Externe Teilung im Versorgungsausgleich – Rückendeckung für eine schlanke Umsetzung durch Einsatz von Aktuaren
Dies bedeutet, dass der Versorgungsträger das in der Ehezeit erworbene Anrecht halbiert und den anderen Ehegatten als neuen
Berechtigten in sein System aufnimmt (sogenannte interne Teilung). Zuvor war hier in der Regel nur ein Ausgleich zwischen den Ehegatten untereinander vorzunehmen. Was für die Ehegatten mehr Fairness sichern soll, ist für betriebliche Versorgungsträger und Unternehmen mit erheblichem Verwaltungsaufwand und zusätzlichen Risiken verbunden.
Eine sachgerechte und rechtssichere Umsetzung bindet in der Praxis erhebliche Kapazitäten und erfordert Expertenwissen. Für die zumeist sehr komplexen Berechnungen der Ausgleichswerte und Anrechte werden selbst von größeren Unternehmen häufig Dienstleistungen der Aktuarinnen und Aktuare in Anspruch genommen. Die DAV hat zur Unterstützung der Anwender einen Hinweis mit Einschätzungen und Empfehlungen zu den zahlreichen mathematischen Fragestellungen bei der praktischen Umsetzung erstellt. Dabei sind Versorgungsträger vor allem bestrebt, die Teilung möglichst einfach und handhabbar umzusetzen.
Die externe Teilung: hilfreiches Instrument mit politisch und rechtlich umkämpfter Geschichte
Eine für Unternehmen vergleichsweise attraktive Lösung bei Teilungen von direkten Versorgungszusagen ist die sogenannte externe Teilung. Der andere Ehegatte ist hier nicht als neuer Berechtigter in die eigene Versorgung aufzunehmen. Stattdessen wird für ihn der Ausgleichswert auf einen anderen Träger übertragen, üblicherweise auf die gesetzliche Rentenversicherung oder die Versorgungsausgleichskasse als Auffangeinrichtung. Ursprünglich als Ausnahmeregelung für kleine Anrechte konzipiert, hat sich die externe Teilung in der betrieblichen Praxis oftmals als Regelfall etabliert, der den Unternehmen zumindest einen Teil des erheblich gestiegenen Verwaltungsaufwands erspart. Aktuare bieten Unternehmen auch hierin mit ihren Dienstleistungen laufende Unterstützung.
Die Verbreitung der externen Teilung in der Praxis ist keineswegs unumstritten. Sie wurde möglich, weil § 17 VersAusglG dies für Unternehmen und Unterstützungskassen auch mit größeren Anrechten zulässt. Von Anfang an gab es Bedenken, inwieweit durch die Übertragung auf einen neuen Versorgungsträger die Gleichwertigkeit der Versorgung mit dem im System verbleibenden Teil des anderen Ehegatten gewährleistet bleibt. Mögliche Nachteile (sogenannte „Transferverluste“) können sich daraus ergeben, dass der Zielversorgungsträger das Anrecht nach anderen Vorgaben als der abgebende Versorgungsträger kalkuliert. Speziell in der Phase stark fallender Kapitalmarktzinsen wurden Beispiele für spürbare Einbußen bekannt. Auf Kritik stieß auch die Tatsache, dass Betroffene möglicher Wertverluste vor allem Frauen als zumeist Begünstigte von Teilungen betrieblicher Anrechte im Versorgungsausgleich seien.
Im November 2014 brachte die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen zusammen mit einigen Abgeordneten aus der Opposition einen Gesetzentwurf zur Streichung von § 17 VersAusglG ein. Das hätte zu einer weitgehenden Abschaffung der externen Teilung geführt. Dieser politische Vorstoß war aufgrund der parlamentarischen Mehrheitsverhältnisse jedoch nicht erfolgreich und wurde vom Bundestag erwartungsgemäß abgelehnt.
Neben politischen Widerständen musste die externe Teilung auch eine verfassungsrechtliche Prüfung überstehen. In einem wegweisenden Urteil stellte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) 2020 fest, dass die Übertragung auf einen anderen Versorgungsträger auch für größere Anrechte mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Es müsse aber im Einzelfall sichergestellt sein, dass das Anrecht durch die Übertragung auf einen neuen Versorgungsträger nicht mehr als zehn Prozent an Wert einbüßt. Vergleichsmaßstab ist eine interne Teilung, also die Aufnahme des anderen Ehegatten im gleichen Versorgungssystem.
Die praktikable Umsetzung der neuen rechtlichen Vorgaben: eine Aufgabe für Aktuare
Leider ist bei der Gegenüberstellung von Anrechten verschiedener Versorgungsträger ein Vergleichsergebnis keineswegs offenkundig. Der Wert eines Versorgungsanrechts wird nicht nur von der Höhe einer aktuell gezahlten oder für die Alterspensionierung zugesagten Rente bestimmt, sondern daneben von vielen anderen Elementen. Dazu gehören beispielsweise die mögliche Absicherung von Hinterbliebenen im Todesfall oder Invaliditätsrisiken, eine erwartete Überschussbeteiligung und/oder Rentendynamik oder auch Wahlrechte, die dem Begünstigten zur Gestaltung beziehungsweise zum Abruf von Leistungen zustehen können. Das BVerfG sowie eine 2021 ergangene konkretisierende Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) verlangen, dass derartige Aspekte im Vergleich berücksichtigt werden müssen. Eine derartige Einzelfallbetrachtung ist im Verfahren wohl kaum ohne Einschaltung eines Sachverständigen möglich. Die externe Teilung würde erheblich aufwendiger und komplizierter.
BVerfG und BGH haben jedoch einen Ausweg für die Praxis zugelassen: Es dürfen vereinfachte pauschale Ansätze zur Anwendung kommen, um darzulegen, dass im Einzelfall keine Transferverluste oberhalb der Schwelle von zehn Prozent eintreten. Die DAV hat die Anregung aufgegriffen und untersucht, wie sich die externe Teilung von Versorgungszusagen von Unternehmen in die gängigen Zielversorgungsträger, also die gesetzliche Rentenversicherung und die Versorgungsausgleichskasse, typischerweise auswirken. Die Ergebnisse sind in einem Ergebnisbericht festgehalten, dessen neueste Fassung Ende 2023 mit aktuellen Bewertungsannahmen (unter anderem aus dem Rentenversicherungsbericht 2023 der Bundesregierung) veröffentlicht wurde. Als wesentliche Feststellung sei erwähnt, dass unter den aktuell üblichen Bewertungsannahmen und Einschätzungen die externe Teilung einer betrieblichen Direktzusage weiterhin unkritisch ist, sofern die gesetzliche Rentenversicherung im Einzelfall als Zielversorgungsträger zur Verfügung steht. Die Anwendung des Ergebnisberichts ist in der familiengerichtlichen Praxis anerkannt.
Fazit
Der 2009 reformierte Versorgungsausgleich hat das Ziel einer verbesserten Teilungsgerechtigkeit für die Ehegatten mit erheblichem Zusatzaufwand speziell für Unternehmen und betriebliche Versorgungsträger erkauft. Die externe Teilung stellt hier einen Kompromiss dar, bei dem ein Versorgungsträger einen Teil an zusätzlichen Aufwendungen und Risiken vermeiden kann, indem er den teilungsberechtigten Ehegatten unter Übertragung des Ausgleichswerts auf einen anderen Versorgungsträger verweisen kann. Bedenken wegen möglicher Nachteile für den teilungsberechtigten Ehegatten konnten unter Mitwirkung der DAV mit aktuariellen Methoden so weit ausgeräumt werden, dass die externe Teilung heute für die meisten Versorgungszusagen von Unternehmen und Unterstützungskassen rechtssicher durchgeführt werden kann.