DAV fordert Nachbesserungen beim Krisen- und Abwicklungsrahmen für Versicherer im VSAAG

„Ein funktionierendes Regelwerk für den Krisenfall leistet einen wesentlichen Beitrag, um die Stabilität des Versicherungssektors und den Schutz der Versicherten noch weiter zu erhöhen“, betont Dr. Maximilian Happacher, unmittelbar vorangegangener Vorsitzender der DAV. „Dabei gilt es jedoch, die Besonderheiten des Versicherungsgeschäfts zu berücksichtigen.“
Die DAV hebt hervor, dass die Versicherungsbranche ein anderes Geschäftsmodell als die Banken aufweist und daher in der Bundesrepublik Deutschland von schweren oder gar systemrelevanten Krisen oder Insolvenzen nicht betroffen war. Eine zu starke Anlehnung an die europäische Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Banken (BRRD) wird kritisch gesehen. Maßnahmen, die für Banken notwendig erscheinen, passen nicht notwendig für Versicherungen. Stattdessen habe sich der bereits bestehende, risikobasierte Aufsichtsrahmen bewährt, dessen Weiterentwicklung die DAV auf europäischer Ebene ausdrücklich unterstützt.
Die Lebensversicherung ist darauf ausgerichtet, die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gegenüber den Versicherten sicherzustellen. Dies erfolgt unter anderem durch eine vorausschauende Risikosteuerung, die enge Abstimmung von Kapitalanlage und langfristigen Verpflichtungen sowie den Aufbau von Sicherheits- und Glättungspuffern. Diese ermöglichen es, Schwankungen im Kollektiv und über die Zeit auszugleichen. Leistungskürzungen sind nur in extremen Ausnahmesituationen – dem sogenannten Sicherungsfall – vorgesehen. Diese strukturellen Besonderheiten sollten bei der Ausgestaltung des VSAAG beachtet werden.
Das VSAAG ist das Mantelgesetz für die nationale Umsetzung der geplanten „Insurance Recovery and Resolution Directive“ (IRRD), mit der ein einheitlicher Rahmen für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen entstehen soll. Das IRRD-Regime birgt jedoch laut DAV die Gefahr zusätzlicher Komplexität, Doppelregelungen, dem weiteren Aufbau von Bürokratie und – besonders kritisch – Unklarheiten an Schnittstellen zu bestehenden Regularien, etwa im Zusammenspiel mit BaFin-Maßnahmen und dem Insolvenzrecht.
Aus aktuarieller Sicht sieht die DAV insbesondere die vorgesehene Reihenfolge der Mittelheranziehung im Krisenfall kritisch. Nach aktuellem Entwurf wird die finanzielle Last strukturell auf gesunde Versicherungsunternehmen verlagert. Sie und ihre Versicherungsnehmerinnen und -nehmer tragen über geringere Überschussbeteiligungen die Kosten, auch wenn sie für die Krisensituation weder verantwortlich sind, noch zu ihr beigetragen haben. Erst in einem nachgelagerten Schritt soll der betroffene Versicherungsbestand selbst zur Verlustdeckung beitragen. „Damit würden auch unbeteiligte Versicherer und ihre Kundinnen und Kunden für riskantes Verhalten und Fehlentwicklungen einzelner Marktteilnehmer haften – ein Ansatz, der eindeutig wettbewerbliche Fehlanreize setzt“, warnt Dr. Happacher.
Darüber hinaus sieht die DAV die Gefahr, dass der geplante spartenübergreifende Abwicklungsfonds die in Deutschland bewährte Spartentrennung im Versicherungswesen aufweichen könnte. Diese habe sich als wirkungsvolles Instrument zur Vermeidung systemischer Krisen erwiesen. Dr. Happacher betont: „Die Spartentrennung unterstützt damit die Ziele der IRRD und sollte daher in keiner Weise angetastet werden.“
Die DAV empfiehlt daher, diese sowie in der Stellungnahme weiter ausgeführte Punkte im weiteren Gesetzgebungsverfahren sorgfältig zu prüfen, um eine faire Lastenverteilung zu gewährleisten und Anreize für ein konsistentes Risikomanagement sicherzustellen.
Siehe auch
- Stellungnahme DAV zum Referentenentwurf VSAAG vom 10. März 2026
