Herleitung der Rechnungsgrundlagen DAV 2008 P für die Pflegerenten(zusatz)versicherung
Überblick
Die Arbeitsgruppe Biometrische Rechnungsgrundlagen des Ausschusses Lebensversicherung der Deutschen Aktuarvereinigung (DAV) hat sich mit der Herleitung aktuariell ausreichend vorsichtiger Rechnungsgrundlagen für Pflegerenten(zusatz)versicherungen in der Lebensversicherung befasst und für das Neugeschäft die seit 2009 geltenden Rechnungsgrundlagen „DAV 2008 P“ veröffentlicht.
Dieser Ergebnisbericht betrifft Aktuarinnen und Aktuare in der Lebensversicherung; er gilt für die Reservierung von ab Anfang 2009 neu abgeschlossenen Pflegerenten(zusatz)versicherungen ab dem ersten Bilanztermin, der auf den 01.01.2009 folgt.
Selbstverständlich muss jeder Verantwortliche Aktuar überprüfen, ob unternehmensindividuelle Sachverhalte bestehen, die gegen eine unveränderte Übernahme der hier hergeleiteten Rechnungsgrundlagen für die Reservierung von Pflegerenten(zusatz)versicherungen sprechen. Genauso muss der Verantwortliche Aktuar entscheiden, ob die Rechnungsgrundlagen unverändert für die Reservierung eines bestimmten Produktes verwendet werden können. Gegebenenfalls muss der Verantwortliche Aktuar geeignete Anpassungen der Rechnungsgrundlagen vornehmen.
Ggf. können in überzeugend begründeten Fällen auch andere Rechnungsgrundlagen für die Reservierung von Pflegerenten(zusatz)versicherungen Verwendung finden. Überzeugend begründet heißt in diesem Zusammenhang: Die Angemessenheit der Rechnungsgrundlagen ist über die Qualität und Signifikanz der Datenquellen nachgewiesen; das gesamte Rechnungsgrundlagensystems wurde auf innere Konsistenz geprüft; Struktur und Höhe der gewählten Sicherheitszuschläge wurde durch eine Analyse des erzeugten Gesamtsicherheitsniveaus als angemessen bestätigt.
Die Rechnungsgrundlagen DAV 2008 P sind grundsätzlich auch für die Beitragskalkulation von Pflegerenten(zusatz)versicherungen geeignet.
Verabschiedung
Dieser Ergebnisbericht ist durch den Ausschuss Lebensversicherung am 15. Januar 2025 verabschiedet worden und ersetzt die gleichnamige Richtlinie vom 20. März 2020, die damit außer Kraft gesetzt wird.