Reservierung und Überschussbeteiligung von Rentenversicherungen des Bestandes
Überblick
Mit der Richtlinie Herleitung der DAV-Sterbetafel 2004 R für Rentenversicherungen wird ein System von Generationensterbetafeln mit der Bezeichnung Sterbetafel DAV 2004 R zur Verwendung für die Reservierung der ab Anfang 2005 neu abgeschlossenen Lebensversicherungen mit Erlebensfallcharakter (insbesondere Rentenversicherungen) vorgelegt. Die Sterbetafel DAV 2004 R ist auch für die Beitragskalkulation von Lebensversicherungen mit Erlebensfallcharakter geeignet. Für die Reservierung des bis Ende 2004 abgeschlossenen Bestands an Lebensversicherungen mit Erlebensfallcharakter ist die Verwendung anderer Sterbetafeln mit geringeren Sicherheitsmargen ausreichend, die in der vorliegenden Richtlinie abgeleitet werden. In dieser Richtlinie, die erstmals am 14. September 2015 durch den Vorstand der DAV verabschiedet wurde, werden auch methodische Grundsätze für die Reservierung der heutigen Rentenversicherungsbestände angegeben. Die Richtlinie gilt für die Reservierung ab dem Bilanztermin 31.12.2004. Darüber hinaus enthält sie Hinweise auf aktuariell angemessene Vorgehensweisen bei der Finanzierung der Reserveauffüllung durch Überschussbeteiligung, die nicht den Charakter einer Richtlinie haben.
Die turnusmäßige Überprüfung der Richtlinie Reservierung und Überschussbeteili-gung von Rentenversicherungen des Bestandes vom 14. September 2005, aktuali-siert am 12. Januar 2018, hat ergeben, dass die Richtlinie beibehalten werden kann. Dieses Resultat basiert u.a. auf den Ergebnissen der Überprüfung der Richtlinie Herleitung der DAV-Sterbetafel 2004 R für Rentenversicherungen und den Erkenntnissen veröffentlicht im aktuellen Trendbericht der DAV. Die Ergebnisse dieser Analyse werden im Ergebnisbericht Turnusgemäße Überprüfung der Richtlinie „Reservierung und Überschussbeteiligung von Rentenversicherungen des Bestandes“ vom 27. November 2023 zusammengefasst.
Selbstverständlich muss jeder Verantwortliche Aktuar überprüfen, ob unternehmensindividuelle Sachverhalte bestehen, die gegen eine unveränderte Übernahme der in der Richtlinie hergeleiteten Sterbetafeln für die Reservierung eines bestimmten Unternehmens sprechen. Gegebenenfalls muss der Verantwortliche Aktuar geeignete Anpassungen der Sterbetafeln vornehmen.
Der sachliche Anwendungsbereich dieser Richtlinie umfasst die Lebensversicherungsunternehmen. Sie gelten aber entsprechend den Grundsätzen der Richtlinie Biometrische Rechnungsgrundlagen und Rechnungszins bei Pensionskassen und Pensionsfonds der DAV vom 28. Januar 2019 gleichermaßen für Pensionskassen und Pensionsfonds, sofern und soweit gleiche Voraussetzungen wie bei Lebensversicherungsunternehmen gegeben sind, insbesondere die Leistungen und Beiträge ohne jede Einschränkung garantiert werden. Sie gilt außerdem für Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen bei der Berechnung der Deckungsrückstellung für Alters- und Hinterbliebenenrenten in der Unfallversicherung mit garantierter Beitragsrückzahlung.[1]
[1] Dieser Fachgrundsatz ist an die Mitglieder der DAV gerichtet; seine sachgemäße Anwendung erfordert aktuarielle Fachkenntnisse. Dieser Fachgrundsatz stellt deshalb keinen Ersatz für entsprechende professionelle aktuarielle Dienstleistungen dar. Aktuarielle Entscheidungen mit Auswirkungen auf persönliche Vorsorge und Absicherung, Kapitalanlage oder geschäftliche Aktivitäten sollten ausschließlich auf Basis der Beurteilung durch eine(n) qualifizierte(n) Aktuar DAV/Aktuarin DAV getroffen werden.
Verabschiedung
Die unverändert zutreffende Richtlinie ist durch den Vorstand der DAV am 27. November 2023 erneut verabschiedet worden. Sie ersetzt die gleichnamige und identische Richtlinie vom 21. April 2018.