Die Ausbildung zum*zur Versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung (IVS)
Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Institut der Versicherungsmathematischen Sachverständigen (IVS), dem Zweigverein der DAV, ist zum einen die Mitgliedschaft in der DAV, die gemäß der Prüfungsordnung der DAV erlangt werden kann und zum anderen der fachliche Nachweis der Eignung – zu erbringen über vier spezifische Prüfungen.
Um eine Einheitlichkeit zu den bestehenden aktuariellen Zusatzqualifikationen (CERA, CADS) sicherzustellen, kann die Zusatzqualifikation zur*zum Sachverständigen IVS ab 2021 ebenfalls mit vier anstatt wie bisher fünf Prüfungen erworben werden.
Ab 1. Januar 2022 ist die Teilnahme an Pflichtseminaren und Prüfungen in den folgenden vier Fächern erforderlich:
- Pensionen 1
- Pensionen 2
- Pensionen 3
- Pensionen 4
Dabei bleiben die Spezialwissenfächer der DAV-Ausbildung „Pensionen 1“ und „Pensionen 2“ inhaltlich unverändert. Die bisherigen IVS-Prüfungsfächer „Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung“, „Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung“ und „Rechnungslegung der betrieblichen Altersversorgung“ werden zu zwei Prüfungsfächern „Pensionen 3“ und „Pensionen 4“ zusammengefasst.
Die Seminare in „Pensionen 3“ und „Pensionen 4“ werden von der Deutschen Aktuar-Akademie angeboten. Das Seminar zum Fach „Pensionen 4“ kann alternativ auch bei der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (aba) besucht werden. Für eine Anerkennung des Seminars „Pensionen 4“ gilt es zu beachten, dass sowohl das Seminar „Arbeitsrecht der bAV“ als auch das Seminar „Steuerrecht der bAV“ besucht werden muss.
Übergangsregelungen
In der Übergangsphase 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 stehen die IVS-Vorbereitungsseminare in der bisherigen bekannten Form zur Verfügung:
- Pensionen 1
- Pensionen 2
- Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung
- Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung
- Rechnungslegung der betrieblichen Altersversorgung
Für die Anerkennung des Prüfungsfaches „Pensionen 3“ muss eine Prüfung im Fach „Rechnungslegung der bAV“ erfolgreich absolviert werden. Zudem muss ebenfalls eine Teilnahme an den Pflichtseminaren „Rechnungslegung der bAV“ und „Steuerrecht der bAV“ nachgewiesen werden. Für die Anerkennung des Prüfungsfaches „Pensionen 4“ muss eine Prüfung im Fach „Arbeitsrecht der bAV“ erfolgreich absolviert werden. Zudem muss ebenfalls eine Teilnahme an den Pflichtseminaren „Arbeitsrecht der bAV“ und „Steuerrecht der bAV“ nachgewiesen werden. Das Fach „Steuerrecht der bAV“ entfällt damit als Prüfungsfach ab 2021.
Detaillierte Informationen zu den Lehrinhalten finden Sie in diesen Dokumenten:
Lernziele im Spezialwissen Pensionen
Lernziele im Fach Arbeitsrecht der bAV
Lernziele im Fach Steuerrecht der bAV
Lernziele im Fach Rechnungslegung der bAV
(Die in den Dokumenten vorgenommene Klassifizierung der Lernziele basiert auf der Bloomschen Taxonomie.)
Eine Literaturliste zum Fach Rechnungslegung der betrieblichen Altersversorgung ist im Folgenden aufgeführt:
Literaturliste zum Fach Rechnungslegung der bAV
Zu der IVS-Ausbildung ist eine explizite Einschreibung zwingend vorgeschrieben. Dem Antrag ist als Nachweis mindestens eine Bescheinigung über die Berufspraxis beizufügen. Der Nachweis über den Besuch des jeweiligen Vorbereitungsseminars kann bis einen Tag vor der jeweiligen Prüfung nachgereicht werden.
Antrag zur Einschreibung zur PO 4.1 des IVS
Anerkennung DAV-Spezialwissen
Wenn im Rahmen der gültigen Prüfungsordnung 4.0 (bzw. 4.1) in der DAV-Ausbildung bereits im Spezialwissen Fächer im Bereich Pensionen (z.B. Pensionen 1, Pensionen 2, Pensionen 3) erfolgreich absolviert wurden, werden diese automatisch in der IVS-Ausbildung als bestanden angerechnet, sodass nur noch die verbleibenden noch nicht erfolgreich absolvierten Fächer zu belegen sind.