als Präventivmaßnahme. Damit möchte die Regierung sicherstellen, dass neue Siedlungen nicht in Hochwasserrisikogebieten entstehen.
Flood Re deckt ausschließlich das Überschwemmungsrisiko ab. Schadenzahlungen erfolgen nach den Bedingungen der ursprünglichen Police, ein staatlicher Auslösemechanismus wie in Frankreich existiert nicht. Versicherte haben eine feste Selbstbeteiligung von 250 Pfund je Schadenfall. Eine Kappung der Einzelschäden auf einen Wert unterhalb der Versicherungssumme gibt es nicht, jedoch eine jährliche Gesamt-Haftungsobergrenze von rund 2,1 Milliarden Pfund, darüber hinaus liegt das Risiko wieder beim Markt.
Die Preisgestaltung für die Rückversicherung orientiert sich nicht am individuellen Risiko, sondern an der „Council Tax Band“ der Immobilie. Dadurch erhalten Hochrisikokunden bezahlbare, nicht am tatsächlichen Risiko orientierte Prämien, während die Solidargemeinschaft über die Levy-Zahlungen querfinanziert wird. Flood Re selbst sichert sich zusätzlich über Retrozession und Kapitalreserven ab.
Präventionsmaßnahmen, die Gebäudebesitzerinnen und -besitzer durchführen können, spielten anfangs nur eine geringe Rolle, allerdings können Versicherte mit dem Programm „Build Back Better“ inzwischen bis zu 10.000 Pfund für hochwasserresiliente Wiederaufbaumaßnahmen nach einem Schadenfall erhalten. Der Staat ist neben der Regulierung auch für Hochwasserschutzinfrastruktur und Risikodaten verantwortlich, während Versicherungsnehmer die üblichen vertraglichen Obliegenheiten wie wahrheitsgemäße Angaben und fristgerechte Schadenmeldungen einhalten müssen.
Rechtlich ist Flood Re im Water Act 2014 verankert und wird von der Prudential Regulation Authority und der Financial Conduct Authority überwacht. Die EU-Kommission kam bei einer Prüfung zu dem Schluss, dass Flood Re mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang steht.
Fazit Flood Re: Insgesamt basiert Flood Re auf einem Solidarprinzip zwischen allen Versicherern, gepaart mit staatlicher Rahmensetzung und zeitlicher Befristung. Staatliche Stellen greifen nicht in die privatrechtliche Beziehung zwischen Versicherungsnehmerinnen und -nehmern ein. Abgesichert ist nur Hochwasser.
Beispiel Schweiz

In der Schweiz ist der Abschluss einer Gebäudeversicherung gegen Feuer mit Ausnahme der Kantone Genf, Tessin, Appenzell Innerrhoden und Wallis obligatorisch. Allerdings gilt für alle Kantone2: Mit der Feuerversicherung ist auch der Abschluss einer Elementardeckung nach Artikel 171 ff. AVO (Aufsichtsverordnung) sowie Artikel 33 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) verbunden. In den meisten Schweizer Kantonen – bis auf die GUSTAVO-Kantone2 – stehen hierfür kantonale Versicherungen als Monopolversicherer zur Verfügung. In den GUSTAVO-Kantonen können auch privatwirtschaftlich organisierte Versicherungsgesellschaften die Feuer- und damit die Elementar-Deckung anbieten. Gegen Elementarschäden versichert werden Gebäude sowie Fahrhabe (i.e. Inhalt der Gebäude; für Privatkundinnen- und kunden wäre das der Hausrat). Während die Gebäudeversicherung obligatorisch ist, gilt dies für die Fahrhabe nur in bestimmten Kantonen. Die Bedingungen und die Prämie der Elementarschadenversicherung sind für alle Versicherungsunternehmen einheitlich und verbindlich. Die Prämie wird in Abstimmung mit der schweizerischen Finanzmarktaufsicht FINMA regelmäßig neu kalibriert und festgelegt. Hierzu prüft die FINMA die von den Versicherungsunternehmen bereitgestellten Tarife, ob diese risiko- und kostengerecht sind. Die Prämiensätze werden dann als Tarifverfügung veröffentlicht. Bei der Berechnung der Prämien werden die Versicherungssummen gekappt. Zudem werden in der Elementarschadendeckung Selbstbehalte vereinbart, die sich für Gebäude auf 10% vom Schaden mit Mindest- und Maximalgrenze belaufen. Es ist zudem verboten, die Elementarprämien zu rabattieren. Bezüglich Einzelschäden besteht eine Höchsthaftung von 25 Mio. CHF pro Risiko, wobei hier nicht nur private Risiken, sondern auch gewerbliche Risiken einzubeziehen sind. Eine weitere Limitierung wird durch ein Haftungslimit von 1 Mrd. CHF pro Ereignis festgelegt. Die FINMA spricht in diesem Fall von einer Katastrophenbremse, die nach der FINMA alle Versicherten solidarisch mitzutragen haben.
Das bedeutet, dass im Falle eines Ereignisses mit einem Schadenaufwand oberhalb dieses Limits der übersteigende Teil durch die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer selbst getragen werden muss.
Seit dem Jahr 1926 wird von den kantonalen Versicherern eine Elementarschadendeckung angeboten. Zu den Elementargefahren in der Schweiz zählen Hochwasser, Überschwemmungen, Lawinen, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsche sowie auch Hagel und Sturm. Ein Erdbeben zählt aufgrund der bestehenden Kumulwirkung bislang nicht dazu. Interessant ist jedoch, dass in der Gebäudewasser-Versicherung das Eindringen von Wasser in die Gebäudehülle wie Grundwasser, Kanalisationsrückstau oder Schmelzwasser versichert ist. Die privaten Schweizer Versicherungsgesellschaften führten im Jahr 1953 eine eigentliche Elementarversicherung im Rahmen eines Pools (Elementarschadenpool) ein. Im Jahr 1993 wurde die Elementarschadenversicherung gesetzlich verankert. Mit dieser gesetzlichen Umsetzung wurde aus Schweizer Sicht insbesondere die doppelte Solidarität hervorgehoben:
- Solidarität3 unter den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern: Diese bezahlen – unabhängig vom tatsächlichen Elementarrisiko – einen einheitlichen Prämiensatz. Somit wird sichergestellt, dass in allen Regionen der Schweiz Elementarereignisse zu tragbaren Prämien versichert werden können.
- Solidarität unter den Versicherern: Der gemeinsame Tarif-Mechanismus wird auf der Basis der Risikostruktur der gesamten Schweiz ermittelt. Hierbei wird ermittelt, welche Schadenaufwendungen in der gesamten Schweiz für alle Gebäude und alle möglichen Risikozonen entstehen. Der Pool sorgt nun durch einen Ausgleich der Risikostrukturen der Versicherer. Versicherer mit eher schadenbelasteten Risiken werden nicht mehr durch Naturereignisse „bestraft“ und können am Schadenausgleich partizipieren.
Für die privatwirtschaftlich organisierten Versicherer wird durch den Elementarschadenpool insbesondere der zweite Teil der doppelten Solidarität erfüllt. Der Pool erfüllt nicht nur die Risikoausgleichsfunktion, sondern stellt zudem auch eine gemeinsame Plattform zur Beschaffung von geeignetem Rückversicherungsschutz dar. Die Vertragsgrundlagen für diesen Pool werden daher über das Privatrecht organisiert. Der Pool selbst hat rückversicherungsseitig einen Jahresüberschadenvertrag.
Allerdings werden die Schäden nicht zu 100% an den Pool übergeben, sondern es verbleibt ein Teil bei dem Versicherer. Damit soll sichergestellt sein, dass jeder Versicherer die entstandenen Schäden sorgfältig und angemessen reguliert.
Aufgrund der geographischen Exponierung spielen Naturgefahren wie z. B. Lawinen in der Schweiz seit jeher eine große Rolle. Daher erfolgt die Prävention gegen Naturgefahren durch eine umfassende Strategie. Wesentliche Bestandteile dieser Strategie sind die Regenerierungsfähigkeit, die Widerstandsfähigkeit und die Anpassungsfähigkeit der Gesellschaft gesamt gegenüber Naturgefahren.
Fazit Elementarschadenpool: In der Schweiz gibt es eine Pflichtversicherung für Elementar, die in der überwiegenden Anzahl der Kantone von kantonalen Monopolversicherern betrieben wird. Für die GUSTAVO-Kantone mit eher privatwirtschaftlichen Versicherern gibt es zum Ausgleich möglicher unterschiedlicher Risikostrukturen einen Elementarschadenpool. Hier können pro Ereignis aber nur Elementarschäden bis zu einer gewissen Höhe eingereicht werden. Die Entschädigung durch den Versicherer muss im Einzelfall dann entsprechend gekürzt werden. Damit verbleibt bei größeren Nat Cat-Ereignissen ein Restrisiko für Schadentragung bei den Versicherten. Auch diese müssen daher ihren Teil zur gesamtschweizerischen Solidarität bei größeren Nat Cat-Ereignissen beitragen.
Beispiel Frankreich: Régime des catastrophe naturelles
Das französische System der Naturkatastrophenversicherung, das „Régime des catastrophes naturelles“ („CatNat“), besteht seit 1982 auf Grundlage des Gesetzes Nr. 82-600 und ist heute im Code des assurances verankert. Ziel war es, einen einheitlichen und bezahlbaren Schutz für Naturrisiken, die bisher nicht oder nur sehr schlecht versichert waren, einzuführen. Zu den abgesicherten Gefahren zählen insbesondere Dürre, Überschwemmung, Erdrutsche, Erdbeben oder Vulkanausbrüche.
Das System basiert auf einer Kombination aus obligatorischer Deckung, kollektiver Finanzierung und staatlicher Rückversicherungsgarantie. Wer in Frankreich eine Sachversicherung abschließt, erhält automatisch die CatNat-Deckung gegen Aufschlag auf die Grundprämie. Eine Pflicht zum Abschluss einer Sachversicherung gibt es zwar nicht, wohl aber die Pflicht, CatNat einzuschließen, wenn eine Police besteht.
Der Staat spielt eine zentrale Rolle: Schäden werden nur dann reguliert, wenn ein interministerieller Beschluss („arrêté de catastrophe naturelle“) das Ereignis offiziell als Katastrophe anerkennt, denn erst dieser Trigger aktiviert die Deckung. Das bedeutet: Bei kleinen, lokalen Ereignissen oder in Einzelfällen greift CatNat nicht, hier muss parallel eine privatwirtschaftliche Deckung abgeschlossen worden sein. Inwiefern solche Deckungen dann auch nachgefragt werden, können wir nicht beurteilen. Allerdings werden normale Stürme und Hagel privatwirtschaftlich abgesichert, während CatNat nur für die Ereignisse in Frage kommt, die als für die Privatwirtschaft nicht versicherbar angesehen werden.
Die Versicherer sind für den Vertrieb und die Schadenregulierung zuständig, refinanzieren sich aber weitgehend über die staatlich gestützte Rückversicherung bei der Caisse Centrale de Réassurance (CCR), die durch eine unbegrenzte Staatsgarantie abgesichert ist. Typischerweise gilt eine Rückversicherungsstruktur aus Quotenabgabe und Stop-Loss. Damit ist das System letztlich gegen Extremereignisse nach oben abgesichert.
Für Versicherte gilt eine gesetzlich festgelegte Selbstbeteiligung:
- Für Privatkunden 380 Euro pro Schadenfall, 1.520 Euro bei Dürre.
- Für Kommunen (ab 2025) mindestens 10% der Schadensumme.
Die Entschädigung umfasst direkte Sachschäden und – je nach Police – auch Betriebsunterbrechung. Eine absolute Höchstgrenze pro Einzelschaden gibt es nicht, das System wird durch Kollektivfinanzierung und Staatsgarantie gestützt.
Die Preisgestaltung erfolgt über einen landesweit einheitlichen Zuschlagsprämiensatz („surprime“) auf die Prämie aller Sach- und Kfz-Verträge, der 2025 von 12% auf 20% bzw. bei Kfz von 6% auf 9% erhöht wurde, um steigende Schäden (insbesondere durch Dürre und Starkregen) abzufangen. Die absolute Prämienhöhe für die CatNat-Absicherung variiert damit mit der zugrundeliegenden Sach- oder Kfz-Prämie, orientiert sich selbst aber nicht am tatsächlichen Elementarrisiko.
Prävention ist eng mit dem CatNat-System verbunden: Kommunen müssen Gefahrenpräventionspläne („Plans de Prévention des Risques Naturels“) erarbeiten, andernfalls erhöhen sich die Selbstbehalte bei wiederholten Ereignissen. Zusätzlich finanziert der staatliche Fonds für Prävention natürlicher Risiken („Fonds Barnier“) Maßnahmen wie Rückkäufe gefährdeter Immobilien, Schutzbauten oder bauliche Resilienz. Versicherungsnehmerinnen und -nehmer sind verpflichtet, Schäden fristgerecht zu melden und Schadenminderungsmaßnahmen zu ergreifen. Versicherer müssen Fristen zur Information und Auszahlung einhalten (in der Regel binnen drei Monaten).
Fazit Régime des catastrophes naturelles: CatNat ist ein stark staatlich geprägtes System mit
obligatorischer Deckung,
einheitlicher Umlagefinanzierung,
einem klaren staatlichen Trigger für eine Entschädigung über den Katastrophen-Beschluss
und einer unbegrenzten Staatsgarantie über die CCR.
Es gilt als stabiler, aber zunehmend belasteter Mechanismus, da Klimawandel und steigende Schadenlasten die Finanzierbarkeit in Frage stellen. Reformen wie höhere Zuschlagsprämien und stärkere Präventionsförderung sollen die langfristige Finanzierbarkeit sichern.
Es ist zu beachten, dass im Rahmen des CatNat-Systems eine Entschädigung nur dann erfolgt, wenn ein interministerieller Erlass das Ereignis als catastrophe naturelle anerkennt. Bleibt diese Entscheidung aus, kann ein Versicherter selbst bei vollständigem Schaden ohne Deckung durch CatNat verbleiben.

Gemeinsamkeiten/Unterschiede/Herausforderungen
Allen drei Systemen liegt der Aspekt „Bezahlbarer Versicherungsschutz für alle“ als eine Interpretation des Solidargedankens über das Portfolio zu Grunde, da keine Gebäude aus hoch exponierten Gebieten ausgeschlossen werden und eine mögliche Risikodifferenzierung sich nicht über die potenzielle Schadenbelastung definiert. Das gilt allerdings für Flood Re etwas eingeschränkt, da hier eine Stichtagsregelung zum Tragen kommt. Die Solidarität findet ihre Grenze dort, wo durch eine bewusste Entscheidung, in einem Hochrisikogebiet zu bauen, die Prinzipien der Solidargemeinschaft verletzt werden (Nutzen wird individualisiert, während das Risiko kollektiviert wird).
In Frankreich muss obligatorisch die Elementarschadenversicherung CatNat abgeschlossen werden, wenn ein Sachversicherungsvertrag vorliegt. Es gibt jedoch keine Pflicht, einen Sachversicherungsvertrag abzuschließen. Die Möglichkeit besteht, zusätzlichen Elementarschutz bei einem privaten Versicherer abzuschließen. In der Schweiz ist die Elementarversicherung grundsätzlich mit einer Feuerversicherung gekoppelt. Im Gegensatz zu Frankreich gibt es in der überwiegenden Anzahl der Kantone eine Versicherungspflicht für Feuer und damit auch für Elementar. Bei dem Schweizer Modell müssen wir zusätzlich beachten, dass der Elementarschadenpool nur für einen Teil der Kantone konzipiert wurde und dass noch ein beträchtlicher Teil des Schweizer Gebäudebestandes über kantonale Monopolversicherungsanstalten abgesichert wird. In Großbritannien dagegen kann jede Hausbesitzerin/jeder Hausbesitzer eine Elementarversicherung abschließen, muss dies aber nicht tun. Eine Pflicht besteht für die Versicherer, am Flood Re-Pool teilzunehmen. Dasselbe gilt in den GUSTAVO-Kantonen der Schweiz für die privaten Versicherungsgesellschaften mit dem Elementarschadenpool.
Hinsichtlich der versicherten Gefahren ist Flood Re am schmalsten aufgestellt, da dieses System nur auf Hochwasser abgestellt ist. Sturm, Hagel und Blitzschlag werden in Großbritannien über die klassische Gebäudeversicherung abgedeckt. Die Gefahren des Schweizer und des französischen Modells sind überwiegend vergleichbar. In Frankreich kommt zusätzlich der Tropensturm hinzu. Dieser dürfte als „primary peril“ nur für die französischen Überseegebiete schadenrelevant sein. Hier können hohe Aufwendungen im Schadenfall entstehen. Allerdings ist das schadenrelevante Gebiet eher klein und singulär verteilt. Für die Schweiz werden Sturmschäden bereits in der Grunddeckung für Sturm abgesichert. Zudem stellen Schneedruck, Lawinen, Bergrutsche etc. in der Schweiz durchaus substanzielle Risiken dar, sodass alle Regionen gleichmäßig durch eine der genannten Naturgefahren betroffen sein dürften. Aus diesem Grunde hat die Schweiz auch eine spezielle Strategie im Umgang mit Naturgefahren verabschiedet.
Auch hinsichtlich der Frage, welche Risiken abgesichert werden, unterscheiden sich die Systeme. In Großbritannien ist über Flood Re nur eine Absicherung der privaten Gebäude möglich. In Frankreich dagegen werden auch der Hausrat und auch Kraftfahrzeuge darüber abgesichert. Für die Schweiz ist auch eine Absicherung von gewerblichen Gebäuden und Fahrhabe, welches dem Inhalt eines Gebäudes entspricht, möglich.
In Großbritannien werden die Prämien für (private) Gebäude in Zonen mit hoher Risikoexponierung durch Einführung von Flood Re gedeckelt. Die Prämien bemessen sich nicht am Risiko selbst, sondern an der Bewertung für Zwecke der Besteuerung. Risiken, die nach dem Stichtag in ein hoch exponiertes Gebiet gebaut wurden, können nicht an Flood Re abgegeben werden und müssen risikogerecht bepreist werden. Die Versicherer können die gedeckelten Prämien an die Kunden weitergeben. In Frankreich wird dagegen ein prozentualer Aufschlag auf die Sachversicherungsprämie genommen. Damit bemisst sich die Prämie am Risiko des ursprünglichen Sach- oder Kfz-Vertrages, allerdings nicht am Elementarrisiko selbst. In der Schweiz dagegen wird die Prämie regelmäßig in Abstimmung mit der Schweizer Aufsicht festgelegt. Zwar gibt es in der Schweiz einen einheitlichen Prämiensatz, doch wird der Risikoausgleich durch den Elementarschadenpool gesteuert.
In allen drei Ländern werden Nat Cat-Schäden zunächst bei den eigentlichen (privaten) Versicherern eingereicht, die sich dann auch um die Schadenregulierung kümmern. Während in Großbritannien und der Schweiz hierzu ein vertraglich definiertes Ereignis eintreten muss, muss vor der Anerkennung als CatNat-Elementarschaden in Frankreich die Ausrufung eines nationalen Katastrophenereignisses durch einen interministeriellen Beschluss erfolgen. Es besteht a priori kein vertraglicher Anspruch auf Schadenregulierung. Gegebenfalls muss den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern erklärt werden, warum in dem speziellen Fall keine Schadenregulierung erfolgt. Es bleibt die Frage nach den Kriterien, wann ein Nat Cat-Ereignis als ein Nat Cat-Ereignis von übergeordneter Bedeutung eingeordnet wird. Es ist nicht auszuschließen, dass hierbei auch Fragen der Finanzierbarkeit eine Rolle spielen können.
Die Deckung für Schäden aus dem Elementarschadenpool ist in der Schweiz limitiert. Zudem müssen die Versicherer einen Anteil am Schaden tragen. Treten zu viele Schäden mit hohem Schadenvolumen auf, dann werden in diesem Fall die Entschädigungsleistungen aus dem Pool gekürzt. Die Lasten verbleiben dann bei den Versicherungsnehmerinnen/-nehmern. Auch in Großbritannien hat Flood Re ein limitiertes Volumen. Allerdings geht der dann übersteigende Teil zu Lasten des Versicherungsmarktes. In Frankreich werden keine Entschädigungszahlungen aus dem Regime des Catastrophes Naturelles fällig, wenn das Ereignis nicht als nationales Katastrophenereignis deklariert wird. Ein Anspruch der Gebäudebesitzerinnen/-besitzer auf Entschädigung besteht dann nicht im Gegensatz zu Großbritannien und der Schweiz, in denen der Trigger für Entschädigungsleistung vertraglich geregelt ist.
Präventionsmaßnahmen werden in allen Nat Cat-Versicherungssystemen thematisiert, allerdings nur staatlicherseits. In der Schweiz und Großbritannien beschränkt sich die Staatsbeteiligung auf die Durchführung solcher Maßnahmen. In Frankreich dagegen wird eine Staatsbeteiligung sogar direkt über die staatliche gestützte Rückversicherung Caisse Centrale de Réassurance (CCR) als eine praktisch unbegrenzte staatliche Refinanzierungsmöglichkeit angeboten.
Die Selbstbehalte für Versicherungsnehmerinnen/-nehmer sind in allen Systemen relativ niedrig und bieten eher keinen Anreiz dafür, Selbstvorsorge auf eigene Kosten zu treffen. Die Erfahrungen vergangener Ereignisse zeigen, dass aufgrund der Kumulwirkung dieser Ereignisse und des auch hohen Schadengrades die Entlastung durch (absolute) Selbstbehalte in dieser Größenordnung eher gering ist.
Grundsätzlich besteht bei allen Systemen die Herausforderung, die Finanzierbarkeit auch im Zuge des Klimawandels und der damit einhergehenden Frequenzerhöhung sowie Erhöhung der Intensität von Naturereignissen sicherzustellen. In der Schweiz werden regelmäßig in Abstimmung mit der schweizerischen Aufsichtsbehörde FinMa eine ex post-Analyse durchgeführt und dann Prämiensätze festgelegt. Daher können die Prämiensätze an verändernde Bedingungen zügig angepasst werden. Zudem kommt durch die Limitierung des Pools eine Kappung bei den Einzelschäden ins Spiel, sodass dann bei größeren Ereignissen mehr Anteile bei den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern verbleiben werden.
Deutschland im internationalen Vergleich
Das deutsche System beruht zunächst auf der Freiwilligkeit eines Abschlusses und ist damit mit der Situation in Großbritannien vergleichbar. Die Grundlage für die Regulierung eines Schadens ist ein Versicherungsvertrag und der darin beschriebene Eintritt eines Schadenereignisses durch Realisierung einer genau definierten Gefahr. Damit ist klar, dass auch dann entschädigt wird, wenn auch nur ein einzelnes versichertes Gebäude von einem Schaden betroffen ist. Ein nationales Katastrophenereignis muss dazu nicht ausgerufen werden.
Die Elementarschadenversicherung in Deutschland sieht eine Prämiendifferenzierung vor, die sich an der Gefährdung des Gebäudes durch die Naturgefahren Überschwemmung und Erdbeben orientiert. Hier unterscheidet es sich deutlich von dem französischen System und auch von den Systemen der Schweiz und von Großbritannien. In allen drei Systemen zahlen Risiken mit hoher Naturgefahrenexponierung eine Prämie, die nicht der tatsächlichen Risikoexponierung entspricht. In Deutschland fehlen Risikoausgleichstrukturen wie in der Schweiz oder in Großbritannien. Diese Risikoausgleichsstrukturen sorgen dafür, dass die Lasten aus der individual-vertragsrechtlichen Übernahme von Risiken mit hoher Naturgefahrenexponierung verteilt werden, da eine Beteilung daran für die Versicherer Pflicht ist. Zudem könnte in einem System, in dem sich die Gebäudebesitzerinnen/-besitzer freiwillig versichern können, bei einem Einheitsprämiensatz oder zumindest nicht verursachungsgerechtem Prämiensatz Anti-Selektion auftreten.
Zu prüfen bleiben rechtliche sowie betriebstechnische Fragen, ob eines der genannten Systeme auf Deutschland übertragen werden kann.
Betrachten wir die zeitliche Dimension der einzelnen Versicherungslösungen, dann werden alle Systeme hinsichtlich Bezahlbarkeit an die Grenzen der Belastbarkeit für die einzelnen Versicherungsnehmerinnen und -nehmer stoßen, wenn infolge der Klimaveränderung die Ereignisse (möglicherweise) von der Anzahl mehr und dann auch intensiver werden. Dies gilt auch für die Elementarschadenversicherung in Deutschland, in der zwar risikoorientiert tarifiert wird, aber nicht mögliche künftige Entwicklungen (bei den Schadenereignissen selbst, aber auch durch Schadeninflation) berücksichtigt werden können. Hier könnte das Schweizer System ein Vorbild sein, bei dem die Schadenbelastung gedeckelt wird und der übersteigende Teil wieder auf die Gebäudebesitzerinnen und -besitzer als Solidaritätsbeitrag und auch als Anreiz zur nachhaltigen Eigenprävention wie z. B. kein Bau in Gebieten mit hohem Risiko verlagert wird. Dies kommt auch dem Gedanken nahe, dass Versicherungen primär dazu geschaffen wurden, den Fortbestand der Existenz der an dem Versicherungspool Beteiligten zu sichern.
Damit wird deutlich, dass eine durchgängige „Rundum“-Absicherung gegen die tiefgreifenden Folgen des Klimawandels – bei zunehmender Frequenz und Intensität von Natur- und Elementarereignissen – langfristig nicht realistisch erscheint. Stattdessen sollte ein tragfähiges Sicherungsniveau im Sinne einer Existenzsicherung angestrebt werden, bei dem ein Teil des Restrisikos von den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern selbst getragen wird bzw. werden muss.
Potenzial einer europäischen Lösung
Angesichts der in der Einleitung thematisierten Absicherungslücke („Insurance Protection Gap for Natural Catastrophes“) wird auf europäischer Ebene mittlerweile ein umfassender Rahmen diskutiert. EIOPA und die ECB haben hierzu ein gemeinsames Konzept vorgelegt, das ein zweisäuliges System der Absicherung vorsieht.
Die erste Säule umfasst einen öffentlichen-privaten Rückversicherungsmechanismus auf EU-Ebene, der Risiken über Ländergrenzen und Gefahrenarten hinweg bündelt, um Diversifikation und Skaleneffekte zu erzielen. Dafür soll eine gemeinsame Reserveeinrichtung geschaffen werden, aus der Entschädigungen bei außergewöhnlich hohen Schadenereignissen geleistet werden können, die einzelne nationale Systeme oder Versicherer überfordern würden. Diese Reserve wird durch risikobasierte Beiträge von (Rück-)Versicherern oder bestehenden nationalen Systemen finanziert.
Die zweite Säule zielt auf die öffentliche Katastrophenfinanzierung ab. Sie sieht einen europäischen Solidaritätsmechanismus vor, der den Wiederaufbau öffentlicher Infrastruktur nach Großereignissen unterstützt – allerdings nur, wenn die Mitgliedstaaten zuvor definierte Maßnahmen zur Risikominderung umgesetzt haben.
Dieses Konzept knüpft an bestehende nationale Modelle an, ersetzt sie aber nicht und setzt stattdessen auf Ergänzung. Es adressiert typische Schwächen einzelner nationaler Systeme (z. B. begrenzte Risikostreuung oder geringe Kapitalbasis) und zielt zugleich auf makrowirtschaftliche Stabilität ab, angesichts steigender Schäden durch den Klimawandel.
Für Deutschland sowie andere Staaten mit geringer Versicherungsdichte kann ein solches Europaweites Rahmenmodell eine wichtige Ergänzung darstellen. Es könnte das nationale System stützen, indem Hochrisiken in einem europäischen Pool gesammelt und die Belastung einzelner Staaten oder Versicherer reduziert werden.
Fazit
Der internationale Vergleich zeigt deutlich, wie unterschiedlich Absicherungssysteme für Elementarschäden ausgestaltet sein können. Im Rahmen des vorliegenden Artikels wurden verschiedene Ansätze, ausgehend von verpflichtenden Modellen wie in der Schweiz oder Frankreich bis hin zu marktgestützten (Übergangs-)Lösungen wie in Großbritannien mit Flood Re analysiert. In Deutschland liegt dabei die Versicherungsdichte weiterhin auf einem vergleichsweise niedrigen Niveau, sodass zahlreiche Haus- und Wohngebäude unzureichend abgesichert bleiben und im Schadenfall hohe finanzielle Schutzlücken entstehen. Das britische Modell verbessert zwar die Verfügbarkeit von Überschwemmungsdeckungen in Hochrisikogebieten, bietet aber keine umfassende Vollabsicherung gegen sämtliche Naturgefahren. Für eine echte Vollabsicherung, also Schutz gegen alle wesentlichen Naturgefahren, verbunden mit einer risikogerechten Prämienstruktur, klaren Verantwortlichkeiten zwischen Staat, Versicherern und Versicherungsnehmerinnen/-nehmern sowie aktiver Prävention und Anpassung an sich ändernde klimatologische Rahmenbedingungen, bedarf es eines integrierten Gesamtkonzepts. Nur so kann sichergestellt werden, dass Wohngebäude wirksam geschützt sind und die Finanzierung von Naturgefahrenschäden - auch vor dem Hintergrund steigender Kapitalanforderungen - langfristig tragfähig bleibt. Es reicht aus unserer Sicht nicht aus, sich bei einer Versicherungslösung nur auf Wohngebäude zu beziehen. Risiken entstehen auch für den Inhalt eines Gebäudes. Zudem wird vollständig der gewerbliche Bereich mit seiner erheblichen Bedeutung für die wirtschaftliche Situation in Deutschland (Lieferketten, Arbeitgeberin/Arbeitgeber etc.) ausgeblendet.
Im Ergebnis braucht es eine tragfähige Elementararchitektur mit verschiedenen Bausteinen: Erstens Kumul- und Präventionssteuerung in verdichteten Räumen – hohe Besiedelungsdichte bündelt Schäden, deshalb sind bauliche Resilienzstandards, klare Selbstbehalte/Limits und risikogerechte Tarife wichtige Stellschrauben. Zweitens nutzt Deutschlands föderale Struktur nur dann ihr Potenzial, wenn bundeseinheitliche Mindeststandards (wie bspw. Gefahrenkarten, Bau- und Rückstauregeln) mit landesweiter/ kommunaler Umsetzung und gesicherter Finanzierung verzahnt werden. Drittens zwingt der Klimawandel zur Abkehr von einer Vollkaskologik hin zu einer Risikodeckung mit klarem Fokus auf eine Existenzabsicherung, mit sozial abgefederten Prämien und einem oberseitigen Puffer (Pool/ Rückversicherung).
Im abschließenden dritten Teil unserer Artikelserie werden wir uns auf die aktuarielle Bewertung eines Elementarschaden-Absicherungssystems, bezogen auf Methodik, Parameter und Steuerungsgrößen (Limits, Selbstbehalte, Prävention, Solvency II und Rückversicherung) fokussieren.


