Angemessenheit des Rechnungszinses bei regulierten Pensionskassen
Übersicht
Die nachfolgenden Ausführungen des Fachgrundsatzes beinhalten ein einfaches Verfahren, mit dem der Verantwortliche Aktuar, der Versicherungsmathematische Gutachter bzw. der Inhaber der Versicherungsmathematischen Funktion die Angemessenheit des Rechnungszinses beurteilen kann. Die Angemessenheit sollte in zwei Anwendungsszenarien beurteilt werden, nämlich für bestehende Verträge und für das Neugeschäft. Außerdem wird beschrieben, mit welchen Maßnahmen auf die Notwendigkeit einer Senkung des Rechnungszinses reagiert werden kann und wie eine daraus folgende Erhöhung der Deckungsrückstellung finanziert werden kann. Dieser Überblick dient nur der ersten Orientierung und ersetzt nicht die Berücksichtigung der Ausführungen des Fachgrundsatzes.
Dieser Fachgrundsatz betrifft einer Pensionskasse bei der Ausführung aktuarieller Aufgaben, insbesondere in der Rolle als Verantwortlicher Aktuar, Versicherungsmathematischer Gutachter oder Inhaber der Versicherungsmathematischen Funktion einer Pensionskasse. Der Anwendungsbereich dieses Fachgrundsatzes umfasst von der Aufsichtsbehörde genehmigte Tarife. Der Fachgrundsatz hat somit Relevanz primär für regulierte Pensionskassen, ist in Teilen jedoch auch auf genehmigte Tarife („Altbestand“) von nicht regulierten Pensionskassen anwendbar.
Verabschiedung
Dieser Hinweis wurde durch den Vorstand der DAV am 02. August 2021 verabschiedet und zusätzlich am 02. August 2021 vom Vorstand des IVS bestätigt. Der Hinweis tritt mit der Bekanntgabe auf der Internetseite der DAV in Kraft. Er ersetzt den Hinweis Angemessenheit des Rechnungszinses bei regulierten Pensionskassen vom 17. September 2015.