Kalkulation von Tarifen mit fallendem Kopfschadenprofil in der Krankenversicherung
Überblick
Der vorliegende Hinweis ist das Ergebnis einer vom DAV-Ausschuss Krankenversicherung eingesetzten Arbeitsgruppe. Er gibt den Aktuarinnen und Aktuaren der Krankenversicherung Hinweise und Methoden an die Hand, wie die Forderung der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) im § 10 Abs. 1 „Es dürfen nur risikogerechte Prämien kalkuliert werden“ bei Tarifen mit fallendem Kopfschadenprofil theoretisch aufgegriffen und in die Praxis umgesetzt werden kann.
Dabei geht es nicht darum, bestimmte Verfahren für die Kalkulation vorzuschreiben, sondern auf Kalkulationsprobleme und Besonderheiten aufmerksam zu machen, mit dem Ziel, dem Aktuar Handlungswege aufzuzeigen. Neben den in der Arbeit vorgeschlagenen Verfahren sind auch weitere problemadäquate Verfahren denkbar. Wie letztlich im konkreten Fall eines einzelnen Tarifs vorgegangen wird, bleibt der Entscheidung des Aktuars bzw. den spezifischen Gegebenheiten vorbehalten.
Das beschriebene Verfahren ist insoweit rechtlich geprüft, dass es vereinbar mit § 203 Abs. 1 VVG ist, d. h. die Prämie wird entsprechend den technischen Berechnungsgrundlagen ermittelt. Auch ist es für die steuerliche Anerkennung der Alterungsrückstellung ausreichend, wenn in den technischen Berechnungsgrundlagen eine entsprechende Darstellung erfolgt (da diese nach herrschender Meinung Vertragsbestandteil sind).
Der sachliche Anwendungsbereich dieser Ausarbeitung betrifft die Aktuare der Krankenversicherung.
Verabschiedung
Dieser Hinweis ist durch den Vorstand der DAV am 24. Juni 2025 verabschiedet worden und tritt mit der Bekanntgabe auf der Internetseite der DAV in Kraft. Er ersetzt den Hinweis Kalkulation von Tarifen mit fallendem Kopfschadenprofil in der Krankenversicherung vom 01.09.2020.