Aktuarielle Aspekte des Versorgungsausgleichs im Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung
Übersicht
Das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) erlegt den Versorgungsträgern Auskunftspflichten auf, verpflichtet sie zur Berechnung des Ehezeitanteils des Anrechts und zur Unterbreitung eines Vorschlages zum Ausgleichswert. Ferner erzeugt es Handlungsbedarf zur Umsetzung von Entscheidungen der Familiengerichte im Falle von Ehescheidungen aus dem Kreis der jeweiligen Versorgungsberechtigten. Die in der betrieblichen Altersversorgung tätigen Aktuare sind hierbei meist in mehrfacher Hinsicht eingeschaltet, sei es als Mitarbeiter, als Verantwortlicher Aktuar (gemäß § 141 VAG) oder Organ eines Versorgungsträgers oder als externer Berater, Gutachter und im Auftrag des Versorgungsträgers.
Mit diesem Hinweis wird das Ziel verfolgt, zu den im Zuge des Versorgungsausgleichs auftretenden aktuariellen Fragen sachgerechte Antworten durch den Aktuar möglich zu machen. Angesprochen werden hier Fragen zur Ermittlung, Teilung und Bewertung von Anrechten der betrieblichen Altersversorgung in allen Durchführungswegen.
Verabschiedung
Dieser Hinweis ist am 24.06.2025 durch den Vorstand der DAV verabschiedet und zusätzlich vom Vorstand des IVS bestätigt worden. Der Hinweis tritt mit der Bekanntgabe auf der Internetseite der DAV in Kraft. Er ersetzt den Hinweis „Aktuarielle Aspekte des VersAusglG im Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung“ vom 9. Oktober 2019.