Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht (Prudent Person Principle – PPP) von Versicherungsunternehmen unter Solvabilität II
Allgemeine Anmerkung
Die Deutsche Aktuarvereinigung e.V. (DAV) begrüßt den Entwurf der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zum Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht (Prudent Person Principle – PPP) von Versicherungsunternehmen unter Solvabilität II und hat hierzu inhaltlich aus aktuarieller Sicht keine Anmerkungen.
Zusätzlicher Hinweis
Das Rundschreiben enthält Zusatzanforderungen an Berichterstattung und Prozesse, die im Sinne des PPP nicht detailliert konkretisiert werden. Die fehlende Konkretisierung könnte dazu führen, dass die erforderlichen Aufwendungen eines Versicherungsunternehmens über das notwendige Maß hinausgehen. Dies ggf. auch deshalb, da externe Parteien ein Eigeninteresse verfolgen. Dies wäre dann nicht mehr sachdienlich und letztendlich zum Nachteil der Versicherungsnehmer. Daher regen wir an, explizit einen - im Sinne des PPP qualitativen - Passus aufzunehmen, dass Versicherungsunternehmen bei der Umsetzung des Rundschreibens darauf zu achten haben, dass die Tiefe und Detaillierung der Berichterstattung und Prozesse angemessen für die jeweilige Problemstellung umzusetzen sind. Es sollte der Grundsatz „so viel wie nötig, so wenig wie möglich“ gelten.