Pflicht zur ständigen Weiterentwicklung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten
Aktuarinnen und Aktuare tragen Verantwortung in der Finanz- und Versicherungswirtschaft sowie für die Altersvorsorge. Ihr Wirken beeinflusst Wirtschaft und Gesellschaft nachhaltig. Gleichzeitig entwickelt sich das aktuarielle Aufgabenspektrum ständig weiter. Aktuarinnen und Aktuare der DAV sind gemäß den Standesregeln deshalb dafür verantwortlich, sich den für ihre Berufsausübung erforderlichen, jeweils aktuellen Kenntnisstand durch entsprechende Weiterbildung zu erhalten.
Auf Basis dieser Verpflichtung zur persönlichen Weiterbildung haben die Mitglieder der DAV im Frühjahr 2013 eine Weiterbildungsordnung verabschiedet, die diese Pflicht hinsichtlich des Umfangs und der Dokumentation konkretisiert.
Zur Weiterbildung zählen neben versicherungs- und finanzfachlichen Themen auch alle Themen mit Bezug zu aktuariellen Tätigkeiten wie z. B. juristische Themen sowie Präsentationstechniken oder Personalführung. Das zugehörige Angebot an Weiterbildungsveranstaltungen wird von der DAV und der Deutschen Aktuar- Akademie (DAA) kontinuierlich ausgebaut.
Außerdem können Mitglieder der DAV bzw. der DGVFM als Tutoren eigenverantwortlich Veranstaltungen als Weiterbildung zugänglich machen. Vorgaben hierzu werden in der Tutorenrichtlinie konkretisiert.
Die Akkreditierung von Veranstaltungen, die weder gemäß des Tutorenprinzips noch von der Vereinigung organisiert werden, wird in der Akkreditierungsrichtlinie geregelt.
Alle Unterlagen stehen rechts zum Dowload zur Verfügung; im internen Bereich der Webseite werden den Mitgliedern weitere detaillierte Informationen zur Verfügung gestellt.
Disziplinarordnung
Für den Fall eines Verstoßes gegen die Standesregeln oder Fachgrundsätze durch die Aktuarinnen und Aktuare, greift die Disziplinarordnung, die den internationalen Gepflogenheiten entspricht. Die Disziplinarordnung und den Ablauf des modifizierten Disziplinarverfahrens finden Sie in der rechten Downloadbox.
Ein Mitglied, gegen das eine Disziplinarstrafe verhängt wurde, kann laut geltender Satzung gegen diese beim Vorstand der DAV Berufung einlegen. Sollte der Vorstand der Berufung nicht stattgeben, so wird diese zwingend von einem Berufungsausschuss abschließend entschieden. Die dazugehörige Berufungsordnung finden Sie ebenfalls im rechten Downloadbereich.
Wiederaufnahmeordnung
Eine Beendigung der Mitgliedschaft kann einerseits gemäß § 7 der DAV-Satzung durch Austritt durch das Mitglied auf freiwilliger Basis sowie
andererseits auf Beschluss des Vorstands nach § 8 der Satzung erfolgen.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist aber eine erleichterte Wiederaufnahme in die DAV möglich; Details regelt die Wiederaufnahmeordnung der DAV.