Umsetzung der Anforderungen bei einer sich verschlechternden finanziellen Lage gemäß § 132 VAG bei Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV)
Überblick
Das Versicherungsaufsichtsgesetz regelt im Abschnitt „Versicherungsunternehmen in besonderen Situationen“ die rechtlichen Grundlagen bei einer sich verschlechternden finanziellen Lage insbesondere in Bezug auf die Solvabilität. Dazu zählen vor allem die Anzeigepflichten sowie Eingriffsbefugnisse der Aufsichtsbehörden, die sich als mehrstufiges Verfahren darstellen.
Der vorliegende Ergebnisbericht spezialisiert den Ergebnisbericht „Berichtspflichten und Folgeaktivitäten bei einer sich verschlechternden finanziellen Lage bzw. (drohender) Nichtbedeckung von SCR sowie MCR“, der durch die Ausschüsse Rechnungslegung und Regulierung und Enterprise Risk Management am 03.02.2024 verabschiedet worden ist, für EbAV. Er beschreibt für EbAV, wie die Umsetzung, die Verantwortlichkeiten und die Berichtspflichten gegenüber der BaFin sich aus der aktuellen Rechtsgrundlage ergeben, die sich zum Teil deutlich von den Anforderungen nach Solvency II unterscheiden. Über die Rechtsgrundlage hinaus bezieht der Ergebnisbericht auch Veröffentlichungen aus dem BaFin-Journal mit ein.
Damit dieser Ergebnisbericht für sich eigenständig lesbar ist, sind einige Textbestandteile aus dem ursprünglichen Ergebnisbericht übernommen worden. Der Fokus liegt auf den Anforderungen an eine EbAV für eine Anzeige nach § 132 VAG. Dies umfasst neben den organisatorischen Regelungen insbesondere den Einsatz von Kennzahlen und Schwellenwerten.
Verabschiedung
Der Ergebnisbericht ist durch den Fachausschuss Altersversorgung am 2. Juli 2024 verabschiedet und am 2. Juli 2024 zusätzlich vom Vorstand des IVS bestätigt worden.