Update zu aktuariellen Fragestellungen im Versorgungsausgleich
Versorgungsausgleich
Die Fachgrundsätze zum Versorgungsausgleich dienen dem Zweck, der Praxis Orientierung in einem von komplexen Zusammenhängen geprägten Anwendungsgebiet zu geben. Mit der Überarbeitung wird Aktualität für die Anwender sichergestellt. Ergebnisbericht „Aktuarielle Vorschläge zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur externen Teilung im Versorgungsausgleich in der Praxis“ Das Bundesverfassungsgericht hat in 2020 eine Obergrenze von 10 % für Wertverluste vorgegeben, die bei externer Teilung über § 17 VersAusglG (erhöhte Wertgrenze) durch den Wechsel des Versorgungsträgers hingenommen werden müssen.1 Mithilfe des Ergebnisberichts können Versorgungsträger auf einfache und in der Gerichtspraxis
anerkannte Weise die Einhaltung dieser Grenzvorgabe im Verfahren darlegen. Das Verfahren fußt darauf, dass Transferverluste bei gegebener Zielversorgung hauptsächlich vom Rechnungszins abhängen, mit dem der Ausgleichswert berechnet ist. Die aktuelle Überarbeitung baut auf dem ursprünglichen Bericht vom 10.01.2021 sowie einem Update vom 09.08.2021 auf.2 Mit dem Update wurden die Bewertungsparameter für die Anrechte der betrachteten Versorgungsträger aktualisiert. Für die gesetzliche Rente ist das hauptsächlich die höhere Erwartung an die Entwicklung des aktuellen Rentenwerts auf Basis des Rentenversicherungsberichts 2023 der Bundesregierung. Für die Versorgungsausgleichskasse wurde die aktuell für Neuaufnahmen offene Tarifgeneration einschließlich Überschusserwartung berücksichtigt. Noch klarer als bislang dürfte sich damit eine externe Teilung in typischen Fallkonstellationen der Praxis „durchwinken“ lassen, wenn die gesetzliche Rente als Zielversorgung zur Verfügung steht. Bei der Versorgungsausgleichskasse lässt sich dagegen eine individuelle Feststellung von Transferverlusten kaum vermeiden (vgl. Abb. 1).
Hinweis „Aktuarielle Aspekte des Versorgungsausgleichs im Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung“
Der zuletzt am 09.10.2019 veröffentlichte Hinweis betrifft aktuarielle Fragestellungen zu dem seit 2009 maßgeblichen Rechtsrahmen und wird derzeit noch überarbeitet. Dabei wird hauptsächlich die zwischenzeitliche Entwicklung von Gesetzeslage und Rechtsprechung berücksichtigt. Daneben ist angestrebt, einige im Zuge der Anpassungen aufgefallene Unklarheiten und Unschärfen zu beheben, wie etwa zur Teilung laufender Invalidenrenten, die bislang nur beiläufig erwähnt werden. Eine inhaltliche Klarstellung ergibt sich aus einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die bei interner Teilung eines versicherungsförmigen Anrechts die Beibehaltung der für das bestehende Anrecht maßgeblichen, ggf. geschlechtsabhängigen Sterbetafeln verlangt3. Eine Umstellung auf vorsichtigere neue Rechnungsgrundlagen könnte in Rententarifen zu erheblichen Einbußen bei der Garantieleistung führen, die auch unter Berücksichtigung
anfallender Überschüsse wenn überhaupt erst bei Erreichen eines hohen Alters ausgeglichen werden. Aktuariell erscheint in Übereinstimmung mit der inzwischen recht konsistenten Entwicklung der Rechtsprechung die Anwendung der „alten“ Rechnungsgrundlagen auch für das neue Anrecht empfehlenswert. Außerdem hat sich die Arbeitsgruppe mit den Besonderheiten beschäftigt, die sich für Ehezeitanteil und Ausgleichswert kapitalgedeckter Anrechte mit einem Deckungskapital als Bezugsgröße ergeben können. Nach aktuellem Diskussionsstand bestehen hier insbesondere
bei laufenden Renten verschiedene sachgerechte Möglichkeiten der Umsetzung, die sich in ihren Ergebnissen deutlich voneinander unterscheiden können. Aufgrund der neueren Rechtsprechung des BGH zu Zusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer und den damit verbundenen Auswirkungen auf die bestehende Praxis wird der Hinweis um einen entsprechenden Abschnitt
ergänzt. Zum Ansatz von Teilungskosten wird herausgestellt, dass die bestehende Darlegungsmöglichkeit über einen Barwert standardisierter Kosten externer Anbieter bei niedrigem Rechnungszins deutlich höhere Ansätze rechtfertigen kann als die pauschal akzeptierten 500 EUR.
Fußnoten
1 Urteil vom 26.5.2020 – 1 BvL 5/18
2 Veröffentlicht unter aktuar.de/unsere-themen/
fachgrundsaetze-oeffentlich/2023-12-08_Update_Ergebnisbericht_
Externe_Teilung.pdf
3 BGH, Beschluss vom 31.05.2023 – XII ZB 250/20