Biometrische Rechnungsgrundlagen und Rechnungszins bei Pensionskassen und Pensionsfonds
Überblick
Die geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersversorgung in den
Durchführungswegen der Pensionskasse und des Pensionsfonds haben teilweise zu Veränderungen
in der Geschäftstätigkeit dieser Versorgungsträger geführt mit der Folge, dass sich die Geschäftsfelder
von Pensionskassen, Pensionsfonds und Lebensversicherungsunternehmen teilweise
überlappen. Regulierte Pensionskassen gem. § 233 VAG und insbesondere Pensionsfonds,
soweit sie nicht versicherungsförmig Altersversorgungsleistungen gem. § 236 Abs. 2, 2a
und 2b VAG erbringen, verwenden jedoch vielfach für die Reservierung3 andere Rechnungsgrundlagen
als die übrigen Pensionskassen und die Lebensversicherungsunternehmen.
In der vorliegenden Ausarbeitung wird die Frage behandelt, wie dies aus aktuarieller Sicht einzuschätzen
ist. Dazu werden die bei der Wahl der Rechnungsgrundlagen in Betracht zu ziehenden
Rahmenbedingungen wie das Kollektiv der Versicherten bzw. Versorgungsberechtigten, tarifliches
Leistungsspektrum, vorhandene Garantien, Kapitalanlage und so genannte Sanierungsklauseln
beschrieben und allgemeine Grundsätze für die Festlegung der Rechnungsgrundlagen und der
Sicherheitsmargen angegeben.
Der sachliche Anwendungsbereich dieser Ausarbeitung betrifft die Aktuare der Pensionskassen
und Pensionsfonds.
Verabschiedung
Diese Richtlinie wurde durch den Vorstand der DAV am 28. Januar 2019 verabschiedet und zusätzlich
vom Vorstand des IVS bestätigt. Die Richtlinie tritt mit der Bekanntgabe auf der Internetseite
der DAV in Kraft.
Sie ersetzt die gleichnamige Richtlinie „Biometrische Rechnungsgrundlagen und Rechnungszins
bei Pensionskassen und Pensionsfonds“ vom 5. Dezember 2012.