Einschätzung der Anlagerisiken im Erläuterungsbericht des Verantwortlichen Aktuars
Überblick
Der Verantwortliche Aktuar hat gemäß § 141 Abs. 5 Nr. 1 VAG die Finanzlage des Unternehmens daraufhin zu überprüfen, „ob die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen jederzeit gewährleistet ist“. Weiter hat der Verantwortliche Aktuar gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 4 der AktuarV im Erläuterungsbericht „darzulegen, dass das Vorsichtsprinzip auch bei der Bewertung der zur Bedeckung der Deckungsrückstellung herangezogenen Aktiva angewendet wurde“.
Ausgehend von diesen rechtlichen Grundlagen hat die DAV in ihrer Richtlinie „Überprüfung der Finanzlage durch den Verantwortlichen Aktuar“ vom 27.01.2025 unter anderem – neben der Untersuchung der mittelfristigen Entwicklung der Finanzlage sowie der langfristigen Erfüllbarkeit der Garantieverpflichtungen – auch gefordert, die Auswirkungen extremer, kurzfristiger Kapitalmarktschwankungen auf die Bilanzbedeckung zum nächsten Jahresende zu bestimmen. Eine alleinige Bezugnahme auf Aussagen der versicherungsmathematischen Funktion erscheint nicht ausreichend.
Eine mögliche Vorgehensweise bei der Überprüfung ist im Folgenden näher ausgeführt.
Die Überprüfung der Auswirkungen kurzfristiger Kapitalmarktschwankungen erfolgt in diesem Hinweis durch Fortschreibung einer vereinfachten Bilanz auf das jeweils nächste Geschäftsjahresende unter Ansatz adverser Szenarien zur Entwicklung der Aktienkurse, der Kapitalmarktzinsen, der Immobilienpreise und der Ausfallrisiken. Dabei wird geprüft, ob das Unternehmen auch unter diesen adversen Szenarien ein Schließen der nächsten Bilanz durch die Kapitalanlagen sichergestellt hat, ohne dass dazu externe Mittel benötigt werden.
Darüber hinaus sollte der Verantwortliche Aktuar zur Bedeutung des Liquiditätsrisikos sowie dem Liquiditätsmanagements ebenfalls Aussagen im Aktuarbericht machen.
Das dargestellte Verfahren basiert auf der aktuellen Gesetzeslage.
Verabschiedung
Dieser Hinweis ist durch den Vorstand der DAV am 27. Januar 2025 verabschiedet worden und tritt mit der Bekanntgabe auf der Internetseite der DAV in Kraft.
Er ersetzt den gleichnamigen Hinweis vom 20. Dezember 2017.