Reservierung von Pflegerenten(zusatz)-versicherungen des Bestandes
Überblick
Die Arbeitsgruppe Biometrische Rechnungsgrundlagen des Ausschusses Lebensversicherung der Deutschen Aktuarvereinigung (DAV) hat sich mit der Herleitung aktuariell ausreichend vorsichtiger Rechnungsgrundlagen für Pflegerenten(zusatz)versicherungen in der Lebensversicherung befasst. Nach dem für das Neugeschäft ab 2009 geltenden System von Rechnungsgrundlagen „DAV 2008 P“ werden mit der hier vorliegenden Ausarbeitung Grundsätze für die Reservierung von bereits zum 31. Dezember 2008 im Bestand befindlichen Pflegerenten(zusatz)versicherungen veröffentlicht.
Dieser Ergebnisbericht gilt für die Reservierung der Pflegerenten(zusatz)versicherungen des zum 31. Dezember 2008 vorhandenen Bestandes für Bilanztermine ab dem 31. Dezember 2008.
Selbstverständlich muss jeder Verantwortliche Aktuar überprüfen, ob unternehmensindividuelle Sachverhalte bestehen, die gegen eine unveränderte Anwendung der Grundsätze dieses Ergebnisberichts und der darin hergeleiteten Rechnungsgrundlagen für die Reservierung von Pflegerenten(zusatz)versicherungen sprechen. Genauso muss der Verantwortliche Aktuar entscheiden, ob die Rechnungsgrundlagen unverändert für die Reservierung eines bestimmten Produktes verwendet werden können. Gegebenenfalls muss der Verantwortliche Aktuar geeignete Anpassungen der Rechnungsgrundlagen vornehmen.
Ggf. können in überzeugend begründeten Fällen auch andere Rechnungsgrundlagen für die Reservierung von Pflegerenten(zusatz)versicherungen Verwendung finden. Überzeugend begründet heißt in diesem Zusammenhang: Die Angemessenheit der Rechnungsgrundlagen ist über die Qualität und Signifikanz der Datenquellen nachgewiesen; das gesamte Rechnungsgrundlagensystems wurde auf innere Konsistenz geprüft; Struktur und Höhe der gewählten Sicherheitszuschläge wurde durch eine Analyse des erzeugten Gesamtsicherheitsniveaus als angemessen bestätigt.
Der Ergebnisbericht ist an die Mitglieder und Gremien der DAV zur Information über den Stand der Diskussion und die erzielten Erkenntnisse gerichtet und stellt keine berufsständisch legitimierte Position der DAV dar.
Verabschiedung
Dieser Ergebnisbericht ist durch den Ausschuss Lebensversicherung am 15. Januar 2025 verabschiedet worden und ersetzt die gleichnamige Richtlinie vom 20. März 2020, die damit außer Kraft gesetzt wird.