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02.10.2024 | Krankenversicherung
1 min Lesezeit

Der aktuarielle Unternehmenszins in der privaten Krankenversicherung (AUZ)

Die überarbeitete Richtlinie zur Festlegung des Aktuariellen Unternehmenszinses (AUZ) bringt ein modernes Verfahren zur Überprüfung des Rechnungszinses in der privaten Krankenversicherung, der seit mehr als 50 Jahren auf 3,5% festgelegt ist. Ziel ist es, einheitliche und verlässliche Berechnungsmodelle zu gewährleisten, die aktuelle Entwicklungen im Kapitalmarkt berücksichtigen. Die Richtlinie, die am 2. Oktober 2024 vom Ausschuss der DAV verabschiedet wurde, ersetzt die Version von 2019.

Überblick

In der deutschen privaten Krankenversicherung liegt der Tarifkalkulation nunmehr seit über 70 Jahren unverändert ein Höchstrechnungszins von 3,5% zugrunde. Die hierfür maßgebliche Rechtsgrundlage ist § 4 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV), früher Kalkulat onsverordnung (KalV), wonach der Rechnungszins in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung nicht höher als 3,5% sein darf; von 1994 bis Dezember 2003 war der Höchstrechnungszins auch in § 12 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) enthalten. Weiterhin ist nach § 3 KVAV für die Prämien und Alterungsrückstellungsberechnung der gleiche Rechnungszins zu verwenden.

Über diese Vorschriften hinaus enthalten VAG und KVAV keine den Höchstrechnungszins betreffenden Regelungen. Im Rahmen von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung müssen alle Rechnungsgrundlagen, zu denen nach § 2 KVAV auch der verwendete Rechnungszins gehört, überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden. Anders als in der Lebensversicherung enthalten Krankenversicherungsverträge also keine langfristigen Zinsgarantien, der Rechnungszins kann auch für bestehende Verträge mit im Allgemeinen nur geringer Zeitverzögerung aktuellen Entwicklungen angepasst werden. Der Rechnungszins steht gemäß § 2 KVAV mit den anderen Rechnungsgrundlagen in der Krankenversicherung wie Ausscheideordnung und Kopfschäden auf einer Ebene. Die Angemessenheit des verwendeten Rechnungszinses ist in den technischen Berechnungsgrundlagen des jeweiligen Tarifs zu begründen.

Bis zur Einführung des AUZ-Verfahrens wurde hier der Hinweis auf eine in den vorausgehenden Jahren durchgehend deutlich über dem Rechnungszins liegende Nettoverzinsung des Krankenversicherungsunternehmens gemäß § 1 der Überschussverwendungsverordnung (ÜbschV) als hinreichend angesehen. Damals wurde es jedoch angesichts der deutlichen Kursrückgänge an den Wertpapiermärkten und des niedrigen Zinsniveaus an den Kapitalmärkten aus aktuarieller Sicht erforderlich, verfeinerte Instrumente zur Rechnungszinsfestlegung zu entwickeln, die den oben beschriebenen besonderen, von der Lebensversicherung abweichenden Verhältnissen in der Krankenversicherung Rechnung tragen. Daher wurde im Jahr 2005 das AUZ-Verfahren im Rahmen eines Fachgrundsatzes eingeführt.

Mit dieser Überarbeitung wird das AUZ-Verfahren turnusgemäß aktualisiert.

Hauptbestandteil des Verfahrens zum Nachweis der Angemessenheit des verwendeten Rechnungszinses ist die unternehmensindividuelle Prognose einer Renditeuntergrenze aus aktuarieller Sicht auf der Grundlage zukunftsorientierter Parameter. Diese Größe wird "Aktuarieller Unternehmenszins" (AUZ) genannt. 

An das hierzu eingesetzte Modell werden folgende Anforderungen gestellt:

  • Es soll einheitlich und verbindlich gelten und keine unbegründet nutzbaren Auslegungsspielräume zulassen.

  • Die Prognosesicherheit soll mit Hilfe statistischer Methoden quantifiziert werden und das Verfahren soll einen Mindestzins liefern, der mit hoher Wahrscheinlichkeit für das gesamte Portefeuille voraussichtlich auch erreicht wird.

Ausgangspunkt für die Berechnung des AUZ ist eine Analyse des (voraussichtlichen) Kapitalanlagenbestandes am Ende des Geschäftsjahres (GJ): Der Kapitalanlagenbestand wird, getrennt nach gewissen Anlageklassen, die ähnliche Kapitalanlageformen zusammenfassen, in zwei Bestandteile zerlegt, nämlich in den Teil des Kapitalanlagenaltbestandes, der in den Vorjahren angelegt wurde und zum Teil im GJ beibehalten wird, und den Teil, der im GJ neu bzw. wieder angelegt wird. Die Ausgangsverzinsung des Kapitalanlagenaltbestandes ist auch im GJ durch die modifizierte laufende Durchschnittsbruttoverzinsung gegeben, für die Verzinsung der Neu- bzw. Wiederanlage wird aus den Daten ein Marktzins als bester Schätzer der zukünftigen Zinserwartungen unter Risiko ermittelt. Die laufende Durchschnittsverzinsung wird modifiziert, um die im laufenden Ertrag bei den Spezialfonds enthaltenen außerordentlichen Erträge in der Ausschüttung perioden- und entstehungsgerecht aufzuteilen. 

Ziel dieser Ausarbeitung ist zunächst die Festlegung eines adäquaten Verfahrens zur Überprüfung des für ein privates Krankenversicherungsunternehmen angesetzten maximalen Rechnungszinses nach aktuariellen Gesichtspunkten. Es wird für die Aktuarinnen und Aktuare ein Verfahren zur unternehmensindividuellen Überprüfung der Renditetragfähigkeit eines Krankenversicherungsunternehmens bereitgestellt. Zudem wird ein Verfahren aufgezeigt, mit dem der Verantwortliche Aktuar und der in die Beitragsanpassung eingebundene mathematische Treuhänder einen der jeweiligen Beobachtungseinheit angemessenen und sicheren Rechnungszins ermitteln können.

Es ist nicht Ziel dieser Richtlinie, den tatsächlichen Kapitalanlageerfolg eines Krankenversicherungsunternehmens nachzubilden oder gar die Ertragslage zu optimieren. So wird weder eine (optimale) Anlagestrategie aufgezeigt noch eine Prognose über die erwartete Zinsentwicklung abgegeben. Es soll keine in der Zukunft erzielbare Rendite prognostiziert werden, sondern die Untergrenze, unter die die Rendite nach Risiko aus aktuarieller Sicht nicht fallen wird.

Die Berechnungsmethode ist ein Modell; entsprechend stellt sie ein vereinfachtes Abbild der Realität als Erklärungsobjekt dar. Diese Eigenschaft führt zu Annahmen, die speziell aus aktuarieller Sicht getroffen werden und von der Entscheidungssituation eines Kapitalanlegers abweichen können.

Das vorgestellte Verfahren erhebt daher auch nicht den Anspruch, zum jetzigen Zeitpunkt alle Facetten vollständig und umfassend erfasst bzw. beschrieben zu haben, und wird daher im Rahmen des Einsatzes kontinuierlich weiterentwickelt werden. Um auf diese Veränderungen reagieren zu können, wird dem Verfahren ein Sideletter zugeordnet. Es ist jährlich zu überprüfen, welche Regelungen neu aufgenommen oder gestrichen werden.

Das Verfahren gilt nicht für die verbandseinheitlich kalkulierten Tarife, insbesondere nicht für die private Pflegepflichtversicherung.

Verabschiedung und Erstanwendung

Die vorliegende Richtlinie ist am 2. Oktober 2024 und zuvor letztmals am 9. Oktober 2019 vom Vorstand der DAV verabschiedet worden. 

Die am 2. Oktober 2024 vom Vorstand der DAV verabschiedete Richtlinie gilt erstmals für die Berechnung des AUZ im April 2025. Kalkulationen, die vor dem Gültigkeitstermin datiert sind und zu denen die Zustimmung des Treuhänders vorliegt, sind nicht von der Richtlinie betroffen.

Die Richtlinie ersetzt die bisherige Version. Neben Fehlerbehebungen und Klarstellungen unterscheidet sie sich von dieser im Wesentlichen durch:

  • Integration des Sideletters zur Behandlung von Beteiligungen im AUZ-Verfahren; hier die Mittelung der Erträge über drei Jahre, anstelle der bisherigen Abgrenzung nach im engeren AUZ-Sinn „periodengerechten ordentlichen Erträgen“.

  • Änderung des Verfahrens zur Berücksichtigung des Risikos aus ungeplantem Handeln, da in Zeiten steigender Zinsen das bisherige Verfahren zu Unsicherheiten führen konnte. Es wird jetzt im Rahmen der Berechnung überprüft welcher AUZ-Wert der niedrigere ist, der mit dem bisherigen Ansatz (Handelsrisiko zwischen 2% und 10%), bzw. dem formalen Ansatz keines Handelsrisikos. So wird vermieden, dass der Ansatz des Handelsrisikos zu einer Erhöhung des AUZ-Wertes führt.

  • Geänderte Bestimmung der Restlaufzeiteinstufung bei Callables; in einem steigenden Zinsniveau werden Callables tendenziell nicht mehr gekündigt, da eine Refinanzierung teurer wird. Deshalb ist bei der Erfassung der AUZ-Eingabewerte zu prüfen, ob die Ausübung des Calls sich für den Emittenten lohnt und entsprechend der nächstmögliche Kündigungszeitpunkt oder die ursprüngliche Restlaufzeit im AUZ-Verfahren angesetzt wird. 

Bisher verwendete Neuzugangsbeiträge bleiben bis zur jeweils nächsten Beitragsanpassung vom AUZ-Verfahren unberührt.

Inhalt

  • Einleitung
  • Überblick
  • Verabschiedung und Erstanwendung

Downloads

Der aktuarielle Unternehmenszins in der privaten Krankenversicherung (AUZ) ( PDF )

Vorversionen

09.10.2019 Der aktuarielle Unternehmenszins in der privaten Krankenversicherung (AUZ) ( PDF ) 13.10.2021 DAV Sideletter ( PDF ) 27.11.2017 Der aktuarielle Unternehmenszins in der privaten Krankenversicherung (AUZ) ( PDF ) 10.04.2014 DAV Sideletter ( PDF )
Sinem Sarma-Günes
sinem.sarma-guenes​@aktuar.de +49 (0) 221 912 554-226

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