Berücksichtigung von Späteheklauseln bei der Bewertung von Pensionsverpflichtungen
Überblick
Die Bewertung von Pensionsverpflichtungen unterliegt einer Reihe von Schätzparametern, zu denen üblicherweise auch eine Annahme in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit zur Zahlung von Hinterbliebenenleistungen zählt. Dabei ist die Verwendung der in den Heubeck-Richttafeln 2018 G tabellierten Verheiratungswahrscheinlichkeiten durch das BMF-Schreiben vom 19.10.2018 (IV C 6 – S 2176/07/10004 :001) steuerlich anerkannt.
Im Rahmen von Betriebsprüfungen kam es in der letzten Zeit immer häufiger dazu, dass Pensionsrückstellungen für Pensionszusagen, die eine Späteheklausel enthalten, pauschal von der Betriebsprüfung gekürzt wurden. Vor diesem Hintergrund hat sich die Arbeitsgruppe „Biometrische Rechnungsgrundlagen für Pensionsverpflichtungen der Arbeitgeber“ des Fachausschusses Altersversorgung mit Methoden zur aktuariellen Berücksichtigung von Späteheklauseln – insbesondere mit einem im Frühjahr 2024 vorgestellten Ansatz[1] – beschäftigt und stellt die Ergebnisse in diesem Bericht vor
Verabschiedung
Der Ergebnisbericht ist durch den Fachausschuss Altersversorgung am 19. Mai 2025 verabschiedet und am 19. Mai 2025 zusätzlich vom Vorstand des IVS bestätigt worden.