„Das geplante
Betriebsrentenstärkungsgesetz kann dazu beitragen, die Verbreitung der
betrieblichen Altersversorgung zu vergrößern“, unterstreicht der
Vorstandsvorsitzende der Deutschen Aktuarvereinigung e.V. (DAV), Dr. Wilhelm Schneemeier, anlässlich des gemeinsam
mit dem IVS - Institut der Versicherungsmathematischen Sachverständigen
e.V. ausgerichteten „Dialog zur Altersvorsorge“ am 14. Dezember 2016 in
Köln. Zugleich kritisiert er aber das generelle Verbot von Garantien
für reine Beitragszusagen. Dieses schränke die Möglichkeit der
Sozialpartner unnötig ein und gehe am Bedürfnis nach Planungssicherheit
in der Altersvorsorge gerade in einem sich wandelnden Umfeld vorbei.
Mit der „Reinen Beitragszusage“ sieht der Referentenentwurf zu den bisher zulässigen Gestaltungsformen ein völlig neues Vorsorgemodell mit großen Freiheitsgraden vor. So können die Sozialpartner künftig reine Beitragszusagen vereinbaren. Dabei verpflichtet sich der Arbeitgeber lediglich zur Abführung von Beiträgen an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung. Eine Haftung für die sich daraus ergebenden Leistungen trägt er – abweichend von der heutigen betrieblichen Altersversorgung – dann nicht mehr. Die Versorgungseinrichtungen dürfen bei der reinen Beitragszusage ihre finanziellen Mittel zwar in Lebensversicherungsverträge investieren und damit Regelungen zur Absicherung von Leistungen vereinbaren, sie dürfen jedoch die damit erworbenen Garantien nicht explizit gegenüber den Versorgungsberechtigten aussprechen.
„Zumindest bei Direktversicherungen in der Lebensversicherung sollten weiterhin Garantien zur Absicherung des Langlebigkeitsrisikos im Rentenbezug ermöglicht werden, will man nicht hinter die Leistungen der Riester-Rente zurückfallen“, so Dr. Schneemeier weiter.
Mit Solvency II wurde die bestehende Aufsichtspraxis im europäischen Rechtsrahmen maßgeblich weiterentwickelt, um die Anforderungen an Lebensversicherungsunternehmen, die garantierte Leistungen in den Mittelpunkt ihrer Tätigkeit stellen, deutlich zu schärfen. Damit wurde ein effektives Instrument geschaffen, um Garantien ökonomisch zu bewerten und mit den entsprechenden Eigenmitteln zu unterlegen. Bei Pensionskassen und -fonds, die nicht unter diese Regelungen, sondern unter die kürzlich vom Europäischen Parlament endgültig verabschiedete Pensionsfondsrichtlinie fallen, kann es hingegen bei einem Wegfall der Arbeitgeberhaftung sinnvoll sein, auf entsprechende Garantien zu verzichten.
„Die Aktuare sind in der Lage, Produkte der Lebensversicherung mit Garantien auszustatten, die eine Mindestleistung im Alter sicherstellen und die damit das Vertrauen in das neue Vorsorgemodell der reinen Beitragszusage maßgeblich stärken“, so Dr. Schneemeier abschließend.
Das IVS weist in einer ergänzenden Pressemitteilung (Sie finden diese unter: http://bit.ly/2gDNXIc) zudem daraufhin, dass die Akzeptanz der reinen Beitragszusage unter den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch dadurch erhöht werden könnte, wenn den Versorgungsberechtigten das Wahlrecht eingeräumt würde, bei Eintritt des Versorgungsfalles das Versorgungskapital teilweise oder ganz zu entnehmen und als Einmalbeitrag für eine private Rentenversicherung zu verwenden.
Die vollständige Stellungnahme der DAV zum Betriebsrentenstärkungsgesetz finden Sie auf der DAV-Webseite unter: http://bit.ly/2fxtzJM.
Die vollständige Pressemitteilung finden Sie hier als
PDF-Dokument.