Biometrische Rechnungsgrundlagen und Rechnungszins bei Pensionskassen und Pensionsfonds
Überblick
Die sich insbesondere seit Einführung des Altersvermögensgesetzes im Jahr 2001 dynamisch verändernden rechtlichen Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersversorgung namentlich in den Durchführungswegen der Pensionskasse und des Pensionsfonds haben teilweise zu Veränderungen in der Geschäftstätigkeit dieser Versorgungsträger geführt mit der Folge, dass sich die Geschäftsfelder von Pensionskassen, Pensionsfonds und Lebensversicherungsunternehmen teilweise überlappen. Einige Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung verwenden traditionell oder aufgrund ihres Geschäftsmodells andere Rechnungsgrundlagen als Lebensversicherungsunternehmen. Dies gilt insbesondere für regulierte Pensionskassen im Sinne des § 233 VAG sowie für Pensionsfonds, soweit sie nicht-versicherungsförmige Altersversorgungsleistungen erbringen.
In der vorliegenden Ausarbeitung wird die Frage behandelt, wie dies aus aktuarieller Sicht einzuschätzen ist. Dazu werden die bei der Wahl der Rechnungsgrundlagen in Betracht zu ziehenden Rahmenbedingungen wie das Kollektiv der Versicherten bzw. Versorgungsberechtigten, tarifliches Leistungsspektrum, vorhandene Garantien, Kapitalanlage und so genannte Sanierungsklauseln beschrieben und allgemeine Grundsätze für die Festlegung der Rechnungsgrundlagen und der Sicherheitsmargen angegeben.
Zusagen gemäß §§ 244a bis 244d VAG (reine Beitragszusagen, vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG) werden in einem eigenen Ergebnisbericht (vgl. [IVS 2017]) behandelt und sind daher nicht Gegenstand dieser Richtlinie. Zu den biometrischen Rechnungsgrundlagen für reine Beitragszusagen wird auf den Ergebnisbericht [DAV 2024] verwiesen.
Der sachliche Anwendungsbereich dieser Ausarbeitung betrifft die Aktuare der Pensionskassen und Pensionsfonds.
Verabschiedung
Diese Richtlinie wurde durch den Vorstand der DAV am 24.11.2025 verabschiedet und zusätzlich am 05.12.2025 vom Vorstand des IVS bestätigt. Die Richtlinie tritt mit der Bekanntgabe auf der Internetseite der DAV in Kraft.
Sie ersetzt die Richtlinie Biometrische Rechnungsgrundlagen und Rechnungszins bei Pensionskassen und Pensionsfonds vom 28. Januar 2019.
Die Anwendung erfolgt ab dem 08.12.2025.
