Beschwerdestelle nach § 13 AGG: Wenn Sie uns etwas zu sagen haben
Mit dem im Jahr 2006 in Kraft getretenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sollen Benachteiligungen aus Gründen
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der Rasse und der ethnischen Herkunft,
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des Geschlechts,
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der Religion und der Weltanschauung,
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einer Behinderung,
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des Alters oder
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der sexuellen Identität
verhindert bzw. beseitigt werden. Der Gesetzgeber hat dabei ausdrücklich auch das Beschwerderecht von Mitgliedern einer berufsständischen Vereinigung (§ 18 AGG) festgeschrieben.
Folglich ist § 18 iVm § 13 AGG so zu verstehen, dass die Mitglieder von DAV und IVS ebenso wie auch deren angehende Mitglieder das Recht haben, sich bei der zuständigen Stelle des Vereins zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrer Mitgliedschaft oder ihrer Mitwirkung von Vorschriften der DAV, deren Vertretern oder anderen Mitgliedern wegen eines der oben genannten Gründe benachteiligt fühlen.
Beschwerdestelle
Der Vorstand der DAV hat mit Wirkung zum 15. März 2024 Herrn Dr. Michael Renz, den früheren Vorsitzenden des Vorstands der DAV, zum ehrenamtlich tätigen Beschwerdebeauftragten der Vereinigung ernannt.
Er kann von jedem Mitglied unter
beschwerdestelle@aktuar.de kontaktiert werden und bietet auch eine vertrauliche Beratung an. Mit Ihrer Zustimmung können dann weitere Schritte zur Konfliktlösung bzw. zur Entscheidung über die Beschwerde und anschließende Maßnahmen eingeleitet werden. Ihre Angaben werden vertraulich behandelt.
Beschwerdeprozess
Die konkrete Ausgestaltung des Beschwerdeprozesses sieht wie folgt aus:
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Der Beschwerdebeauftragte Dr. Michael Renz nimmt Ihre Fragen oder Ihre Beschwerde über die genannte Emailadresse entgegen. Es wird volle Vertraulichkeit gewahrt, außer Herrn Dr. Renz erfährt zunächst niemand von Ihren Fragen bzw. der Bitte um Beratung.
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Sofern Beschwerde eingelegt wird, erfolgt die Sachverhaltsermittlung in der Vereinigung. Hierzu wird der Beschwerdebeauftragte die betroffenen Parteien – neben dem beschwerdeführenden Mitglied z.B. ein anderes Mitglied oder die Mitwirkenden eines betroffenen Gremiums der DAV – anhören. Die DAV ist verpflichtet, hierzu alle der Sachverhaltsaufklärung dienenden Mittel zur Verfügung zu stellen.
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Anschließend wird der Beschwerdebeauftragte prüfen, ob mit dem ermittelten Sachverhalt ein Verstoß gegen das AGG und hier vor allem § 1 AGG vorliegt. Hierzu kann er bei Bedarf über die Geschäftsstelle juristische Unterstützung anfordern.
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Das Ergebnis der Prüfung einer Beschwerde legt der Beschwerdebeauftragte dem engeren Vorstand der DAV vor.
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Das Ergebnis der Prüfung wird Ihnen als beschwerdeführendem Mitglied vom Beschwerdebeauftragten mitgeteilt und insbesondere bei Zurückweisung der Beschwerde kurz begründet. Dies wird zügig in angemessener Zeit nach Eingang der Beschwerde erfolgen.
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Der (engere) Vorstand ist im Fall einer gerechtfertigten Beschwerde verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, die nachgewiesene Benachteiligung / Diskriminierung für die Zukunft unterbinden. Hierzu kann auch die Aufforderung an den Ausschuss für berufsständische Fragen gehören, ein Disziplinarverfahren gegen involvierte Mitglieder einzuleiten (Art. 2 Prinzipien der Berufsausübung sowie Art. 6 Kollegialität, DAV-Standesregeln).