Deutsche Aktuarvereinigung empfiehlt auch für 2026 einen Höchstrechnungszins in Höhe von 1,0 Prozent
Auf eine langanhaltende Niedrigzinsphase war in den Jahren 2022 und 2023 auch aufgrund höherer Inflationsraten ein deutlicher Zinsanstieg zu registrieren. Die Inflation hat sich mittlerweile wieder beruhigt. Auch die Zinsen gingen etwas zurück, liegen aber weiterhin deutlich über dem Level vor dem Ukraine-Krieg.
1,0 Prozent-Empfehlung der DAV weiterhin gültig
„Die Krisen in der Welt sind nicht weniger geworden“, so Dr. Maximilian Happacher, Vorsitzender der Deutschen Aktuarvereinigung e.V. „Zu nennen sind der bereits knapp drei Jahre andauernde russische Angriffskrieg in der Ukraine, der sich immer weiter zuspitzende Nahost-Konflikt und die zunehmenden Spannungen im asiatisch-pazifischen Raum. Nicht nur die damit einhergehenden Bedrohungen des freien Welthandels, sondern auch die wachsenden Belastungen der öffentlichen Haushalte üben grundsätzlich auch mittelfristig einen gewissen Inflationsdruck aus. Vor diesem Hintergrund ist weiterhin von einem gegenüber der Zeit vor 2022 höheren Zinsniveau auszugehen, auch wenn die Geldpolitik der Europäischen Zentralbank aufgrund der aktuell moderaten Inflationserwartungen derzeit noch in eine andere Richtung zeigt.“
Die auf aktuellen Modellrechnungen und volkswirtschaftlichen Analysen beruhende Einschätzung der DAV ist, dass der vom Bundesministerium der Finanzen festgelegte Höchstrechnungszins für Neuverträge mittelfristig stabil gehalten werden kann. Die DAV empfiehlt daher auch für das Jahr 2026 einen Höchstrechnungszins für die handelsrechtliche Deckungsrückstellung von Lebensversicherungsverträgen mit Zinsgarantie (kurz HRZ) in Höhe von 1,0 Prozent.
Hintergrund zur Herleitung des empfohlenen Höchstrechnungszinses
Unter Annahme verschiedener Szenarien für die zukünftigen Zinsentwicklungen wurden die aus einem repräsentativen Kapitalanlageportfolio abgeleiteten Durchschnittsrenditen in die Zukunft projiziert. Zur Glättung wurde das gewichtete Mittel dieser Renditen über jeweils fünf Jahre gebildet. „Zusätzlich wurde auf diese geglätteten Renditen ein 40-prozentiger Abschlag als Sicherheitspuffer eingerechnet. Diesen hatte der Gesetzgeber seit Mitte der 1990er-Jahre bis zur Einführung des europäischen Versicherungsaufsichtsregimes Solvency II gefordert“, erläutert Dr. Happacher das Vorgehen. Auch wenn diese Vorgabe an den Höchstrechnungszins inzwischen entfallen ist, setzt die DAV diesen Sicherheitsabschlag weiterhin in ihren Analysen an. Um ein ausreichendes Sicherheitsniveau zu gewährleisten, wurde zudem beschlossen, dass auch in Niedrigzinsphasen der Sicherheitsabschlag immer mindestens 0,4 Prozentpunkte betragen muss.
Letztlich bleibt es stets Aufgabe des Unternehmens und seines Verantwortlichen Aktuars, im gegebenen rechtlichen Rahmen einen Garantiezins festzulegen, der zur Risikotragfähigkeit des Unternehmens und zu den Eigenschaften seiner einzelnen Produkte passt, und einen Rechnungszins festzusetzen, der zu ausreichend vorsichtigen handelsrechtlichen Deckungsrückstellungen führt.
Der vorgeschlagene Höchstrechnungszins in Höhe von 1,0 Prozent für 2026 gibt in diesem Rahmen eine Obergrenze. Er sollte als gesetzlicher Höchstwert dienen, ist aber keine Empfehlung für eine Festlegung durch die Unternehmen und die Verantwortlichen Aktuare.