Überschussbeteiligung bei Pensionskassen als Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
Übersicht
Dieser Hinweis ist eine grundlegende Überarbeitung des Hinweises „Allgemeine Hinweise zur
Handhabung der Überschussbeteiligung bei Pensionskassen als Einrichtungen der betrieblichen
Altersversorgung“ vom 2. Juli 2012.
Der Hinweis behandelt Fragestellungen zur Überschussbeteiligung ausschließlich bei Pensionskassen.
Er geht nicht auf Sonderfragen bei Sterbekassen ein. Die Ausführungen gelten grundsätzlich
sowohl für regulierte als auch für nicht regulierte Pensionskassen, auf Unterschiede wird im
Einzelnen hingewiesen. Der Hinweis gilt zwangsläufig nur sehr eingeschränkt für Pensionskassen,
denen ein Finanzierungssystem zugrunde liegt, für welches Überschüsse nicht typisch sind; dies
betrifft insbesondere Pensionskassen, die sich mittels Bedarfs- oder Deckungsprämie oder nach
dem Bilanzausgleichsverfahren finanzieren. Ebenso ist der Hinweis nur eingeschränkt anwendbar
für Pensionskassenzusagen im Rahmen der reinen Beitragszusage; Fragestellungen zur versorgungstechnischen
Gestaltung reiner Beitragszusagen gemäß dem Betriebsrentenstärkungsgesetz
werden in einem Ergebnisbericht von aba und IVS behandelt, auf den an dieser Stelle verwiesen
wird.
Dieser Fachgrundsatz betrifft Aktuare der Pensionskassen.
Verabschiedung
Dieser Hinweis wurde durch den Vorstand der DAV am 26. November 2019 verabschiedet und zusätzlich
vom Vorstand des IVS bestätigt.
Der Hinweis tritt mit der Bekanntgabe auf der Internetseite der DAV in Kraft. Er ersetzt den Hinweis
„Allgemeine Hinweise zur Handhabung der Überschussbeteiligung bei Pensionskassen als
Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung“ vom 2. Juli 2012.