Herleitung der DAV-Sterbetafel 2004 R für Rentenversicherungen
Überblick
Die Arbeitsgruppe Biometrische Rechnungsgrundlagen des Ausschusses Lebensversicherung der DAV hat in den Jahren 2003 und 2004 Untersuchungen über die Sterblichkeit bei Rentenversicherungen durchgeführt. Dazu ist sowohl das Sterblichkeitsniveau als auch die zu erwartende Sterblichkeitsverbesserung in der Zukunft anhand von Daten aus Rentenversicherungsbeständen deutscher Lebensversicherungsunternehmen sowie anhand von Daten der deutschen Bevölkerungsstatistik und der Gesetzlichen Rentenversicherung untersucht und mit internationalen Entwicklungen verglichen worden. Das Ergebnis dieser Untersuchungen wurde am 14. September 2005 als Richtlinie der DAV verabschiedet. Damit wurde ein System von Generationensterbetafeln mit der Bezeichnung Sterbetafel DAV2004R zur Verwendung für die Reservierung der ab Anfang 2005 neu abgeschlossenen Lebensversicherungen mit Erlebensfallcharakter (insbesondere Rentenversicherungen) vorgelegt. Diese Richtlinie gilt für die Reservierung ab dem Bilanztermin 2005. Die Sterbetafel DAV2004R ist auch für die Beitragskalkulation von Lebensversicherungen mit Erlebensfallcharakter geeignet.[1]
Im Zuge des turnusgemäßen Revisionsverfahrens für Fachgrundsätze wurde die Sterbetafel DAV2004R in den Jahren 2016 und 2017 überprüft. Die Untersuchung hat ergeben, dass die Tafel als Reservierungstafel für das Neugeschäft beibehalten werden kann. Die Ergebnisse dieser Analyse wurden zudem im Ergebnisbericht Turnusgemäße Überprüfung der DAV2004R für Rentenversicherungen vom 10. Mai 2023 zusammengefasst.
Selbstverständlich muss jeder Verantwortliche Aktuar überprüfen, ob unternehmensindividuelle Sachverhalte bestehen, die gegen eine unveränderte Übernahme der in den Richtlinien hergeleiteten Sterbetafeln für die Reservierung eines bestimmten Unternehmens sprechen. Gegebenenfalls muss der Verantwortliche Aktuar geeignete Anpassungen der Sterbetafeln vornehmen. Für einige dabei zu beachtende Gesichtspunkte vergleiche Kapitel 7 („Anwendungsbereich“) der vorliegenden Richtlinie.
Der sachliche Anwendungsbereich dieser Richtlinie umfasst die Lebensversicherungsunternehmen. Sie gelten aber entsprechend den Grundsätzen der Richtlinie Biometrische Rechnungsgrundlagen und Rechnungszins bei Pensionskassen und Pensionsfonds der DAV vom 5. Dezember 2012 gleichermaßen für Pensionskassen und Pensionsfonds, sofern und soweit gleiche Voraussetzungen wie bei Lebensversicherungsunternehmen gegeben sind, insbesondere die Leistungen und Beiträge ohne jede Einschränkung garantiert werden. Sie gelten außerdem für Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen bei der Berechnung der Deckungsrückstellung für Alters- und Hinterbliebenenrenten in der Unfallversicherung mit garantierter Beitragsrückzahlung.[2]
[1] Für die Reservierung des bis Ende 2004 abgeschlossenen Bestands an Lebensversicherungen mit Erlebensfallcharakter ist die Verwendung anderer Sterbetafeln mit geringeren Sicherheitsmargen ausreichend, die in einer weiteren Richtlinie Reservierung und Überschussbeteiligung von Rentenversicherungen des Bestandes abgeleitet wurden.
[2] Dieser Fachgrundsatz ist an die Mitglieder der DAV gerichtet; seine sachgemäße Anwendung erfordert aktuarielle Fachkenntnisse. Dieser Fachgrundsatz stellt deshalb keinen Ersatz für entsprechende professionelle aktuarielle Dienstleistungen dar. Aktuarielle Entscheidungen mit Auswirkungen auf persönliche Vorsorge und Absicherung, Kapitalanlage oder geschäftliche Aktivitäten sollten ausschließlich auf Basis der Beurteilung durch eine(n) qualifizierte(n) Aktuar DAV/Aktuarin DAV getroffen werden.
Verabschiedung
Die unverändert zutreffende Richtlinie ist durch den Vorstand der DAV am 28. Juni 2023 erneut verabschiedet worden. Sie ersetzt die gleichnamige und identische Richtlinie vom 14. September 2005.
