Raucher- und Nichtrauchersterbetafeln für Lebensversicherungen mit Todesfallcharakter
Überblick
Die Arbeitsgruppe Biometrische Rechnungsgrundlagen des Ausschusses Lebensversicherung der DAV hat von 2006 bis 2008 Untersuchungen zu Raucher- und Nichtrauchersterbetafeln durchgeführt, um zu überprüfen, ob die DAV-Mitteilung Nr. 12 zu diesem Thema noch angemessen ist. Diese Überprüfung erstreckte sich einerseits auf die Methodik der Herleitung von Raucher- und Nichtrauchersterbetafeln und andererseits auf die Aktualität der verwendeten Datenquellen. Das Ergebnis der durchgeführten Untersuchungen wird in dieser Ausarbeitung dargelegt. Sie wurde erstmals am 4. Dezember 2008 als Richtlinie der DAV verabschiedet und ersetzt die DAV-Mitteilung Nr. 12, die mit der Verabschiedung der Richtlinie aufgehoben wurde.
Im Zuge des turnusgemäßen Revisionsverfahrens für Fachgrundsätze wurde 2018 die fachliche Aktualität der Richtlinie überprüft. Für die aktuelle Untersuchung wurde in einem ersten Schritt die Angemessenheit der Aggregat-Tafel DAV 2008 T überprüft. Mithilfe der Ergebnisse und aktuelleren Annahmen für Raucheranteile und Raucherübersterblichkeiten wurde dann auch die Angemessenheit der DAV 2008 T NR/R untersucht. Die Analyse hat ergeben, dass grundsätzlich nichts gegen die weitere Verwendung der Ergebnisse der Richtlinie Raucher- und Nichtrauchersterbetafeln für Lebensversicherungen mit Todesfallcharakter als Reservierungstafeln für nach dem Raucherstatus differenzierte Tarife spricht. Die Ergebnisse dieser Analyse werden im Ergebnisbericht Überprüfung der Richtlinien „Herleitung der Sterbetafel DAV 2008 T für Lebensversicherungen mit Todesfallcharakter“ und „Raucher- und Nichtrauchersterbetafeln für Lebensversicherungen mit Todesfallcharakter“ vom 7. Juni 2018 zusammengefasst.
Der sachliche Anwendungsbereich der Richtlinie betrifft Aktuare in der Lebensversicherung.[1] Die Richtlinie beinhaltet insbesondere eine Raucher- und eine Nichtrauchersterbetafel mit den Bezeichnungen DAV 2008 T R und DAV 2008 T NR, die auf Basis der Aggregattafel DAV 2008 T hergeleitet wurden. Diese Sterbetafeln sind ab dem Bilanztermin 2009 der Mindestreservierungsstandard für nach dem Raucherstatus differenzierte Tarife, soweit nicht wenigstens eine der folgenden Voraussetzungen für die Herleitung bzw. Anwendung weniger konservativer Ansätze gegeben ist:
- Sorgfältige Sterblichkeitsuntersuchungen, bei denen die tatsächlich beobachteten Todesfälle mit den nach der Tafel DAV 2008 T bzw. differenziert nach dem Raucherstatus mit den nach Tafeln DAV 2008 T R und DAV 2008 T NR zu erwartenden Todesfälle verglichen wurden, führen zu der aktuariell gesicherten Erkenntnis, dass auf im Text näher bezeichnete Teile des Irrtumszuschlags verzichtet werden kann. Ist im Rahmen einer solchen Sterblichkeitsauswertung festgestellt worden, dass in einem Unternehmen die Sterblichkeit unterhalb des Niveaus der Aggregattafel DAV 2008 T 2. Ordnung liegt, so bedeutet dies allerdings nicht, dass ohne weitere Prüfung nach dem Raucherstatus differenzierte Tarife mit weniger konservativen Tafeln als DAV 2008 T R bzw. DAV 2008 T NR reserviert werden können, da das niedrigere Aggregatsterblichkeitsniveau insbesondere durch einen unterdurchschnittlichen Raucheranteil verursacht werden kann, ohne dass das Sterblichkeitsniveau der Nichtraucher unterhalb von DAV 2008 T NR 2. Ordnung liegt.
- Gibt es andererseits Erkenntnisse dazu, dass im Bestand eines Unternehmens ein überdurchschnittlich hoher Anteil von Rauchern vertreten ist, so kann dies die Absenkung der Tafeln DAV 2008 T R und DAV 2008 T NR rechtfertigen, auch wenn das beobachtete Sterblichkeitsniveau im Aggregat nicht unterhalb der Tafel DAV 2008 T 2. Ordnung liegt.
- Bei Vorliegen hinreichend großer Bestände und gesicherter altersabhängiger Erkenntnisse zum Sterblichkeitsniveau ist weiterhin die Herleitung unternehmensindividueller Tafeln – entweder ausgehend von einer Aggregattafel oder direkt als nach dem Raucherstatus differenzierte Tafeln – unter Berücksichtigung der methodischen Mindeststandards möglich.
Selbstverständlich muss jeder Verantwortliche Aktuar überprüfen, ob unternehmensindividuelle Sachverhalte bestehen, die gegen eine unveränderte Übernahme der in der Richtlinie hergeleiteten Sterbetafeln für die Reservierung eines bestimmten Unternehmens sprechen. Genauso muss der Verantwortliche Aktuar entscheiden, ob die Tafel unverändert für die Reservierung eines bestimmten Produkts verwendet werden kann. Gegebenenfalls muss der Verantwortliche Aktuar geeignete Anpassungen der Sterbetafeln vornehmen.
Die Richtlinie enthält außerdem Hinweise, die bei der Herleitung von unternehmensindividuellen Raucher- und Nichtrauchersterbetafeln zu beachten sind. Dies bezieht sich insbesondere auf die speziell bei solchen Tafeln zu berücksichtigenden Aspekte bei der Festlegung von Sicherheitszuschlägen, den ggf. bei der Herleitung zu verwendenden Raucheranteil und die Übersterblichkeit der Raucher.
Die Sterbetafeln DAV 2008 T R und DAV 2008 T NR sind grundsätzlich auch für die Beitragskalkulation von nach dem Raucherstatus differenzierten Lebensversicherungen mit Todesfallcharakter, nicht jedoch für Tarife ohne Gesundheitsprüfung (beispielsweise Sterbegeldversicherungen) geeignet.
[1] Dieser Fachgrundsatz ist an die Mitglieder der DAV gerichtet; seine sachgemäße Anwendung erfordert aktuarielle Fachkenntnisse. Dieser Fachgrundsatz stellt deshalb keinen Ersatz für entsprechende professionelle aktuarielle Dienstleistungen dar. Aktuarielle Entscheidungen mit Auswirkungen auf persönliche Vorsorge und Absicherung, Kapitalanlage oder geschäftliche Aktivitäten sollten ausschließlich auf Basis der Beurteilung durch eine(n) qualifizierte(n) Aktuar DAV/Aktuarin DAV getroffen werden.
Verabschiedung
Die unverändert zutreffende Richtlinie ist durch den Vorstand der DAV am 29. November 2022 erneut verabschiedet worden. Sie ersetzt die gleichnamige und identische Richtlinie vom 4. Dezember 2008 bzw. 5. Oktober 2018.