Projektionszins und Modellrechnungen im Rahmen einer reinen Beitragszusage
Überblick
Modellrechnungen sind in der betrieblichen Altersversorgung weit verbreitet. Sie sollen den Versorgungsanwärtern einen Überblick über die garantierten und zu erwartenden Leistungen aus der Versorgung geben. Eine entsprechende Erwartung richtet sich daher auch an die reine Beitragszusage.
Da bei der reinen Beitragszusage Garantien explizit verboten sind, können alle Modellrechnungen lediglich Indikationen darstellen. Gemäß § 41 Abs. 1 Ziffer 1 PFAV und § 8 VAG-InfoV besteht für die Anbieter von reinen Beitragszusagen auch eine rechtliche Verpflichtung, solche Indikationen zu erstellen. Wesentlicher Parameter für diese Modellrechnungen ist dabei der Projektionszins, mit dem das aufgebaute Versorgungskapital einschließlich der gezahlten Beiträge und die sich daraus ergebende Rente hochgerechnet wird.
Da die Darstellung einer Rente gemäß einem besten Schätzwert für die Versorgungsberechtigten einerseits neu ist und andererseits im Rahmen der Informationen zur reinen Beitragszusage eine bedeutende Position einnimmt, ergeben sich besondere Anforderungen an die Qualität der Schätzung dieser Parameter.
Dieses Ergebnispapier beschäftigt sich mit der Frage, wie dieser Projektionszins (ggf. auch als Vektor) sachgerecht auf Basis der verfolgten Kapitalanlagestrategie ermittelt werden kann.
Verabschiedung
Der Ergebnisbericht ist durch den Fachausschuss Altersversorgung am 2. Dezember 2024 verabschiedet worden.