Grundsätze für ein verursachungsorientiertes Verfahren zur Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven
Überblick
Seit dem Inkrafttreten des überarbeiteten Versicherungsvertragsrechts zum
1. Januar 2008 sind die Versicherungsnehmer in der Lebensversicherung bei Vertragsbeendigung an den Bewertungsreserven zu beteiligen. Der Prozess zur Umsetzung dieser Vorschrift besteht aus drei wesentlichen Schritten:
- Ermittlung der verteilungsfähigen Bewertungsreserven
- Zuordnung der verteilungsfähigen Bewertungsreserven auf Einzelverträge
- Auszahlung von mindestens 50 % der zugeordneten Bewertungsreserven bei Beendigung eines Vertrags
Dieser Hinweis beschreibt allgemeine Grundsätze, die bei den ersten beiden Schritten dieses Prozesses zu beachten sind.
Bei regulierten Pensionskassen kann gemäß § 211 Abs. 2 Nr. 2 VVG mit Genehmigung der BaFin eine Beteiligung an den Bewertungsreserven nach eigenen, von den Regelungen des § 153 VVG abweichenden Bestimmungen erfolgen. Ein mögliches Verfahren für regulierte Pensionskassen wird im Ergebnisbericht „Verfahren zur Beteiligung an den Bewertungsreserven bei regulierten Pensionskassen“ des Fachausschusses Altersversorgung dargestellt.
Dieser Hinweis bezieht sich auf den Rechtsstand vom 31. Dezember 2022.
Verabschiedung
Dieser Hinweis ist durch den Vorstand der DAV am 13. Juni 2024 verabschiedet worden und tritt mit der Bekanntgabe auf der Internetseite der DAV in Kraft. Er ersetzt den gleichnamigen Hinweis vom 26. Juni 2018.