In der deutschen Privaten Krankenversicherung hat sich ein weltweit einmaliges Modell etabliert. Es bietet den Versicherten ein lebenslang garantiertes Leistungsversprechen. In der Konzeption sind mittels Bildung einer Alterungsrückstellung auch konstante Beiträge vorgesehen. Das Gesundheitswesen ist ständig von unterschiedlichen nicht vorhersehbaren Änderungen betroffen. So muss das Konzept der lebenslang konstanten Beiträge bestimmte Einschränkungen enthalten.
Bei der Kalkulation aller Rechnungsgrundlagen werden zunächst nur aktuelle Erkenntnisse berücksichtigt. Stellen sich Veränderungen für die sogenannten maßgeblichen Rechnungsgrundlagen „Versicherungsleistungen“ und „Sterblichkeit“ ein, hat der Versicherer das Recht zu einer Beitragsanpassung. Das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) gibt Schwellenwerte für den Grad der Veränderung vor. Damit kann bzw. muss der Versicherer die Beiträge anpassen, wenn sich die Versicherungsleistungen oder die Sterblichkeit um einen bestimmten Grad von den in der Kalkulation verwendeten Annahmen entfernen. Alle Rechnungsgrundlagen inkl. des Rechnungszinses müssen aktualisiert werden, sodass bei sinkenden Versicherungsleistungen Beiträge auch steigen können. Nur bei vorübergehenden Veränderungen darf eine Anpassung ausbleiben.
Für die Versicherungsleistungen liegt der Schwellenwert bei 10 %, falls in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) kein niedrigerer Wert festlegt ist. Bei der Sterblichkeit ist die Schwelle stets 5 %. Das Verfahren für den Vergleich von tatsächlichen Beobachtungen zu kalkulierten Annahmen ist in der Kalkulationsverordnung genau beschrieben. Als Versicherungsleistung wird der Trend aus normierten und insbesondere um Alterseffekte bereinigten Leistungsausgaben ermittelt. Für die Sterblichkeit erfolgt ein Vergleich der kalkulierten Sterblichkeit mit der aktuell von der BaFin veröffentlichten Sterbetafel anhand von Versicherungsleistungsbarwerten. Der Vergleich mit dem Schwellenwert wird „Auslösender Faktor Versicherungsleistungen“ und „Auslösender Faktor Sterblichkeit“ genannt. Sie werden einmal im Jahr berechnet. Die BaFin erhält eine Übersicht der Auslösenden Faktoren.
Jeder Beitragsanpassung muss ein unabhängiger Treuhänder zustimmen. Eine vorhersehbar unzureichende Kalkulation darf nicht zu Beitragsanpassungen führen. Mit Geldern aus der Überschussbeteiligung lassen sich Beitragsanpassungen abmildern. Mit Genehmigung des Treuhänders können Mittel aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zur Begrenzung von Beitragsanpassungen eingesetzt werden. Aus dem Überzins spart jeder Versicherte einen eigenen Topf an. In der Vollversicherung gibt es zusätzlich einen Beitragszuschlag von 10 %. Die daraus angesparten Mittel stehen jeweils im Alter zur Beitragsstabilisierung zur Verfügung.
Die Definition finden Sie hier zum Download auch als PDF-Datei.
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