Der aktuarielle Unternehmenszins in der privaten Krankenversicherung (AUZ)
Überblick
Seit über 50 Jahren basiert die Tarifkalkulation in der deutschen privaten Krankenversicherung auf einem Höchstrechnungszins von 3,5 %. Diese Begrenzung ist in § 4 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) festgelegt. Bei Beitragsanpassungen müssen alle Kalkulationsgrundlagen, einschließlich des Rechnungszinses, überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden. Im Unterschied zur Lebensversicherung gibt es in der Krankenversicherung keine langfristigen Zinsgarantien, sodass der Rechnungszins bei Bedarf auch für bestehende Verträge angepasst werden kann.
Um die Angemessenheit des Rechnungszinses sicherzustellen, wurde im Jahr 2005 das AUZ-Verfahren (Aktuarieller Unternehmenszins) eingeführt. Dieses Verfahren basiert auf einer unternehmensindividuellen Prognose und berücksichtigt zukunftsorientierte Parameter, um eine Renditeuntergrenze zu bestimmen, die voraussichtlich nicht unterschritten wird. Das Verfahren wird kontinuierlich weiterentwickelt und regelmäßig aktualisiert.
Die Richtlinie zur Anwendung des AUZ-Verfahrens wurde zuletzt am 9. Oktober 2019 überarbeitet und richtet sich an Aktuarinnen und Aktuare, um einen angemessenen Rechnungszins festzulegen. Sie gilt nicht für die private Pflegepflichtversicherung und einige andere spezifische Tarife.
Verabschiedung und Erstanwendung
Die vorliegende Richtlinie ist am 9. Oktober 2019 und zuvor bereits am 1. März 2019 nach redaktionellen Anpassungen vom Vorstand der DAV verabschiedet worden. Bei beiden Versionen der Richtlinie handelt es sich um redaktionell korrigierte Fassungen der am 27. November 2017 verabschiedeten Richtlinie, in deren in Anhang A enthaltenen Formelwerk einige wenige Redaktionsversehen korrigiert wurden. Änderungen der Berechnungssystematik haben sich dadurch nicht ergeben.
Die am 27. November 2017 vom Vorstand der DAV verabschiedete Richtlinie galt erstmals für die Berechnung des AUZ im April 2018. Kalkulationen, die vor dem Gültigkeitstermin datiert sind und zu denen die Zustimmung des Treuhänders vorliegt, sind nicht von der Richtlinie betroffen.
Die Richtlinie ersetzt die gleichnamige am 2. Juli 2012 verabschiedete Richtlinie; von dieser unterscheidet sie sich im Wesentlichen nur durch Fehlerbehebungen und Klarstellungen.
Folgende wesentlichen inhaltlichen Änderungen sind enthalten:
- Integration der Richtlinie „Aktuarielle Festlegung eines angemessenen Rechnungszinses für eine Beobachtungseinheit“.
- Festlegung des Quantils in der Historischen Simulation auf 90% anstelle einer Bandbreite zwischen 75% und 90%.
- Änderung der Einlagensicherungsverfahren der Kreditinstitute führen zu einer geänderten Risikobewertung.
Bisher verwendete Neuzugangsbeiträge bleiben bis zur jeweils nächsten Beitragsanpassung vom AUZ-Verfahren unberührt.