Berücksichtigung der Inflation bei der Beitragsberechnung in der Privaten Krankenversicherung
Die Beitragsberechnung in der Privaten Krankenversicherung (PKV) ist vom Gesetzgeber – insbesondere zum Schutz der Versicherten – stark reglementiert. Sie geht von Gesundheitskosten, Kapitaler- trägen, Lebenserwartungen, Stornierungsverhalten und den Aufwänden in der Verwaltung und im Vertrieb aus. Diese Größen werden aus der Vergangenheit heraus (wenige zu- rückliegende Jahre) für die nahe Zukunft (ein bis zwei Jahre) prognostiziert und festgelegt. Die Werte werden dann auch für die Zukunft unverändert unterstellt (also insbesondere ohne Berücksichtigung von Inflation oder Änderungen im Zinsumfeld) und die zu zahlenden Beiträge auf dieser Basis so bestimmt, dass sie über die gesamte Vertragsdauer konstant bleiben. Die Beiträge steigen also nicht alleine durch das Älterwerden. Dazu wird in den ersten Versicherungsjahren ein Teil der Beiträge zurückgelegt. Da nämlich Erkrankungen und Behandlungen im Laufe des Lebens in der Regel zunehmen und deshalb die Leistungsausgaben mit zunehmendem Alter steigen, liegt der Beitrag am Anfang der Vertragslaufzeit über den Leistungsausgaben. Aus der Differenz wird dann die sogenannte Alterungsrück- stellung gebildet, die später die altersbedingt steigenden Leistungsausgaben mitfinanziert. Dabei hängen die Tarif- beiträge in der PKV allein von dem Tarif, dem Eintrittsalter und dem Gesundheitszustand ab. Eine Umverteilung der Gesundheitskosten von älteren zu jüngeren Versicherten wie im Umlageverfahren der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) findet im PKV-System nicht statt.
Die Annahme konstanter Gegebenheiten für die Beitragsberechnung ist einerseits für die kurzfristige Beitragsfestsetzung bewährt und auskömmlich. Andererseits führt sie insbesondere aufgrund der Inflation im Zusammenhang mit dem medizinisch-technischen Fortschritt zu einer fortwährend wiederkehrenden Aktualisierung dieser Gegebenheiten, was entsprechende Beitragsänderungen zur Folge hat. Beitragsänderungen erfolgen dabei – gesetzlich vorgeschrieben – nur dann, wenn die Abweichung der tat- sächlichen Leistungsausgaben bzw. Lebenserwartung von den kalkulierten Werten einen vorgegebenen Grenzwert überschreitet. Dies kann zu unregelmäßigen Anpassungsrhythmen und in der Folge teilweise höheren Beitragsänderungen führen. Denn im Rahmen einer Beitragsanpassung werden dann nicht nur die Gesundheitskosten bzw. die Lebenserwartung in der Kalkulation auf den aktuellen Stand gebracht, sondern auch die anderen Rechnungsgrund- lagen, also etwa die Verzinsung der Alterungsrückstellung oder das Stornierungsverhalten. Die Effekte waren vor allem im langjährigen Niedrigzinsumfeld sichtbar, da zwar die Verzinsung schrittweise abnahm, gleichzeitig aber aufgrund einer niedrigen Inflation oft über mehrere Jahre keine Beitragsanpassung und damit Korrektur der Zinsannahmen erfolgen konnte. Dieser „Anpassungsstau“ führte dann bei der nächsten Beitragsanpassung teilweise zu vergleichs- weise starken Erhöhungen.
Um stärkeren Beitragserhöhungen im Alter entgegenzuwirken, entrichten die Versicherten bis zum Alter 60 seit dem Jahr 2000 zudem einen gesetzlich verankerten Zuschlag in Höhe von zehn Prozent der Prämie. Mit diesem angesparten Kapital werden ab Alter 65 Beitragserhöhungen ausgeglichen und – sofern dann noch Kapital verblieben ist – ab Alter 80 Beitragssenkungen finanziert.
Bei der Steigerung der Gesundheitskosten spricht man von der sogenannten medizinischen Inflation, die sowohl die allgemeine Inflation als auch Kostensteigerungen durch den medizinisch-technischen Fortschritt widerspiegelt (zur Begrifflichkeit der Inflation siehe auch die Ausgabe 46 von
„Aktuar Aktuell“ vom Juni 2019). Entsprechend liegt die medizinische Inflation in der Regel etwas über der allgemeinen Inflation. Möchte man diese medizinische Inflation in der Beitragsberechnung von vornherein einkalkulieren, ist die Forderung einer konstanten Prämie über die komplette Laufzeit nicht mehr sinnvoll. Sie würde nämlich dazu führen, dass die Beiträge idealerweise nicht mehr aufgrund der medizinischen Inflation geändert würden und damit um- gekehrt die Beiträge inflationsbedingt real immer günstiger würden. Das Kalkulationsmodell sollte entsprechend so angepasst werden, dass die Beiträge regelmäßig gemäß der allgemeinen Inflation steigen.
Rechnet man nun sowohl mit einer Leistungsdynamik (in Höhe der medizinischen Inflation) als auch einer Beitragsdynamik (gemäß der allgemeinen Inflation), führt dies in Simulationsrechnungen in den ersten Jahren der Versicherungszeit zu höheren, später dann zu niedrigeren Beiträgen als bei der herkömmlichen Beitragsberechnung. Es erfolgt somit eine Zahlungsverschiebung, neue Finanzierungs- quellen können dadurch aber naturgemäß nicht erschlossen werden.
Die Herausforderung bei der inflationsberücksichtigenden Beitragsberechnung liegt dabei nicht im mathematischen Formelwerk, sondern in der Prognose der medizinischen und allgemeinen Inflationsraten sowie der Entwicklung der Kapitalerträge über einen sehr langen – bis zu 80 Jahre währenden – Zeitraum. Gerade in der letzten Zeit hat sich gezeigt, dass selbst kurz- und mittelfristige Prognosen zur allgemeinen Inflation nicht nachhaltig sind, und naturgemäß sind über den zukünftigen medizinischen Fortschritt und die sich ergebende medizinische Inflation belastbare Vorhersagen noch weniger möglich.
Es ist also davon auszugehen, dass die ursprünglich veranschlagten Inflationsraten sich nicht mittel- und langfristig bewahrheiten werden und dass es selbst bei der Einrechnung von Zukunftsvorhersagen auch weiterhin zu Nachjustierungen bei Gesundheitskosten und Kapitalerträgen kommen wird, sodass neben den planmäßigen – eingerechneten – Beitragsänderungen zudem außerplanmäßige notwendig werden.
Von der Deutschen Aktuarvereinigung e.V. (DAV) durch- geführte Simulationsrechnungen zeigen, dass diese unumgänglichen Nachjustierungen deutlich intensivere Beitragsausschläge bei den außerplanmäßigen Beitragsänderungen verursachen als im derzeitigen System mit kontinuierlichen Nachjustierungen. Dies liegt insbesondere darin begründet, dass eine eingerechnete Inflation zu einer deutlich höheren Alterungsrückstellung führt und notwendige Änderungen der Annahmen zur Inflation und Verzinsung dadurch eine sehr viel größere Auswirkung auf die Beiträge haben. Das Ziel stabilerer Beitragsentwicklungen lässt sich durch die Einkalkulation der Inflation also gerade nicht er- reichen.
Zusammenfassend zeigt sich, dass bei einer Kalkulation mit eingerechneter Inflation im Wesentlichen lediglich Beitragszahlungen in frühere Versicherungsjahre verschoben werden, um mit den so angesparten Mitteln spätere Beitragserhöhungen ganz oder teilweise abzufangen;
das insgesamt zu entrichtende Beitragsvolumen über die Gesamtversicherungszeit für die Versicherten reduziert sich dabei zinsbereinigt nicht, sodass sich damit auch keine Beitragsentlastung generieren lässt. Ob daher eine diesbezügliche grundlegende Änderung des Kalkulationsmechanismus mit der Unsicherheit in der langfristigen Prognose, der deutlich erhöhten Komplexität und den weiterhin notwendigen außerplanmäßigen – teils sehr ausgeprägten – Beitragsänderungen eine Verbesserung für die Versicherten mit sich bringt, ist also eher fragwürdig. Vielmehr scheint die Weiterentwicklung des bestehenden Kalkulationsmodells mit dem gesetzlich verankerten Zuschlag zielführender, um so gleichmäßigere Beitragsverläufe zu erreichen und stärkeren Beitragserhöhungen im Alter entgegenzuwirken.
Fazit
Auf den ersten Blick hat die Inflationseinrechnung in die PKV-Beiträge ihren Reiz. Allerdings überwiegen die negativen Aspekte – insbesondere die Nichtvorhersehbarkeit der Inflationshöhen und Kapitalerträge über lange Zeiträume und die entsprechend hohe Sensitivität bei Änderungen der An- nahmen – den Nutzen. Vielmehr scheint die Weiterentwicklung des bestehenden Kalkulationsmodells mit dem gesetzlich verankerten Zuschlag zielführender, um so stärkeren Beitrags- erhöhungen im Alter entgegenzuwirken.